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In
dem Verfahren
zum BND-Untersuchungsausschuss
hat das Bundesverfassungsgericht -
Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 17. Juni 2009 beschlossen:
-
Die in den Aussagegenehmigungen,
die die Antragsgegnerin den Zeugen Diwell, Chrobog, Schily,
Dr. Steinmeier, Krause, Uhrlau und Dr. Kersten im Hinblick auf
ihre Vernehmungen durch den 1. Untersuchungsausschuss der
16. Wahlperiode erteilt hat, enthaltenen Einschränkungen in
Bezug auf den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung und
die anlässlich der Vernehmung der genannten Zeugen zutage
getretene Auslegung der in diesen Aussagegenehmigungen
enthaltenen Einschränkungen in Bezug auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung und Staatswohlbelange verletzen
nach Maßgabe der Gründe Artikel 44 des Grundgesetzes.
-
Die Ablehnung der Herausgabe der
mit Beweisbeschlüssen 16-46, 16-177, 16-178, 16-179, 16-180,
16-181, 16-235, 16-248, 16-262, 16-295, 16-296, 16-297, 16-298,
16-299, 16-300, 16-301 und 16-305 des 1.
Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages angeforderten Unterlagen durch die Antragsgegnerin
mit der hierfür jeweils gegebenen Begründung verletzt Artikel 44
des Grundgesetzes.
-
Die Ablehnung der Herausgabe der
mit Beweisbeschluss 16-188 des 1. Untersuchungsausschusses der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages angeforderten
Organigramme der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des
Bundeskriminalamtes, aus denen sich die personelle Besetzung der
einzelnen Stellen seit ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller
Unterlagen zu ihrer Organisationsstruktur und ihren einzelnen
Einsatzabschnitten durch die Antragsgegnerin verletzt Artikel 44
des Grundgesetzes.
-
Im Übrigen werden die Anträge
verworfen.
Gründe:
A.
Die Antragstellerinnen zu 1. bis
3. sind die Fraktionen der FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die
Grünen im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin zu 4. bildet
die qualifizierte Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16.
Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sog.
BND-Untersuchungsausschuss), bestehend aus den Abgeordneten Dr.
Stadler, Neskovic und Ströbele.
Sie wenden sich gegen die ihrer
Ansicht nach unzulässige Beschränkung von Aussagegenehmigungen und
die bei der Vernehmung der im Antrag genannten Zeugen zutage
getretene Auslegung der in den Aussagegenehmigungen enthaltenen
Beschränkungen sowie gegen die Ablehnung der Vorlage von Akten,
die mit einer Reihe näher bezeichneter Beweisbeschlüsse
angefordert worden waren.
I.
1.
Seit dem Jahr 2004 und verstärkt im Jahr 2005 häuften sich
Medienberichte über behauptete Tätigkeiten von US-amerikanischen
und deutschen Nachrichtendiensten, vor allem des
Bundesnachrichtendienstes (BND); dies betraf die Abwicklung von
CIA-Flügen mit Terrorverdächtigen an Bord über deutsche Flughäfen,
die Tätigkeit von BND-Mitarbeitern während des Irak-Krieges in
Bagdad, die Verschleppung deutscher Staatsangehöriger (E., Z.)
oder in Deutschland dauerhaft wohnhafter Personen (K.) durch
US-Stellen und die Beobachtung und den Einsatz von Journalisten
durch den Bundesnachrichtendienst.
Im Jahr 2005 befasste sich der
Deutsche Bundestag in Plenarsitzungen wie auch in den zuständigen
Fachausschüssen mit diesen Themen. Parallel dazu waren sie
Gegenstand von Erörterungen im Parlamentarischen Kontrollgremium.
Die Antragsgegnerin legte am 20. Februar 2006 einen abschließenden
Bericht zu „Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der
Bekämpfung des Internationalen Terrorismus“ vor, der vom
Parlamentarischen Kontrollgremium bewertet und teilweise
veröffentlicht wurde (BT-Drucks 16/800).
Zur Klärung offener Fragen,
vorzunehmender Bewertungen und gebotener Konsequenzen im
Zusammenhang mit dem Bericht der Bundesregierung beantragten die
Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gemäß Art. 44 GG die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses.
Der Antrag wurde in der 30.
Sitzung der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 31. März
2006 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung überwiesen. Unter dem 6. April 2006 gab der
Geschäftsordnungsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht
ab (BT-Drucks 16/1179), in dem unter anderem Änderungen des
Einsetzungsantrages erläutert wurden.
2.
Am 7. April 2006 wurde die Einsetzung des 1.
Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages vom Plenum beschlossen. Das Gremium konstituierte sich
am selben Tag. Es besteht aus elf Mitgliedern (vgl. BT-Drucks
16/1179, S. 3), wobei jeweils vier Mitglieder auf die Fraktionen
der CDU/CSU und der SPD entfallen und die übrigen Fraktionen je
ein Mitglied stellen. Für die FDP ist dies der Abgeordnete Dr.
Stadler, für DIE LINKE der Abgeordnete Neskovic und für Bündnis
90/Die Grünen der Abgeordnete Ströbele.
Der Untersuchungsauftrag, der
durch den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2006 und am 6. Juli
2007 ergänzt wurde, lautet in den für den streitgegenständlichen
Antrag wesentlichen Passagen wie folgt (vgl. BT-Drucks 16/990;
16/1179; 16/3028; 16/3191; 16/5751; 16/6007):
„Der Untersuchungsausschuss soll im Zusammenhang mit den Vorgängen
aus dem Bericht klären, welche politischen Vorgaben für das
Handeln von Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV), Militärischem Abschirmdienst (MAD),
Generalbundesanwalt (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) gemacht
wurden, und wie die politische Leitung und Aufsicht ausgestaltet
und gewährleistet wurde. Dies und die politische Verantwortung
dafür soll bezüglich der im Folgenden konkret benannten Vorgänge
und Fragen geklärt werden:
I.
Im Bereich der CIA-Flüge und der von US-amerikanischen Stellen
unterhaltenen (Geheim-)Gefängnisse für Terrorverdächtige soll
geklärt werden,
(…)
Ia.
Der Ausschuss soll weiterhin klären,
1.
ob und welche Erkenntnisse die Bundesregierung über das der
Festnahme folgende Schicksal des K. sowie weiterer Personen hatte,
die deutsche Staatsbürger waren oder zum Zeitpunkt der Festnahme
einen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland hatten und die nach
dem 11. September im Camp Eagle Base oder anderen von
US-amerikanischen Stellen genutzten Gefängnissen in
Bosnien-Herzegowina unter Terrorverdacht festgehalten wurden,
(…)
II. Der Ausschuss soll weiterhin klären,
1.
ob Stellen des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung
solche der Länder Informationen über E. an ausländische Stellen
geliefert haben,
2.
ob diese Informationen gegebenenfalls zur Entführung des E.
beigetragen haben,
3.
welche Informationen der deutsche diplomatische Dienst in
Mazedonien über die Verschleppung E. hatte,
4.
ob und welche Informationen zum Fall der Verschleppung des
deutschen Staatsangehörigen E. durch die US-Stellen der damalige
Bundesminister des Innern, S., - nach der Unterredung zu Pfingsten
2004 - in einem weiteren Gespräch mit US-Botschafter C. und
anderen US-Stellen, etwa mit US-Minister A. und dem damaligen
CIA-Chef, erhalten hatte und warum diese nicht für die
Ermittlungen in Deutschland verwertet und nicht weitergegeben
wurden,
5.
ob deutsche Staatsangehörige und deutsche Stellen an der
Vernehmung von E. beteiligt waren und wer die von E. als Deutscher
bezeichnete Person „S.“ ist, die kurz vor der Freilassung bei den
Vernehmungen in Kabul anwesend war und E. auf dem Rückflug nach
Mazedonien begleitet hat,
6.
wie sich die Bundesregierung in „gebotener Weise“ auf
diplomatischer, nachrichtendienstlicher und bundespolizeilicher
Ebene bemüht hat, die Vorgänge aufzuklären.
III. Der Ausschuss soll ferner folgende Fragen klären:
ob
und ggf. zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage
Bundesbehörden Reisedaten im Fall M. H. Z. an US-amerikanische,
niederländische und marokkanische Stellen, in den Fällen D. und S.
an die libanesischen Stellen und im Fall M. K. an US-amerikanische
oder pakistanische Stellen weitergegeben haben,
2.
welche Konsequenzen aus den Vernehmungen/Befragungen, die nach
vorangegangener Folter oder unter folterähnlichen Umständen
durchgeführt worden sein sollen, gezogen worden und noch zu ziehen
sind,
3.
wie sicherzustellen ist, dass die Sachleitungsbefugnis des
Generalbundesanwaltes nicht unterlaufen wird,
4.
welche Vorkehrungen zu treffen sind, durch die verhindert werden
kann, dass in Zukunft Angehörige des BND, BKA oder andere Stellen
des Bundes solche Befragungen durchführen,
5.
welche Bemühungen im Fall M. K. von der Bundesregierung
unternommen wurden, um M. K. Hilfe zu leisten und seine
Freilassung zu erreichen. Insbesondere soll geklärt werden, ob und
welche Angebote US-amerikanischer Stellen es für seine Freilassung
gegeben hat, ob sie von deutscher Seite abgelehnt wurden oder
ungenutzt blieben; wenn ja, aus welchen Gründen. Geklärt werden
soll in diesem Zusammenhang, welche deutschen Stellen des Bundes
an einer solchen Entscheidung beteiligt waren und wer die
Verantwortung dafür trägt,
6.
inwieweit die Bundesregierung Kenntnisse von den Umständen hat,
die zu den Inhaftierungen von M. H. Z. sowie D. und S. geführt
hatten, und was die Bundesregierung unternommen hat, um im
jeweiligen Fall der inhaftierten Person Hilfe zu leisten und deren
Freilassung zu erwirken, oder ob und wann es Chancen für eine
Freilassung gab, und warum gegebenenfalls solche Chancen für eine
Freilassung nicht genutzt worden sind.
IV. Der Untersuchungsausschuss soll schließlich klären:
1.
wer den Auftrag zum Einsatz von zwei BND-Mitarbeitern in Bagdad
erteilt und welche Regierungsstellen in die Entscheidungsfindung
über die Einsätze eingebunden waren,
(…)
V.
Der Ausschuss soll bezüglich der im Bericht vom 26. Mai 2006 des
vom Parlamentarischen Kontrollgremium beauftragten
Sachverständigen, VRiBGH a.D. Dr. Schäfer, untersuchten
Sachverhalte klären,
1.
wer wann innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Leitungsebene
des Bundesnachrichtendienstes (Präsidenten, Vizepräsidenten und
Abteilungsleiter) Kenntnis davon hatte, dass der
Bundesnachrichtendienst
a)
Journalisten überwacht und ausgeforscht hat bzw. überwachen und
ausforschen ließ,
(…)
VI. Schließlich soll der Ausschuss
1.
klären, ob und inwieweit durch Handlungen aus den Abschnitten I
bis V gegen Richtlinien oder Weisungen der Bundesregierung, gegen
Amts- oder Dienstpflichten oder gegen deutsches Recht oder
internationales Recht verstoßen wurde;
(…).“
II.
Nach Aufnahme der Arbeit durch den
Untersuchungsausschuss wandte sich der Chef des Bundeskanzleramtes
mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an den Vorsitzenden des
Ausschusses. Er wies darauf hin, dass die Bundesregierung
angesichts ihrer Verantwortung für die innere und äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im
Untersuchungsausschussverfahren darauf achten werde, dass
hochrangige staatliche Interessen keinen Schaden erlitten, und sie
eine am Staatswohl orientierte Zusammenarbeit erhoffe.
Der Untersuchungsausschuss
befasste sich in der Folge zunächst mit den Komplexen der
Verschleppung von E. und K. gemäß Nummern II. und III. des
Untersuchungsauftrages. Hierbei hat der Untersuchungsausschuss u.
a. mehrfach die Vernehmung von Angehörigen und Beamten der
Antragsgegnerin und ihr nachgeordneter Behörden als Zeugen
durchgeführt. Wiederholt trat die Situation ein, dass Zeugen unter
Verweis auf eine ihnen nur eingeschränkt erteilte
Aussagegenehmigung die weitere Aussage verweigerten oder auf
Fragen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine Antwort
gaben. Weiterhin verweigerte die Antragsgegnerin dem
Untersuchungsausschuss mehrmals die Vorlage von Akten oder
Aktenbestandteilen.
III.
Die Antragstellerinnen haben mit
am 21. Mai 2007 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Antrag
die Anträge 1. bis 3. gestellt und diese mit Schriftsatz vom 15.
November 2007 um die im Rubrum unter 4. und 5. aufgeführten
Anträge ergänzt.
1.
Ihre Anträge könnten im Organstreitverfahren verfolgt werden. Die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts sei gegeben. Sie
beruhe auf § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
(Untersuchungsausschussgesetz - PUAG). Hiernach entscheide das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses
oder eines Viertels seiner Mitglieder über die Rechtmäßigkeit der
Ablehnung eines Ersuchens auf Vorlage von Beweismitteln. Hierzu
rechne auch das Ersuchen des Ausschusses an die Bundesregierung,
ihren Beamten eine Aussagegenehmigung für die zeugenschaftliche
Vernehmung im Untersuchungsausschuss zu erteilen (§ 23 Abs. 2 PUAG).
Hingegen sei der Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 PUAG für
Streitigkeiten zuständig, soweit Art. 93 GG, § 13 BVerfGG und die
Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes selbst nichts
anderes bestimmten. Das sei aber hier der Fall. Die Pflicht zur
Erteilung entsprechender Aussagegenehmigungen erstrecke sich auf
Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Entscheidung
hierüber bei der Bundesregierung liege. Die gleichen
Gesichtspunkte gälten für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit
der Beschränkung von Aussagegenehmigungen, weil dies einer
teilweisen Verweigerung ihrer Erteilung gleichkomme.
Hinsichtlich der Nichtvorlage von
Akten an den Untersuchungsausschuss gelte ebenfalls § 18 Abs. 3
Halbsatz 1 PUAG, weil nicht über die Rechtmäßigkeit einer
Einstufung im Sinne des § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 PUAG zu entscheiden
sei. Vielmehr gehe es um die Frage, ob die Weigerung der
Bundesregierung, dem Untersuchungsausschuss die begehrten Akten
oder Aktenteile vorzulegen, verfassungsgemäß sei.
Das gemäß § 18 Abs. 3 PUAG
notwendige Quorum eines Viertels der Mitglieder des
Untersuchungsausschusses sei erfüllt. Auf die Antragstellerinnen
zu 1. bis 3. entfielen drei der elf Sitze im Ausschuss.
Die Erweiterung des ursprünglichen
Antrages sei zulässig. Die Einleitung eines neuen Verfahrens und
ein Antrag auf Verbindung seien nicht erforderlich. Es komme
insoweit allein darauf an, dass die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG
für die einzelnen Antragsgegenstände gewahrt sei. Dies sei der
Fall; ebenso seien die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllt.
Für den zunächst gestellten Antrag
wie für die Antragserweiterung bestehe auch das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Den Antragstellerinnen sei es weder möglich
gewesen, die Erteilung der betreffenden Aussagegenehmigungen ohne
Beschränkung durch die Bundesregierung auf andere Weise zu
erwirken oder gar selbst vorzunehmen, noch seien Gründe für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerinnen
ersichtlich. Dies gelte auch für die Verweigerung der Vorlage von
Akten an den Untersuchungsausschuss, so dass das für den Antrag
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch hierfür gegeben sei.
Soweit die Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis mit dem
Vorrang von Kooperationspflichten in Zweifel ziehen wolle, gehe
dies fehl. Die Annahme von Kooperationspflichten auf der Grundlage
besonderer vorprozessualer Verfahrenspflichten begegne erheblichen
Bedenken. Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue bilde keine
geeignete Grundlage, weil er primär die wirksame Wahrnehmung
verfassungsrechtlicher Zuständigkeiten durch die Verfassungsorgane
im Rahmen der Gewaltenteilung gebiete. Der Kontrollfunktion eines
Untersuchungsausschusses wohne hingegen ein konfrontativer
Charakter inne. Seiner Aufgabe werde er vor allem dadurch gerecht,
dass er Verborgenes auch gegen den Widerstand der Bundesregierung
ans Licht bringe. Allenfalls könne eine Kooperationspflicht aus
dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass die Gewährleistung des
nötigen Geheimnisschutzes den Verfassungsorganen gleichsam zur
gesamten Hand aufgegeben sei. Dem sei der Deutsche Bundestag durch
seine Geheimschutzordnung nachgekommen.
2.
Das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin verletze den
Deutschen Bundestag und damit auch die Antragstellerinnen in ihren
verfassungsrechtlichen Rechten.
Das verfassungsrechtliche
Verhältnis zwischen Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und
der Bundesregierung, die gleichsam Betroffene des
Untersuchungsvorgangs sei, werde wesentlich von den Informations-
und Kontrollrechten eines Untersuchungsausschusses aus Art. 44
Abs. 1 GG sowie dem der Bundesregierung zugestandenen Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung geprägt. Sowohl die Informations-
und Kontrollrechte des Parlaments als auch der von dieser
Kontrolle ausgenommene Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
leiteten sich aus dem demokratischen gewaltenteilenden
Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland her und bedingten
einander wechselseitig. Die Bundesregierung als vom Deutschen
Bundestag gewähltes Verfassungsorgan erhalte ihre mittelbare
demokratische Legitimation durch den Deutschen Bundestag, der
seinerseits als direkt gewählte Volksvertretung unmittelbar
demokratisch legitimiert sei. Die demokratische Legitimation der
Bundesregierung bleibe nur solange erhalten, wie die Tätigkeit der
Bundesregierung der Kontrolle des Deutschen Bundestages
unterliege, wie der Deutsche Bundestag im Einzelnen Handlungen der
Bundesregierung nachvollziehen und seinerseits die demokratisch
legitimierte Verantwortung für die Tätigkeit der von ihm gewählten
Bundesregierung übernehmen könne. Daraus ergebe sich ein
Gleichlauf zwischen der demokratischen Legitimation der
Bundesregierung einerseits und ihrer Unterworfenheit unter die
Kontrolle durch den Deutschen Bundestag andererseits. Je tiefer
die Kontrolle des Deutschen Bundestages in die Tätigkeit der
Bundesregierung hineinreiche, desto stärker sei die demokratische
Legitimation der Bundesregierung gesichert.
Vor diesem Hintergrund könne schon
fraglich sein, ob das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der
Bundesregierung aus systematischen Gründen überhaupt
Einschränkungen unterliegen könne, zumal eine solche Einschränkung
mit der Gefahr formelhafter und damit missbräuchlicher
Inanspruchnahme belastet sei. Eine Einschränkung parlamentarischer
Kontrolle der Bundesregierung könne jedenfalls nicht mit einer
abstrakten, staatswohlbezogenen Geheimhaltungsbedürftigkeit von
Informationen begründet werden, die sich nicht gerade auf das
Verhältnis zwischen Bundesregierung und Deutschem Bundestag
beziehe. Eine Einschränkung parlamentarischer Kontrollrechte
gegenüber der Bundesregierung müsse - soweit sie überhaupt
bestehen könne - aus der demokratischen Legitimation beider
Verfassungsorgane sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung
selbst folgen, die ihrerseits Grundlage parlamentarischer
Kontrollrechte seien. Durch die parlamentarische Kontrolle dürfe
allerdings nicht derart in die Kompetenz der Bundesregierung
übergegriffen werden, dass zukünftige Entscheidungen der
Bundesregierung blockiert würden. Dies entspreche dem allgemeinen
Verbot der Verfassungsorgane, Handlungen vorzunehmen oder zu
verhindern, die in der verfassungsmäßigen gewaltenteilenden
Ordnung anderen Organen zugewiesen seien. Dieser schützenswerte
Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung begründe sich auch
und gerade aus der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem
kontrollierenden Parlament. Die Verantwortung könne ein Organ nur
für diejenigen Handlungen übernehmen, die es in eigener
Entscheidungsgewalt getroffen habe.
Die Grenzen dieses Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung seien in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bisher nicht in vollem Umfang bestimmt
worden. Gesichert sei nur, dass die Kontrollrechte des Parlaments
sich nicht auf laufende, nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen
dürften, damit der Willensbildungsprozess der Bundesregierung
geschützt werde. Allerdings könne auch eine Kontrolle bereits
abgeschlossener Vorgänge unter Umständen wegen einer Verletzung
des geschützten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
ausgeschlossen sein. Abgeschlossene Vorgänge könnten jedoch nur in
geringerem Maße als laufende Vorgänge geschützt sein. Es komme
insoweit maßgeblich darauf an, die Funktionsfähigkeit der
Bundesregierung für zukünftige Vorgänge zu schützen, wobei hier
strenge Maßstäbe anzulegen seien. Letztlich sei darauf
abzustellen, ob eine Kontrolle abgeschlossener Vorgänge innerhalb
der Bundesregierung durch einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss zu einer so weitgehenden Kontrolle führen
würde, dass diese sich notwendig auf laufende und zukünftige
Vorgänge zu verschiedensten Bereichen der Regierungstätigkeit
auswirke.
Der Inhalt der Präsidentenrunden
sei nicht dem geschützten Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zuzurechnen. Die Präsidentenrunde sei ein
regelmäßig tagendes Gremium, das im Bundeskanzleramt unter Leitung
von dessen Chef zusammen trete. Ihm gehörten die Staatssekretäre
der Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie des
Auswärtigen Amtes, der Geheimdienstkoordinator und die Präsidenten
der drei Nachrichtendienste des Bundes und des Bundeskriminalamtes
an. Ein Protokoll werde nicht geführt; eine feste, schriftlich
fixierte Tagesordnung gebe es nicht. An den sogenannten
Nachrichtendienstlichen Lagen nähmen darüber hinaus auch Vertreter
anderer Ministerien teil. Über Sinn und Zweck der Präsidentenrunde
bestehe keine Klarheit. Einerseits entstehe unter Berücksichtigung
der bisherigen Zeugenaussagen der Eindruck, dass in der
Präsidentenrunde sowohl Sicherheitsfragen als auch Einzelfälle
entschieden oder doch vorentschieden werden sollten und
entschieden worden seien. Andererseits sei von Zeugen immer wieder
betont worden, dass in diesen Runden lediglich Meinungen
ausgetauscht worden seien, aber erst anschließend in den Ressorts
entschieden worden sei. Jedenfalls scheine Zweck des geheim
tagenden Gremiums der Informationsaustausch und die Diskussion von
Themen der inneren Sicherheit in Deutschland zu sein.
Man müsse deshalb davon ausgehen,
dass die Präsidentenrunden ebenso wie die Nachrichtendienstlichen
Lagen nicht dafür zuständig gewesen seien, Entscheidungen zu
treffen, die für einzelne Ressorts oder gar die ganze
Bundesregierung bindend gewesen wären. Sie gehörten somit nicht zu
dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der
Bundesregierung. Sie würden nicht von Mitgliedern der
Bundesregierung gebildet und seien kein Teil des Kabinetts. Zudem
dienten die Treffen auch nicht der unmittelbaren Vorbereitung von
Entscheidungen des Bundeskabinetts, vor allem nicht der
Erarbeitung von Kabinettsvorlagen. Sie seien daher dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung vorgelagert.
Darüber hinaus hätten die
Ablehnungen von Aktenvorlageverlangen sowie die Beschränkungen der
Aussagegenehmigungen und auch die darauf beruhenden
Auskunftsverweigerungen der Zeugen Bereiche betroffen, die nicht
schutzwürdig gewesen seien. Sämtliche Vorgänge hätten Jahre
zurückgelegen und seien längst abgeschlossen gewesen. Damit sei
von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass zukünftige
Entscheidungen einer Bundesregierung durch die Aktenvorlage und
Aussagen von dem Untersuchungsausschuss hätten blockiert werden
können. Damit sei das Recht des Deutschen Bundestages auf
Untersuchung der Regierungstätigkeit und deren Kontrolle vorrangig
gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin in allen Fällen einer
Weigerung unzureichend begründet, warum der Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung betroffen sei. Es fehle generell an einer
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Eine derartig
pauschale Begründung sei mit dem vom Grundgesetz gewollten
Kräfteverhältnis zwischen Bundesregierung und Deutschem Bundestag
unvereinbar. Auf diese Weise könnte die Bundesregierung über den
Umfang des Beweiserhebungsrechts eines Untersuchungsausschusses
und so letztendlich über das parlamentarische Untersuchungsrecht
des Deutschen Bundestages selbst disponieren. Das zu
kontrollierende Verfassungsorgan würde selbst die Herrschaft über
seine Kontrolle übernehmen.
Die Vorlage von Akten habe die
Antragsgegnerin auch nicht mit dem Vorschlag verweigern dürfen, im
Untersuchungsausschuss könne im sogenannten Vorsitzendenverfahren
die Frage geklärt werden, ob die Weigerung berechtigt sei. Ein
Vorsitzendenverfahren komme überhaupt nicht in Betracht, wenn die
Bundesregierung sich auf den Schutz des exekutiven Kernbereichs
berufen wolle, sondern allenfalls dann, wenn es um die Frage des
Schutzes des Staatswohls gehe und auch nur dann, wenn unter den
Vorsitzenden ein Vertreter der Opposition oder der
Antragstellerinnen sei. Die Vorsitzenden eines
Untersuchungsausschusses seien nicht eine Art kleiner
Untersuchungsausschuss, die Teile der Untersuchungsarbeit an sich
ziehen und übernehmen könnten.
Auch durch den Hinweis auf die
Gefährdung von Staatswohlbelangen verletze die Antragsgegnerin die
Rechte des Deutschen Bundestages. Zum einen fehle es insoweit
ebenfalls an einer hinreichenden, dem Einzelfall gerecht werdenden
Begründung der Betroffenheit von Staatswohlbelangen. Zum anderen
sei es der Antragsgegnerin überhaupt verwehrt, die Verweigerung
der Aktenvorlage an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss
mit Belangen des Staatswohls zu begründen. Die Antragsgegnerin
verletze das parlamentarische Informations- und Untersuchungsrecht
ferner dadurch, dass sie von den Aussagegenehmigungen pauschal
alle Sachverhalte ausgenommen habe, die dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung oder der Gefährdung des Staatswohls zuzurechnen
seien. Sie habe dadurch die Grenzen der Pflicht ihrer Mitglieder
sowie der Beamten der ihr nachgeordneten Behörden zur
Zeugenaussage im Untersuchungsausschuss zu deren Disposition
gestellt. Damit habe sie zugleich versucht, das im Grundgesetz
vorgegebene Kräfteverhältnis zwischen Bundesregierung und
Deutschem Bundestag einseitig zu ihren Gunsten zu verschieben und
selbst über den Umfang der Rechte nach Art. 44 GG zu bestimmen.
Dies hätten die betreffenden Zeugen ausgenutzt, um im Rahmen ihrer
Zeugenaussagen die (weitere) Aussage zu verweigern oder Fragen der
Ausschussmitglieder nicht zu beantworten.
Der Informationsanspruch des
Untersuchungsausschusses sei auch verletzt, soweit die
Nichtherausgabe von angeforderten Akten mit der Begründung
verweigert worden sei, diese stünden inhaltlich nicht im
Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Die Übung der
Antragsgegnerin, die Zugehörigkeit eines Vorgangs zum
Untersuchungsthema eigenmächtig zu überprüfen, entspreche nicht
dem grundgesetzlich vorgegebenen Kräfteverhältnis zwischen dem
Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. Die Möglichkeit,
seinen Untersuchungsgegenstand selbst zu bestimmen, sei eines der
ersten Rechte eines jeden parlamentarischen
Untersuchungsausschusses und des ihn einsetzenden Parlaments oder
seiner qualifizierten Minderheit. Der einem Untersuchungsausschuss
durch die qualifizierte parlamentarische Minderheit zugedachte
Untersuchungsgegenstand dürfe gegen deren Willen nicht von der
Mehrheit verändert werden. Das folge einfachgesetzlich zudem aus
§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 PUAG. Wenn eine nachträgliche Änderung
des Untersuchungsgegenstandes selbst der Mehrheit des Deutschen
Bundestages verwehrt sei, so müsse es der Bundesregierung erst
recht verwehrt sein, einseitig im Wege der Interpretation des
Untersuchungsgegenstands und der daran ausgerichteten Übung bei
der Aktenvorlage an den Ausschuss nachträglich eine Einschränkung
des Untersuchungsauftrages gegen den Willen der qualifizierten
Minderheit vorzunehmen. Selbst wenn man der Antragsgegnerin ein
solches einseitiges Interpretationsrecht zubilligen wollte, hätte
sie es in den beschriebenen Fällen jedenfalls in unzulässiger
Weise ausgeübt, weil die angeforderten Unterlagen im Zusammenhang
mit dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses stünden.
Schließlich seien auch Abwägungs-
und Plausibilisierungsdefizite gegeben, soweit die Antragsgegnerin
die (vollständige) Vorlage von Akten unter Hinweis auf die
Betroffenheit des Fernmeldegeheimnisses verweigere.
IV.
Die Antragsgegnerin hält die
Anträge für überwiegend schon unzulässig und jedenfalls insgesamt
unbegründet.
1.
Mit dem Antrag zu 1. wollten die Antragstellerinnen festgestellt
wissen, dass die Aussagegenehmigungen bestimmter namentlich
genannter Zeugen in unzulässiger Weise beschränkt worden seien.
Geprüft werden könne nach diesem Antrag nur, ob die Beschränkung
der Aussagegenehmigung zu pauschal oder zu unspezifiziert gefasst
worden sei. Demgegenüber könne nicht geprüft werden, ob von diesen
Aussagegenehmigungen sachgerecht Gebrauch gemacht worden sei.
Der Antrag zu 2. genüge bereits
nicht den Formerfordernissen des § 64 BVerfGG. Der Antrag
thematisiere „ein eigenes Verständnis der Antragsgegnerin“
hinsichtlich der erteilten Aussagegenehmigung. Dieses solle darin
seinen Ausdruck finden, dass jedwede Aussage zur Präsidentenrunde
und zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet sei. Eine
nähere Konkretisierung, welche Auskunftsverweigerung welcher
Zeugen auf diese Weigerungsgründe gestützt worden sei, fehle in
der Formulierung des Antrags. Demgemäß könne nur ein „generelles
eigenes Verständnis“ der Antragsgegnerin losgelöst vom Fall
thematisiert werden. Dies sei aber nach dem Sinn und Zweck des
Organstreitverfahrens nicht zulässig.
Bezüglich des Antrags zu 3. sei
Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung, dass die
Verweigerung der Herausgabe bestimmter Akten verfassungswidrig
sei. Es gehe vielmehr darum, ob für die Herausgabeverweigerung
eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gegeben worden
sei.
Die Antragserweiterung vom 15.
November 2007 stelle keine Erweiterung von der Art dar, wie sie in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits als
zulässig erachtet worden sei; denn es handele sich um neue
Antragsgegenstände, die auch nicht durch eine gemeinsame
Antragsfrist verklammert seien. Allerdings sei die Verbindung der
neuen Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. November 2007 mit dem
schon anhängigen Organstreitverfahren naheliegend und sachgerecht.
Der erste mit diesem Schriftsatz
gestellte Antrag (im Rubrum Antrag zu 4.) sei nur insoweit
zulässig, wie darum gestritten werde, ob die Antragsgegnerin
solche Akten vorlegen müsse, deren Verwertung zu einem Eingriff in
das Fernmeldegeheimnis führen würde. Soweit die Feststellung
begehrt werden solle, dass die Antragsgegnerin den
Untersuchungsauftrag nicht auslegen dürfe, ihn überdies falsch
ausgelegt habe und sich zu Unrecht auf den Geheimhaltungsgrund des
Staatswohls berufe, sei der Antrag hingegen wegen Fehlens eines
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Unzulässig sei auch der zweite mit
Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellte Antrag (im Rubrum
Antrag zu 5.), weil mit ihm keine unmittelbar wirksame Maßnahme
der Antragsgegnerin thematisiert werde. Im Antrag werde die
Verweigerung der Aussage eines Zeugen unter Berufung auf den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als Gegenstand genannt.
Die Antragsgegnerin habe dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung
im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Ratschläge und Hinweise für die
Konkretisierung der Aussagegenehmigung erteilt. Diese hätten aber
den Zeugen nicht gebunden. Dieser müsse die Grenzen seiner
Aussagegenehmigung und die Subsumtion der
Geheimhaltungsbedürftigkeit seines Dienstwissens
eigenverantwortlich vornehmen. Ihn allein treffe die
Verantwortlichkeit für seine Aussage. Das Zeugenverhalten lasse
sich daher nicht als eine Maßnahme der Antragsgegnerin
qualifizieren. Auch ihr während der Vernehmung an den Zeugen
erteilter Hinweis sei kein tauglicher Gegenstand eines
Organstreitverfahrens. Erforderlich sei, dass die Maßnahme
unmittelbar das Verfassungsrechtsverhältnis zwischen den Parteien
des Organstreits betreffe. Vorliegend fehle es aber an der
Unmittelbarkeit der Maßnahme, weil zu dem Hinweis die selbständige
und eigenverantwortliche Entscheidung des Zeugen trete, die
Aussage zu verweigern. Es sei allein der Zeuge, der die Folgen
einer mangelnden Aussagebereitschaft zu tragen habe. Sinngemäß
gelte dasselbe auch für den in der Antragsschrift formulierten
Antrag zu 2.
Die Anträge seien zum
überwiegenden Teil auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Der Intensivierung der Klagemöglichkeiten der
Minderheit nach dem Untersuchungsausschussgesetz müsse eine
Stärkung ihrer vorprozessualen Verfahrenspflichten als
Rechtsschutzvoraussetzung korrespondieren, um zu verhindern, dass
das Bundesverfassungsgericht verfrüht und ohne Not als
Schiedsrichter angerufen werde. Die Bundesregierung informiere
über die Gründe für die Nichtherausgabe zurückgehaltener Akten.
Lasse sich der Untersuchungsausschuss von dieser Information nicht
überzeugen, müsse die Bundesregierung ihre Auffassung überprüfen
und gegebenenfalls nach Wegen suchen, den Untersuchungsausschuss
davon zu überzeugen, dass die Akten nicht deshalb zurückgehalten
würden, weil sie Zweifel an der Lauterkeit von Regierungs- und
Verwaltungsmaßnahmen nähren könnten. Die Bundesregierung müsse als
Ersthüterin der bei ihr angefallenen Geheimnisse dem Ausschuss
ihre Position plausibilisieren. Der Ausschuss wiederum müsse der
Bundesregierung interaktiv verdeutlichen, dass ihn die Intensität
des Geheimnisschutzes unter dem Blickwinkel seines
Aufklärungsauftrags nicht überzeuge. Dann müssten Mittel und Wege
des Ausgleichs gesucht werden. Die Antragsgegnerin habe vorliegend
ihre Kooperationspflichten und -möglichkeiten dem Ausschuss
gegenüber intensiv genutzt. Dies beziehe sich sowohl auf
diejenigen Fälle der Aktenvorlage, die dem Antrag zu 3. zugrunde
lägen, als auch auf sonstige Fälle.
2.
Die Anträge seien unbegründet. Die Antragsgegnerin habe weder im
Zusammenhang mit Aktenvorlagen noch bei der Erteilung von
Aussagegenehmigungen die von den Antragstellerinnen in Anspruch
genommenen Rechtspositionen verletzt.
Prüfungsgegenstand bei dem Antrag
zu 1. sei nur, ob die Aussagegenehmigungen mit pauschalen
unspezifizierten Beschränkungen versehen gewesen seien. Die
Beschränkungen der Aussagegenehmigungen entsprächen zunächst der
Verfassungs- und Gesetzeslage. Es werde nachgezeichnet, worauf
sich das Frage- und Informationsrecht des Ausschusses gar nicht
erstrecke. Bewegten sich Fragen nicht im Rahmen des
Untersuchungsauftrages, so dürfe hierauf auch keine Antwort
gegeben werden. Keine Auskunftspflicht bestehe in Bezug auf
Sachverhalte, die unter den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung fielen. Die Aussagegenehmigungen enthielten
eine Umschreibung dieses Kernbereichs, indem auf die durch ihn
geschützte Willensbildung der Bundesregierung verwiesen werde.
Ausdrücklich erwähnt seien Erörterungen im Kabinett,
ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse zur
Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. In einem
weiteren Bereich sollten Informationen unter
Geheimschutzbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es solle in
diesen Fällen jedenfalls nicht in öffentlicher Sitzung ausgesagt
werden. Eine letzte in den Aussagegenehmigungen enthaltene
Fallgruppe beziehe sich auf die Wahrung des Staatswohls. Soweit es
dieses im Einzelfall erfordere, dürften ausnahmsweise zu dem
entsprechenden Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen.
Die gewählte Form der
Aussagegenehmigungen entspreche auch vielen Vorbildern aus der
Staatspraxis, die bislang unbeanstandet geblieben seien. Die
Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf vorgelegte
Muster von Aussagegenehmigungen für verschiedene
Untersuchungsausschüsse aus früheren Wahlperioden. Alle diese
Aussagegenehmigungen wiesen eine einheitliche Struktur auf.
Angesichts der Kontinuität und Dichte dieser Aussagegenehmigungen
sei es überraschend, dass nunmehr eine Verfassungswidrigkeit
behauptet werde.
Die von den Antragstellerinnen
beanstandete Pauschalität der in den Aussagegenehmigungen
enthaltenen Beschränkungen seien eine Reaktion auf die nicht näher
bezeichneten Beweisthemen und die Nichtbenennung eines präzisen
Sachverhalts, zu dem ausgesagt werden solle. Würden diese näher
bestimmt, so sei auch eine sachliche Eingrenzung der Beschränkung
in den Aussagegenehmigungen möglich. Es könnten dann auch
präzisere Weisungen für das Aussageverhalten gegeben werden. Vor
diesem Hintergrund ließen sich die Vorwürfe zu pauschal erteilter
Aussagegenehmigungen nicht halten. Misslich sei diese Praxis auch
für die betroffenen Zeugen, weil diesen die Konkretisierung der
Aussagegenehmigung in der Fragesituation überlassen bleibe und
diese mit dem Risiko der Fehlentscheidung belastet würden. Hier
helfe die Antragsgegnerin dadurch, dass die Ressorts mit
Fachbeamten im Ausschuss vertreten seien. Diesen falle die Aufgabe
zu, die Zeugen zu unterstützen. Der Fachbeamte könne und wolle
allerdings dem Zeugen die Verantwortung für sein Aussageverhalten
nicht abnehmen. Die Intervention des Fachbeamten habe keine
rechtliche Wirkung im Verhältnis zum Ausschuss und den aus seiner
Reihe kommenden Fragestellern. Auch bleibe bei dem Zeugen die
Letztverantwortung für seine Aussage.
Der Antrag zu 2. könne schon
deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm eine implizite
Tatsachenbehauptung zugrunde liege. Die Antragstellerinnen
behaupteten, den Zeugen sei „jedwede Aussage“ zur sogenannten
Präsidentenrunde sowie zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht
gestattet. Für die Nachrichtendienstliche Lage ließen sich jedoch
entsprechende Belege nicht beibringen. Für diese habe die
Antragsgegnerin den Kernbereichsschutz nämlich nicht in Anspruch
genommen. Die Präsidentenrunde sei nicht identisch mit der
Nachrichtendienstlichen Lage. Diese habe einen anderen
Teilnehmerkreis als die Präsidentenrunde und gehe dieser zeitlich
unmittelbar voraus. Sie habe ihren Schwerpunkt in der
administrativ-fachlichen Aufarbeitung der sicherheitsrelevanten
Themen. Demgegenüber diene die Präsidentenrunde der
politisch-exekutiven Beratung des engsten Führungskreises der
Sicherheitsbehörden unter Einschluss der Ressorts und des
Kabinetts. Auch sei der Teilnehmerkreis verschieden. Er sei bei
den Nachrichtendienstlichen Lagen offener. Für sie gebe es im
Gegensatz zur Präsidentenrunde in der Regel eine vorher
festgelegte, zwischen den betroffenen Ressorts abgestimmte Agenda.
Die Präsidentenrunde gehöre im
Gegensatz zu den Nachrichtendienstlichen Lagen zum Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. Dies sei dem
Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 15. Februar 2007
erläutert worden. Die Präsidentenrunde verfüge über keine
explizite organisationsrechtliche Verankerung. Sie sei durch
ständige Übung entstanden. Es handele sich um einen
ressortübergreifenden Gesprächskreis, in dem Erörterungen zwischen
den mit Sicherheitsaufgaben befassten Ressorts mit Blick auf
höchst sensible sicherheitsrelevante und sicherheitspolitische
Sachverhalte informell stattfänden. Es gebe weder eine
Geschäftsordnung noch eine vergleichbare schriftlich fixierte
Regelung zur Präsidentenrunde. Sie werde vom Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes geleitet. Seit 2005 sei dies der
Chef des Bundeskanzleramtes.
Angesichts dieser Funktion und
Verfahrensweise der Präsidentenrunde seien Auskunftsverweigerungen
über die dortigen Beratungsverläufe wegen des Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung zu Recht erfolgt. Die Begrenzung
dieses Kernbereichs auf Kabinettsentscheidungen, die offenbar von
den Antragstellerinnen angestrebt werde, sei von vornherein zu
eng. Nach der Verfahrensweise und der Funktion der
Präsidentenrunde liege es auf der Hand, dass es um die Freiheit
und Offenheit der Willensbildung in der Ressortabstimmung zur
Vorbereitung von Ressort- und Kabinettsentscheidungen gehe und
auch um die Frage, ob eine Sicherheitsbedrohung vorliege, die eine
Information der Leitungsspitze und einen entsprechenden
Handlungsbedarf auslöse. Im Hinblick darauf, dass auf der Basis
häufig nicht vollständig konsolidierter Tatsachen Einschätzungen
gegeben werden müssten, sei es naheliegend, den Akteuren einen
Freiraum einzuräumen, der durch spätere Auskunftspflichten nicht
eingeengt werden sollte. Das Prinzip der fehlervermeidenden
Vorsicht, das eine Publizität dieser Entscheidungslagen
begünstigen würde, sei für die dort zu behandelnden Sachprobleme
inadäquat. Für die Sicherheit sei nichts gewonnen, wenn wegen der
etwaigen nachträglichen Publizität eines Vorgangs die Bereitschaft
zu zügiger Sachbefassung im Hinblick auf sachstrukturell oftmals
unsichere Tatsachengrundlagen gemindert würde. Das deutlichste
Signal, dass es in der Präsidentenrunde um einen freimütigen
Meinungsaustausch zur Gewinnung von Einschätzungen gehe, sei das
Fehlen jeglicher Protokollierung und einer Tagesordnung.
Mit dem Antrag zu 3. begehrten die
Antragstellerinnen ausschließlich die Feststellung, dass die
Begründung für die Verweigerung der Aktenvorlagen nicht
hinreichend substantiiert sei. Auch dieser Antrag sei unbegründet.
Die Antragstellerinnen hätten auf das Angebot des
Vorsitzendenverfahrens nicht reagiert. Der Ausfall dieses
verfassungsrechtlich anerkannten Plausibilisierungsverfahrens
könne nicht durch eine Erhöhung der Plausibilisierungslast der
Antragsgegnerin kompensiert werden. Eine Verletzung der Rechte der
Antragstellerinnen sei aufgrund ihres vorherigen Verhaltens
ausgeschlossen. Im Übrigen beruhe die Verweigerung der
Aktenherausgabe auch nicht auf unzulässig pauschalen Erwägungen.
Die Verweigerungsgründe seien in den Übersendungsschreiben
dargelegt und entsprechend der Praxis bei vorangegangenen
Untersuchungsausschüssen in tabellarischer Form dem Ausschuss
angezeigt worden. Die Herausgabe von Akten sei auch zu Recht wegen
Belangen des Staatswohls, zu dem auch die Ungestörtheit des
diplomatischen Verkehrs und des zwischendienstlichen
Informationsaustauschs gehöre, und der fehlenden Betroffenheit des
Untersuchungsgegenstandes verweigert worden.
Die Antragsgegnerin hält auch die
mit Schriftsatz vom 15. November 2007 formulierten Anträge für
unbegründet. Die teilweise Aussageverweigerung des Zeugen Dr.
Kersten sei aufgrund der Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung und der Betroffenheit von Staatswohlbelangen
sowie aufgrund der Beschränkung in der Aussagegenehmigung nicht zu
beanstanden. Die Vorlage nur geschwärzter und mit unvollständigen
Blattzahlen versehener Akten sei zulässig. Nach Art. 44 Abs. 2
Satz 2 GG bleibe das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
unberührt. Ein Untersuchungsausschuss könne dieses daher nicht
beschränken. Es bleibe unverletzlich. Der Untersuchungsausschuss
könne also nicht in entsprechender Anwendung der
Strafprozessordnung das Abhören bestimmter Personen anordnen.
Darüber hinaus sei es ihm aber auch verschlossen, Akteninhalte aus
früheren Abhörmaßnahmen heranzuziehen. Die Antragsgegnerin sei
auch zur Prüfung des Herausgabeverlangens verpflichtet, weil sie
sonst die Verantwortung für ein rechtmäßiges Organhandeln nicht
übernehmen könne. Dies sei ein zwingendes Gebot aus dem Grundsatz
der Gewaltenteilung. Beide Seiten - Regierung und Parlament -
müssten die Rechtmäßigkeit ihres eigenen Verhaltens prüfen können.
Dies habe nichts mit Erweiterung, Einschränkung oder Veränderungen
des Untersuchungsauftrages zu tun. Der Untersuchungsauftrag sei
Legitimationsgrenze im Verhältnis des Untersuchungsausschusses zur
Regierung. Daher müsse die Grenzziehung gegebenenfalls im Wege der
Auslegung erschlossen werden. Dies habe nur dann etwas mit
Veränderungen des Untersuchungsauftrages zu tun, wenn die
Grenzbestimmung fehlsam erfolge, was nicht der Fall sei.
B.
Die Anträge sind zulässig.
I.
Der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht ist für die hier umstrittenen Fragen der
Beweiserhebung durch den 1. Untersuchungsausschuss der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr.
1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG eröffnet.
Aus dem Gesetz zur Regelung des
Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
(Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) ergibt sich nichts anderes.
§ 36 Abs. 1 PUAG trifft eine Regelung zur gerichtlichen
Zuständigkeit dahingehend, dass der Bundesgerichtshof das
zuständige Gericht „für Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ ist,
soweit Art. 93 GG in Verbindung mit dem
Bundesverfassungsgerichtsgesetz sowie die Vorschriften des
Untersuchungsausschussgesetzes selbst nichts Abweichendes
bestimmen. Aus diesem Vorbehalt sowie aus der Vorlagepflicht an
das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses nach § 36 Abs. 2
PUAG ergibt sich, dass dem Bundesgerichtshof nach dem
Untersuchungsausschussgesetz keine verfassungsrechtliche
Zuständigkeit zugewiesen ist, sondern allein die
verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen,
bei der die - dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare -
Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne in Rede steht
(vgl. BVerfGE 113, 113 <123>). Dies bestätigen die speziellen
Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes zur Aktenvorlage und
zur Vernehmung von Amtsträgern:
§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG legt
fest, dass das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit
der Ablehnung eines Ersuchens auf Vorlage von sächlichen
Beweismitteln zu befinden hat. Hingegen weist § 18 Abs. 3 Halbsatz
2 PUAG dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen dem
Untersuchungsausschuss und der Bundesregierung über die
Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels als
Verschlusssache zu. Im hier zu entscheidenden Organstreit geht es
um die grundsätzliche Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des
Auskunftsersuchens des 1. Untersuchungsausschusses der 16.
Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Hierfür ist die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. 3
Halbsatz 1 PUAG eröffnet. Dasselbe gilt, soweit - wie hier -
Beweisbeschlüssen auf Vorlage von Akten an den
Untersuchungsausschuss insofern nicht Folge geleistet wird, als
die betreffenden Akten oder Aktenteile nur teilweise oder mit
Schwärzungen (und Auslassungen) übergeben werden. Es handelt sich
insoweit um die teilweise Ablehnung des Vorlageersuchens. Der
Streit hierüber betrifft die genuin verfassungsrechtliche Frage,
ob hier grundgesetzlich begründete Ausnahmen von der Pflicht zur
Vorlage an den Untersuchungsausschuss vorliegen.
Für die Vernehmung von Amtsträgern
ordnet § 23 Abs. 1 PUAG die Anwendung des § 54 StPO in Bezug auf
die Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter und die
Notwendigkeit der Erteilung von Aussagegenehmigungen an. Nach § 23
Abs. 2 Halbsatz 1 PUAG ist die Bundesregierung verpflichtet, die
erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Schließlich
ordnet § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG an, dass „§ 18 Abs. 1 bis 3
erster Halbsatz“ PUAG entsprechend gilt. § 18 Abs. 3 Halbsatz 2
PUAG mit seiner Zuständigkeitszuweisung an den Bundesgerichtshof
wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von
Aussagegenehmigungen gegeben.
Der in § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG
enthaltene Verweis auch auf § 18 Abs. 1 PUAG stellt klar, dass
dies nicht nur für den Fall gilt, in dem die Bundesregierung
selbst verpflichtet ist, Amtsträgern die entsprechenden
Aussagegenehmigungen zu erteilen, sondern auch für
Aussagegenehmigungen von Behörden des Bundes, bundesunmittelbaren
Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auch solche
Streitigkeiten fallen ausnahmslos in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesverfassungsgerichts. Der Streitgegenstand betrifft hier
ebenfalls die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen dem
Deutschen Bundestag als Träger des Untersuchungsrechts und dem
Untersuchungsausschuss als seinem Hilfsorgan auf der einen und der
Bundesregierung auf der anderen Seite. Die lediglich beschränkte
Erteilung der Aussagegenehmigung stellt ein teilweises
Vorenthalten von Beweismitteln dar.
II.
Die weiteren Voraussetzungen für
die Zulässigkeit der Anträge sind ebenfalls erfüllt.
1.
Die Antragstellerinnen sind im Organstreitverfahren parteifähig.
a)
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind Fraktionen des Deutschen
Bundestages und als solche jeweils nach § 63 BVerfGG parteifähig.
Die Parlamentsfraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile
des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und daher in der Lage,
dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen
(vgl. BVerfGE 2, 143 <165>; 45, 1 <28>; 67, 100 <125>; 90, 286
<336>; 100, 266 <268>; 103, 81 <86>; 104, 151 <193>). Auf den
Umstand, dass die Parteifähigkeit von Fraktionen im Organstreit
sich darüber hinaus unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
ergibt, weil und soweit die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages ihnen Rechte einräumt, kommt es hier nicht an; denn im
vorliegenden Fall geht es nicht um die behauptete Verletzung
eigener Rechte der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. Diese machen
vielmehr Rechtspositionen des Deutschen Bundestages als dessen
Organteile geltend.
Die Antragstellerinnen zu 1. bis
3. sind darüber hinaus auch in ihrer Gesamtheit insoweit
parteifähig, als sie zusammen die Antragsminderheit im Sinne des
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG bilden. Das Bundesverfassungsgericht
sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne
des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG dann als parteifähig an, wenn sie
sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44
Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages
konstituiert hat (vgl. BVerfGE 2, 143 <162>; 67, 100 <124>; 105,
197 <220>; 113, 113 <120>). Diese konkrete Antragsminderheit ist
als ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 10, 4 <14>; 20, 56
<104>; 49, 70 <77>).
Das Untersuchungsausschussgesetz
gibt der Ausschussminderheit - mindestens ein Viertel der
Ausschussmitglieder - in § 18 Abs. 3 die Befugnis, das
Bundesverfassungsgericht anzurufen, um eine Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens hinsichtlich der
Vorlage von Beweismitteln herbeizuführen. Hierbei handelt es sich
um die Ausgestaltung eines eigenen Antragsrechts jeder situativ
sich bildenden Ausschussminderheit - ohne Ansehung ihrer
Zusammensetzung und ihres Zustandekommens -, die über ein
entsprechendes Quorum im Untersuchungsausschuss verfügt. Die
antragstellende Minderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG wird dabei nicht
Träger eines eigenen Kontrollrechts. Dieses verbleibt beim
Deutschen Bundestag; es wird von ihm durch die Enquête ausgeübt.
§ 18 Abs. 3 PUAG vermittelt aber der Ausschussminderheit die
Befugnis, Untersuchungskompetenzen des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung im Wege der Prozessstandschaft
geltend zu machen.
b)
Die Antragstellerin zu 4. ist nach § 63 BVerfGG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG
parteifähig; denn sie setzt sich aus drei Abgeordneten zusammen,
die jeweils die Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die
Grünen - die Einsetzungsminderheit des 1. Untersuchungsausschusses
der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages - im
Untersuchungsausschuss repräsentieren.
2.
Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)
und haben ihre Anträge den Anforderungen entsprechend begründet
(§ 64 Abs. 2 BVerfGG).
Sie sind, wie ausgeführt,
berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare
Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments in
Prozessstandschaft geltend zu machen. Für die Antragstellerin zu
4. gilt dies jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen der
Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl.
BVerfGE 105, 197 <220 f.>; 113, 113 <121>). Ein solcher Dissens
ist hier auszuschließen; denn die Fraktionen, denen die Mitglieder
der Antragstellerin zu 4. angehören, sind im vorliegenden
Organstreit die Antragstellerinnen zu 1. bis 3.
Nach dem Vorbringen der
Antragstellerinnen im Einzelnen erscheint es möglich, dass die
Antragsgegnerin durch die Beschränkung der erteilten
Aussagegenehmigungen für Zeugen des Untersuchungsausschusses in
Verbindung mit der Auslegung dieser Beschränkungen, wie sie dem
Aussageverhalten der bezeichneten Zeugen zugrunde lag, sowie durch
eine unterbliebene oder unvollständige Aktenvorlage an den
Ausschuss das parlamentarische Untersuchungsrecht des Deutschen
Bundestages gemäß Art. 44 GG in der mit den Anträgen
spezifizierten Weise verletzt hat.
a)
Der Antrag zu 1. beanstandet die wiedergegebenen Beschränkungen in
den Aussagegenehmigungen, die den Zeugen Diwell, Chrobog, Schily,
Dr. Steinmeier, Krause und Uhrlau erteilt wurden. Die
Antragstellerinnen sehen diese Beschränkungen als zu pauschal und
unspezifiziert an und sehen dadurch die Rechte des Bundestages aus
Art. 44 GG verletzt. Damit sind die angegriffenen Maßnahmen und
das verletzte Recht (§ 64 Abs. 2 BVerfGG) ausreichend bezeichnet.
Die Möglichkeit, dass die
genannten Beschränkungen Rechte des Bundestages verletzen,
entfällt nicht deshalb, weil diese Beschränkungen sich erst
dadurch aktualisieren, dass konkrete Zeugen bestimmte Fragen des
Untersuchungsausschusses nicht beantworten. Denn diese Wirkung
tritt als absehbare und beabsichtigte Folge der Beschränkungen
ein. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Aussageverweigerung durch Zeugen selbst unmittelbar der
Bundesregierung zuzurechnen sein kann, ist daher jedenfalls die
Einwirkung auf entsprechendes Aussageverhalten durch Beschränkung
von Aussagegenehmigungen seitens der Bundesregierung dieser
zuzurechnen.
b)
Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragstellerinnen die
Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag
aus Art. 44 GG zustehenden Rechte dadurch verletzt hat, dass sie
die im Antrag zu 1. bezeichneten Aussagegenehmigungen unter dem
Gesichtspunkt einer Berührung des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dahingehend beschränkt
hat, dass jedwede Aussagen zur sogenannten Präsidentenrunde sowie
zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet sind. Auch hier
liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bei sachgemäßer
Auslegung des Antrags eine hinreichende Bezeichnung der
angegriffenen Maßnahmen vor.
Mit diesem Antrag soll nicht eine
abstrakte Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum
Verfahrensgegenstand erhoben werden. Die Antragstellerinnen wenden
sich mit dem Antrag gegen die Zuordnung der sogenannten
Präsidentenrunde und der Nachrichtendienstlichen Lage zum
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Soweit die
Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie die
Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zuordne, führt dies nicht zu einer teilweisen
Unzulässigkeit des Antrages. Die Antragstellerinnen haben auf
diesen Einwand erläutert, Gegenstand der Beanstandung durch den
Antrag zu 2. sei die Auslegung der erteilten Aussagegenehmigungen
dahingehend, dass bei den von den Antragstellerinnen
wiedergegebenen Vernehmungen der im Antrag zu 1. genannten Zeugen
sämtliche („jedwede“) sich auf die Präsidentenrunde und die
Nachrichtendienstliche Lage beziehenden Fragen als den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betreffend und daher der
entsprechenden Beschränkung der Aussagegenehmigung (Punkt 2 der
Aussagegenehmigung) unterfallend behandelt wurden. Damit wird ein
hinreichend bestimmt umschriebenes Verhalten als rechtsverletzend
beanstandet. Mit der Gegenäußerung der Antragsgegnerin, sie rechne
die Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zu, ist nicht dargelegt, dass die Zuordnung der
Nachrichtendienstlichen Lage zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, die den bezeichneten Aussageverweigerungen -
jedenfalls hinsichtlich des Themas der jeweiligen Frage - zugrunde
lag, nicht der Bundesregierung zuzurechnen wäre. Nach den von den
Antragstellerinnen wiedergegebenen Sitzungsniederschriften hat -
unter anderem - das Regierungsmitglied Dr. Steinmeier anlässlich
seiner Vernehmung am 14. Dezember 2006 Vorgänge aus der
Nachrichtendienstlichen Lage dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zugeordnet.
Zudem geht das Rechtsschutzziel
der Antragstellerinnen ersichtlich dahin, dass sie die generelle
Feststellung begehren, die schlichte Zuordnung von Fragestellungen
sowohl zu der Nachrichtendienstlichen Lage als auch der
Präsidentenrunde trage noch keine Beschränkung der
Aussagegenehmigung. Auch eine Verweigerung der Aussage zu Inhalten
der Nachrichtendienstlichen Lage unter dem Gesichtspunkt des
Geheimnisschutzes halten die Antragstellerinnen nicht für
zulässig. Sie haben dies im Rahmen der Auseinandersetzung mit der
Argumentation der Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum
Ausdruck gebracht.
Die Fassung des Antrages zwingt
keineswegs dazu, darüber hinaus den gesamten Verfahrensstoff des
Untersuchungsausschusses dahingehend zu prüfen, ob „jedwede
Aussage“ zur Präsidentenrunde und Nachrichtendienstlichen Lage
verweigert worden ist. Die Antragsgegnerin übersieht hier, dass
die Antragstellerinnen im Antrag zu 2. ausdrücklich auf den Antrag
zu 1. und die dort näher bezeichneten Aussagegenehmigungen
bestimmter Zeugen Bezug genommen haben. In der Antragsbegründung
haben sie zudem den Gang der Vernehmungen der Zeugen und die
Fragen, bei denen es zu einer Verweigerung der Aussage kam,
dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann eine hinreichend bestimmte
Fassung auch des Antrages zu 2. nicht in Abrede gestellt werden.
c)
Mit dem Antrag zu 3. erstreben die Antragstellerinnen die
Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag
nach Art. 44 GG zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt
hat, indem sie dem Untersuchungsausschuss die Vorlage von Akten
zunächst unter pauschalem Verweis auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung sowie Belange des Staatswohls und die
Nichtbetroffenheit des Untersuchungsgegenstands verweigert habe.
Mitgeteilt werden sodann die Begründungen. Wie auch die
Antragsgegnerin einräumt, ergibt sich aus der Antragsbegründung
eine hinreichend klare Zuordnung der beanstandeten Maßnahmen zu
den Beweisbeschlüssen des Untersuchungsausschusses ebenso wie eine
damit korrespondierende Zuordnung der hierauf von der
Antragsgegnerin gegebenen Antwort. Der Antrag ist demgemäß dahin
auszulegen, dass die Feststellung erstrebt wird, die Verweigerung
der Aktenvorlage auf die in der Antragsbegründung genannten
Beweisbeschlüsse hin (16-177, 16-178, 16-179, 16-180, 16-181,
16-235, 16-248 und 16-262) mit den hierfür gegebenen Begründungen
verletze Art. 44 GG. Insoweit ist auch mit diesem Antrag die
Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages
durch konkrete Maßnahmen der Antragsgegnerin in hinreichend
bestimmter Weise dargelegt.
d)
Nichts anderes gilt bezüglich des Antrages zu 4. Die
Antragstellerinnen haben in den Antrag lediglich die Verweigerung
der Vorlage von Akten wegen angeblich fehlender Betroffenheit des
Untersuchungsgegenstandes und einzelne Begründungen aus
Antwortschreiben der Antragsgegnerin aufgenommen. Eine nähere
Konkretisierung der einzelnen Vorgänge ergibt sich jedoch aus der
Begründung der Antragserweiterung. Hier werden jeweils die
entsprechenden Beweisbeschlüsse (16- 46, 16-188, 16-190, 16-295,
16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) und die
Antwortschreiben der Antragsgegnerin hierauf benannt. Vor diesem
Hintergrund ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt.
Der Zulässigkeit des Antrages zu
4. steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst mit dem
nachgereichten Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde.
Des von der Antragsgegnerin aufgezeigten Umwegs, ein neues
Organstreitverfahren zu begründen und dieses mit dem zuerst
rechtshängig gewordenen zu verbinden, bedarf es nicht.
Unmittelbarer Angriffgegenstand sind zwar die einzelnen Maßnahmen
der Antragsgegnerin. Die mit dem ursprünglichen Antragsschriftsatz
beanstandeten Maßnahmen und die späteren Maßnahmen, die mit dem
antragserweiternden Schriftsatz vom 15. November 2007 innerhalb
der für diese späteren Maßnahmen geltenden Frist einbezogen
wurden, stehen jedoch als Maßnahmen im Rahmen ein und desselben
Verfahrens vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen
Bundestages in einem Zusammenhang, angesichts dessen die
Forderung, für die hinzukommenden neuen Antragsgegenstände jeweils
ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellen
würde. Inhaltliche Gründe für eine Vorzugswürdigkeit der Auslegung
des Verfahrensrechts, die einer Sachentscheidung über die
nachgereichten Anträge entgegenstünde, hat die Antragsgegnerin
selbst nicht vorgetragen.
e)
Der Antrag zu 5. scheitert danach ebenfalls nicht daran, dass er
erst mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Der
Antrag genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen und ist
hinreichend begründet. Im Antrag selbst wird zwar nur pauschal die
Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin Rechte des
Bundestages verletzt habe, indem sie wegen Berührung des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Vertreter einer ihr
nachgeordneten Behörde jede Aussage zur Vorbereitung der
sogenannten Präsidentenrunde untersagt habe, woraufhin dieser
keine diesbezüglich verwertbaren Aussagen mehr gemacht habe. In
der Begründung des Antrags wird jedoch der Sachverhalt
spezifiziert und die behauptete Rechtsverletzung begründet. Es
geht danach um die Vernehmung des Zeugen Dr. Kersten in der 47.
Sitzung des Untersuchungsausschusses, bei der ein Vertreter der
Antragsgegnerin mit der Feststellung intervenierte, auch die
Vorbereitung der Präsidentenrunde gehöre zum Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, und der Zeuge anschließend hierzu
über die Auskunft hinaus, er sei vorbereitet in die
Präsidentenrunde gegangen, keine weiteren Aussagen mehr machte.
Die Antragstellerinnen machen demgegenüber unter Verweis auf ihre
Ausführungen zu der parallelen Sachverhaltskonstellation, die dem
Antrag zu 2. zugrunde liegt, geltend, dass die schlichte Zuordnung
von Fragestellungen zur Präsidentenrunde noch keine Beschränkung
des Aussagerechts unter dem Gesichtspunkt des Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung oder des Geheimnisschutzes
rechtfertige. Der Antrag wendet sich danach in gleicher Weise und
mit denselben Gründen wie der Antrag zu 2. gegen eine das
Aussageverhalten der Zeugen prägende extensive Auslegung der den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffenden
Beschränkung der Aussagegenehmigung seitens der Antragsgegnerin.
3.
Die Anträge vom 21. Mai 2007 und vom 15. November 2007 sind
fristgerecht binnen sechs Monaten seit Bekanntwerden der
beanstandeten Maßnahmen gestellt (§ 64 Abs. 3 BVerfGG).
4.
Die Antragstellerinnen haben ein Rechtsschutzinteresse. Der
Hinweis der Antragsgegnerin auf vorprozessuale
Verständigungsmöglichkeiten geht fehl.
Sowohl die Erteilung und Auslegung
der Aussagegenehmigungen als auch die Verweigerung der
Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss sind dem
Einflussbereich der Antragstellerinnen entzogen. Mit der
Einleitung des Organstreitverfahrens verlagern sie nicht eine
politische Entscheidung, die von ihnen selbst getroffen oder
mitbestimmt werden könnte, auf das Bundesverfassungsgericht. Zur
Durchsetzung der von ihnen geltend gemachten Rechte steht ihnen
ein anderer Weg als der des Organstreitverfahrens nicht zur
Verfügung. Die Einleitung dieses Verfahrens kann daher auch nicht
als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Der Hinweis der Antragsgegnerin
auf eine Kooperationspflicht der Antragstellerinnen verfängt in
diesem Zusammenhang nicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass
die Antragsgegnerin bereit gewesen wäre, den Antragstellerinnen in
einer Weise entgegenzukommen, die die geltend gemachten
Informationsansprüche befriedigt und damit die Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich gemacht hätte. Die
Antragsgegnerin ist vielmehr der Überzeugung, dass die behaupteten
Ansprüche nicht bestehen, und zu ihrer Erfüllung nicht bereit. Der
Verweis auf das sogenannte Vorsitzendenverfahren steht einem
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen schon deshalb nicht
entgegen, weil die Antragstellerinnen weder den Vorsitzenden noch
seinen Stellvertreter im Untersuchungsausschuss stellen. Das vom
Abgeordneten S. als Alternative angeregte Obleuteverfahren wurde
von der Antragsgegnerin nicht akzeptiert.
C.
Die Anträge aus Art. 44 GG sind
großenteils begründet. Die Antragsgegnerin hat den
Informationsanspruch aus Art. 44 GG in unzulässiger Weise
verkürzt.
I.
1.
Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den
ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments (vgl. Morlok, in:
Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rn. 2 ff.; 8; Brocker,
in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 1 Rn. 9).
Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG und das
Interpellationsrecht nach §§ 105 f. GO-BT hinaus verschafft es die
Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur
Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung
seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen
Regierung benötigt (vgl. BVerfGE 49, 70 <85>). Die Auslegung des
Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht
konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes
hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem
Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese
Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame
parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100
<130>; 68, 1 <87>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48>).
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat
der Deutsche Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit
der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen.
Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des
Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der
eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als
Hilfsorgan des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 67, 100 <124>; 77, 1
<41>; 83, 175 <180>; 105, 197 <220>; 113, 113 <121 f.>).
2.
Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines
Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für
erforderlich hält (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG; § 17 Abs. 1 PUAG;
BVerfGE 67, 100 <127 f.>). Beweise sind zu erheben, wenn sie von
einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses
beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig
oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz
vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar (§ 17 Abs. 2 PUAG; vgl.
Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes, ZParl
2002, S. 551 <565>).
a)
Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden auf Beweiserhebungen die
Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Diese
Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die
strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl
befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48 f.>). Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung geben einem
Untersuchungsausschuss Zwangsmittel zur Beschaffung von
Beweismitteln an die Hand, stellen den
Informationsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsstaatliche
Vorgaben. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den
Strafprozess stehen dem Untersuchungsausschuss Zeugen (§§ 48 ff.
StPO), Urkunden und andere Schriftstücke (§§ 249 ff. StPO) sowie
Sachverständige und Augenschein (§§ 72 ff. StPO) als Beweismittel
zur Verfügung.
Zur Beweiserhebung im Sinne des
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im
engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der
Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133>; 77, 1 <49>; zum entsprechenden
Begriffsverständnis der Strafprozessordnung vgl. § 201, § 202,
§ 244 Abs. 3 StPO). Erfasst ist daher nicht nur die Vernehmung,
sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die
Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch
bereits deren Anforderung zur Vorlage.
b)
Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen
Beweisbeschlusses (§ 17 Abs. 1 PUAG). Die Beweismittel und die
Beweistatsachen müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des
Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das
Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen
abgrenzbar sein.
Dabei sind jedoch die
Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens
angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 67, 100 <128>). Das
Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein
Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines
bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die
individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im
Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu
politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der
Kontrollfunktion des Parlaments. Die einzelne Beweiserhebung eines
Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen
bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins
Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese
Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu
ermöglichen (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg
95/02 -, LKV 2004, S. 177 <178>). Im
Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im
strafprozessualen Sinne (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.
2008, § 244 Rn. 19 ff.; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl. 2001, § 244 Rn. 104 ff.) daher nicht Voraussetzung einer
Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort
erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage
„völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (vgl. Brocker, in:
Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 16 Rn. 3).
c)
Zum Kern des Untersuchungsrechts gehört das Recht auf
Aktenvorlage. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im
Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem
Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil
des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der
Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100
<128 f.>; 76, 363 <382 ff.>; 77, 1 <48>; StGH Bad.-Württ., Urteil
vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 <55>; HbgVerfG,
Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201).
Einfachgesetzlich regelt § 18 Abs. 1 PUAG, dass die
Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen
auf Ersuchen verpflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss die
Akten vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.
Akten sind bei der Untersuchung
politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Sie
haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren
Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht
unergiebig werden kann (BVerfGE 67, 100 <132>; 77, 1 <48>;
BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S.
953 <956>; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -,
DVBl 2000, S. 487 <490>). Der Untersuchungsausschuss muss sich
nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf
bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der
vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer
Entscheidungserheblichkeit machen können (vgl. BVerfGE 67, 100
<128 ff.>). Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf
alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits
feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich
entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel
enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten.
Über das Ersuchen des Ausschusses entscheidet gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 PUAG der zuständige Bundesminister, soweit dies nicht durch
Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen
abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssachen
eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die
Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu
unterrichten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG).
d)
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
können Zeugen zur Vernehmung vorladen, vernehmen und
gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen
Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen (vgl. BVerfGE 76, 363
<384>). Als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene
Personen unterliegen grundsätzlich der Auskunfts- und
Zeugnispflicht als einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht (vgl.
BVerfGE 49, 280 <284>; 76, 363 <383>). Ein geladener Zeuge ist
gemäß §§ 48 ff. StPO nicht nur zum Erscheinen, sondern auch zur
Aussage verpflichtet, sofern ihm kein Auskunfts- oder
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Dem Untersuchungsausschuss steht
demgemäß die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte
und Angestellte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als
Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von
untersuchungsrelevantem Amtswissen zu erhalten. Die allgemeinen,
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Strafprozesses über
Zeugenrechte und -pflichten gelten grundsätzlich auch bei der
Vernehmung von Amtsträgern und Abgeordneten als Zeugen in einem
Untersuchungsausschuss. Dieser Personenkreis unterliegt darüber
hinaus besonderen Verschwiegenheitspflichten, die sich auch auf
Aussagen vor Gericht beziehen. Der einzelne Amts- oder
Mandatsträger kann daher seiner Zeugenpflicht vor einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss nur nachkommen, wenn und
soweit die hierfür erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt, die
ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit (§ 23 Abs. 1 PUAG
i.V.m. § 54 Abs. 1 StPO, § 68 Abs. 1 BBG, § 6 Abs. 2 BMinG, § 7
ParlStG, § 44d Abs. 1 AbgG). Liegt eine Aussagegenehmigung vor,
ist er wie jeder andere Zeuge zur Aussage verpflichtet (§ 22, § 27
PUAG). Die Bundesregierung ist vorbehaltlich
verfassungsrechtlicher Grenzen zur Erteilung der erforderlichen
Aussagegenehmigung verpflichtet (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m.
§ 18 Abs. 1 PUAG). Ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu (vgl.
BVerfGE 67, 100 <132>).
3.
Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen
Untersuchungsausschusses unterliegt Begrenzungen, die, auch soweit
sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im
Verfassungsrecht haben.
a)
Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss zu
bestimmenden Untersuchungsauftrag (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2,
§ 3 PUAG; vgl. BVerfGE 67, 100 <134>; 49, 70 <87 f.>). Dieser
selbst muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz
halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Das Erfordernis
hinreichender Bestimmtheit des Untersuchungsauftrages, der durch
den Einsetzungsbeschluss des Bundestages festzulegen ist und nur
durch einen weiteren Beschluss des Bundestages abgeändert werden
darf (§ 3 PUAG), folgt aus dem Sinn und Zweck des
parlamentarischen Untersuchungsrechts, aus dem Rechtsstaats- und
dem Gewaltenteilungsprinzip sowie aus der Stellung des
Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Bundestages. Dieser
hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst
abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss
delegieren. Die deutliche Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
dient dem Schutz einsetzungsberechtigter Parlamentsminderheiten
(vgl. BVerfGE 49, 70 <86>) und dem Schutz der
Untersuchungsbetroffenen - der Bundesregierung wie auch Dritter -,
denen gegenüber das Untersuchungsrecht Eingriffs- und
Zwangsbefugnisse verleiht; zudem hat sie Bedeutung für die
Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe.
Der Bundesregierung und
gegebenenfalls ihren nachgeordneten Behörden und den
bundesunmittelbaren Körperschaften steht bei einer Anforderung
sächlicher Beweismittel wie bei der Erteilung von
Aussagegenehmigungen ein Prüfungsrecht dahingehend zu, ob die
angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag betrifft.
Gegen eine Beweiserhebung kann eingewandt werden, dass sie sich
nicht innerhalb des Auftrages hält. In Bezug auf die Auslegung des
Untersuchungsauftrages steht dem Untersuchungsausschuss weder ein
Ermessensspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl.
Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, 2002, S.
115 f.; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der
parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
2005, § 6 Rn. 11). Erst recht gilt dasselbe aber auch für die
Bundesregierung. Innerhalb des Untersuchungsauftrages kann der
Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer
Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen
Erfüllung für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, DVBl 2000, S. 487 <490>).
b)
Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten,
können sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben.
aa)
Das Gewaltenteilungsprinzip zielt auf Machtverteilung und die
daraus sich ergebende Mäßigung der Staatsherrschaft (vgl. BVerfGE
3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279 f.>; 12, 180 <186>; 22,
106 <111>). In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der
Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und
rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient es
zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher
Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch
ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die
rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG).
In der Verfassungsordnung des
Grundgesetzes ist die Teilung der Gewalten nicht als absolute
Trennung realisiert und geboten (vgl. BVerfGE 9, 268 <279 f.>;
stRspr). Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und
miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit
und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt
werden (vgl. BVerfGE 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>).
bb)
Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt
notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
voraus, der einen auch von parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl
hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der
Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich
vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen
Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110,
199 <214>).
Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht
danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem
Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der
alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit
besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von
Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch
nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Parlaments
erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene
Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen.
Auch dem nachträglichen
parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der
Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der
Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen. Bei abgeschlossenen Vorgängen
sind Fälle möglich, in denen die Regierung geheimzuhaltende
Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Ein - sei es auch erst nach
Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender -
schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor
allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der
selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das
Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199
<215 f.>). Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings
gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine
Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle
wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 <130>). Dies wäre nicht
der Fall, wenn die dazu nötigen Informationen aus dem Bereich der
Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach
Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen
blieben. Die Entscheidungen der Bundesregierung unterlägen dem
parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des
verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher
Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die
Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Weitere
Hintergründe könnten dagegen nach Belieben unzugänglich gehalten
werden, auch solche, ohne deren Kenntnis die getroffene
Entscheidung politisch nicht beurteilt und die politische
Verantwortung für Fehler, die gerade das Zustandekommen dieser
Entscheidungen betreffen, nicht aufgeklärt werden kann. Das
Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses liefe, soweit es
Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig
bereitgestellte Informationen über die Regierungstätigkeit
verschaffen soll, leer (vgl. BVerfGE 110, 199 <218 f.>).
Parlamentarische
Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden
danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten
aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich
der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der
Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>;
77, 1 <59>; 110, 199 <219>; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 -
2/72 -, DÖV 1973, S. 745 <746>; BremStGH, Entscheidung vom 1. März
1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 <954 ff.>; a.A. Nds.StGH,
Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, S. 189
<190>). Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch
Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen
Willensbildung unterliegen. Bei abgeschlossenen Vorgängen kann
daher gegenüber einem Untersuchungsausschuss der pauschale Verweis
darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Regierung
betroffen sei, die Zurückhaltung von Informationen nicht
rechtfertigen.
Ob zu erwarten ist, dass die
Herausgabe solcher Informationen die Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich
nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen.
Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen,
entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes
als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl.
BVerfGE 110, 199 <219>).
Informationen aus dem Bereich der
Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den
Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je
näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den
Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je
weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten
Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto
gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein,
um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an
Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199
<221 f.>). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe
sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem
geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem
parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die
Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände
innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 <130>; 110, 199
<222>).
c)
Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des
Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann
(vgl. BVerfGE 67, 100 <134 ff.>).
Nach der Strafprozessordnung
findet die Pflicht zur Vorlage von Akten ihre Grenze, wo das
Bekanntwerden der betreffenden Informationen das Wohl des Bundes
oder eines Landes gefährden würde (§ 96 StPO). In gleicher Weise
ist nach der Strafprozessordnung und den von ihr in Bezug
genommenen gesetzlichen Vorschriften auch die Pflicht zur
Erteilung von Aussagegenehmigungen begrenzt (§ 54 Abs. 1 StPO
i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG und Parallelbestimmungen des
Landesbeamtenrechts, § 7 Abs. 1 BMinG, § 44d Abs. 3 AbgG). Diese
Bestimmungen sind gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß, das
heißt in einer dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen
Untersuchungsausschuss entsprechenden Weise anzuwenden (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133 f.>). Demgemäß stellt das
Untersuchungsausschussgesetz klar, dass die Pflicht der
Bundesregierung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von
Aussagegenehmigungen allein verfassungsrechtlichen Grenzen
unterliegt (§ 18 Abs. 1 PUAG, § 23 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 PUAG).
Die Frage, welche Grenzen die
Verfassung dem parlamentarischen Untersuchungsrecht setzt, ist
unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge zu
beantworten. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des
Begriffs der Gefährdung des Staatswohls. Für die Beantwortung der
Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das Staatswohl
gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der
Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen
Geheimschutzbestimmungen unterliegt (vgl. BVerfGE 67, 100 <135>),
und dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern
dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist.
Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende
behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen
Informationen zum Schutz des Staatswohls geheimzuhalten sind. Die
Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Deutschen
Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn
beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von
Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Dass auch die Beobachtung von
Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren
Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese
Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
136). Angesichts dieser Verfassungslage und dieser
Verfahrensmöglichkeiten dürften sich nur unter ganz besonderen
Umständen Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten
unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes
vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 139).
Das Untersuchungsausschussgesetz
regelt den Schutz staatlicher Geheimnisse in § 14 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG. So schließt der
Untersuchungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die
Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn besondere Gründe
des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen,
insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen
sind. Nach § 15 Abs. 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss
Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen mit einem
Geheimhaltungsgrad versehen. Die Entscheidung über die Einstufung
richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Den Zugang zu
Verschlusssachen regelt § 16 PUAG. Zudem ordnet § 18 Abs. 2 Satz 2
PUAG an, dass die Einstufung sächlicher Beweismittel durch die
Bundesregierung als Verschlusssache schriftlich zu begründen ist.
Angesichts dieser Bestimmungen begründet die Berufung auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen und die im Falle des
Bekanntwerdens drohende Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein
Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten. Ebensowenig trägt
sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. BVerfGE 67, 100
<136>; 76, 363 <389>).
d)
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben darüber hinaus
gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können
zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <142>; 76, 363 <387>; 77, 1 <46>).
aa)
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung stellen, wie für den
Strafprozess, so auch für parlamentarische Untersuchungen, bei
denen sie gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß anzuwenden
sind, grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die
Grundrechtseingriffe dar, die mit einer Beweiserhebung verbunden
sein können. Dabei ist auch in der fallbezogenen Anwendung der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So darf das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, das bei Beweiserhebungen
häufig berührt sein wird, nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf
nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>; 77, 1
<46 f.>). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen
Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG)
und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des
Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander
so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen
entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 <143 f.>).
Die gebotene Abwägung hat auch die
Prüfung einzuschließen, ob nach den Umständen eine öffentliche
Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen
Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG; § 14 PUAG)
und sonstige Vorkehrungen zur Geheimhaltung (§ 15 Abs. 1 Satz 1
PUAG) erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 <144>). Zu berücksichtigen
ist hierbei allerdings auch die Bedeutung des
Öffentlichkeitsprinzips im demokratischen Parlamentarismus (vgl.
BVerfGE 40, 237 <249>; 70, 324 <355>), dem, wie Art. 44 Abs. 1 GG
belegt, gerade für das parlamentarische Untersuchungsverfahren,
insbesondere bei Missstandsenquêten, ein besonderer Stellenwert
zukommt.
bb)
Eine besondere grundrechtsbezogene Beschränkung des
Untersuchungsrechts ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG,
wonach das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleiben.
Diese Bestimmung, deren Reichweite umstritten ist (vgl. für rein
klarstellende Bedeutung Scholz, AöR 105 <1980>, S. 564 <607>;
Schneider, in: AK-GG, 3. Aufl. 2002, Art. 44, Rn. 16; für die
Annahme eines strikten Verbots jeglichen Eingriffs in das
Grundrecht aus Art. 10 GG Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl.
2006, Art. 44 Rn. 42; Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG,
45. Erg.-Lief. August 2005, Art. 44 Rn. 221; Glauben/Brocker, Das
Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und
Ländern, 2005, § 15 Rn. 8; gegen die Annahme eines
Eingriffsverbots, das auch jegliche Kenntnisnahme von
Informationen erfasst, die ihrerseits durch Eingriff in dieses
Grundrecht gewonnen wurden, LG Kiel, Beschluss vom 9. August 1995
- 37 Qs 69/95 -, JZ 1996, S. 155 <155>; Bergmann, in: Hömig/Seifert,
8. Aufl. 2007, Art. 44 Rn. 7; offenlassend HmbVerfG, Urteil vom
26. April 1988 - HVerfG 1/88 -, DÖV 1989, S. 119 <120>), kann
nicht als bloße Wiederholung dessen verstanden werden, was nach
Art. 1 Abs. 3 GG ohnehin für alle Grundrechte gilt, dass sie
nämlich auch im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung
Geltung beanspruchen. Vielmehr ist sie im Zusammenhang mit Satz 1
des Art. 44 Abs. 2 GG zu verstehen, wonach auf die
Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften
über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden sind. Diese Bestimmung
stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages,
deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1
GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 <128>; 76, 363 <387>), mit den
Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 <48>).
Hierauf bezieht sich die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehene
Einschränkung. Sie bedeutet, dass einem Untersuchungsausschuss die
Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in die Grundrechte aus
Art. 10 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, nicht zur
Verfügung stehen (vgl. Bergmann, a.a.O., Rn. 7; Morlok, a.a.O.,
Rn. 52; Klein, a.a.O., Rn. 219 f.; Schleich, Das parlamentarische
Untersuchungsrecht des Bundestages, 1985, S. 39). Ein
Untersuchungsausschuss kann danach beispielsweise nicht
Postsendungen beschlagnahmen lassen, die an die Personen gerichtet
sind, deren Verhalten der Ausschuss aufklären soll, oder das
Abhören von Telefonaten gemäß §§ 100a ff. StPO veranlassen (näher
Klein, a.a.O., Rn. 220).
Dem Ausschuss ist aber nicht
jeglicher Zugriff auf Akten prinzipiell schon dann verwehrt, wenn
sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das
Grundrecht aus Art. 10 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des
Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde
(vgl. BVerfGE 85, 386 <398>), weil sie durch Ausdehnung des
Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert. Hier
stellt sich vielmehr die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen sich aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des
ursprünglichen Eingriffs oder aus der Rechtswidrigkeit der
Aufbewahrung der fraglichen Informationen ein Verwertungsverbot
ergeben kann, das auch den Informationszugang des Ausschusses
beschränkt (vgl. LG Kiel, a.a.O., S. 155; Bergmann, a.a.O., Rn.
7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regeln und Abwägungen, die
für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig
aufbewahrter Informationen in Strafverfahren und anderen
gerichtlichen Verfahren maßgebend sind (vgl. BVerfGE 34, 238
<250 f.>; 44, 353 <383 f.>; 80, 367 <374 ff.>; 85, 386 <395,
399 ff.>; 106, 28 <49 ff.>), auf die Verwertung solcher
Informationen durch einen Untersuchungsausschuss nicht ohne
weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der
Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße
gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die
Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss
geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und
erst recht dann, wenn das Ziel des Untersuchungsausschusses gerade
in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder
Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die
Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses
kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass
Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt
werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße
beitragen.
e)
Die Rechte nach Art. 44 Abs. 2 GG enden schließlich an der Grenze
des Rechtsmissbrauchs. So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen
werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl.
BVerfGE 105, 197 <225>).
II.
Nimmt die Bundesregierung das
Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss
Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so
unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht
(vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG, § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG; vgl.
auch Schlussbericht der Enquête-Kommission Verfassungsreform,
BT-Drucks 7/5924, S. 56). Pauschales Berufen auf einen der
verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen
Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt in keinem Fall. Das
Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich
formelhaft, darzulegen. So bedarf es, wenn Informationsgesuche
mangels Bezugs zum Untersuchungsauftrag zurückgewiesen werden
sollen, jedenfalls bei bestehenden Differenzen über die Reichweite
des Auftrages einer Begründung, die sich einerseits auf den Inhalt
der angeforderten Information und andererseits auf den Inhalt des
Untersuchungsauftrages bezieht. Auch der allgemeine Verweis
darauf, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt
sei, reicht nicht aus. Es ist Aufgabe der Bundesregierung,
gegenüber dem Untersuchungsausschuss nachvollziehbar darzulegen,
aus welchem Grunde die angeforderten Beweismittel dem exekutiven
Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie gegebenenfalls auch noch
nach Abschluss des Vorgangs dem Untersuchungsausschuss nicht
herausgegeben werden können. Nichts anderes gilt bei der Ablehnung
eines Auskunftsverlangens unter Berufung auf Staatswohlbelange.
Beruft die Bundesregierung sich auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Beweismitteln, so muss sie den
Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert
und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen,
die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer
Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit unterrichten
(vgl. BVerfGE 67, 100 <138>). Entsprechendes gilt, wenn
Informationen zum Schutz von Grundrechten Dritter zurückgehalten
werden sollen. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden
Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-)gerichtlichen
Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der
Bundesregierung stünde.
III.
Nach diesen Maßstäben hat die
Antragsgegnerin durch die Beschränkung der Aussagegenehmigungen
für benannte Zeugen, durch die Auslegung dieser Beschränkungen und
durch die Verweigerung der Vorlage von angeforderten Akten mit den
hierfür gegebenen Begründungen das Informations- und
Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG
verletzt.
1.
Die in den Aussagegenehmigungen für die Zeugen Diwell, Chrobog,
Schily, Dr. Steinmeier, Krause, Uhrlau und Dr. Kersten enthaltenen
Einschränkungen in Bezug auf den Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung und Staatswohlbelange und die anlässlich der
Vernehmung der genannten Zeugen zutage getretene Auslegung dieser
Einschränkungen (Anträge 1., 2. und 5.) verletzen das
Beweiserhebungsrecht aus Art. 44 GG.
a)
Bereits die Aussagegenehmigungen selbst enthalten eine zu
weitgehende Beschränkung, indem sie „insbesondere Angaben über die
Willensbildung der Bundesregierung im Kabinett oder
ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozesse zur
Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen“ pauschal von
der Genehmigung ausnehmen. Zwar sind mit dieser Formulierung die
Grenzen des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zutreffend
umschrieben (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <214 ff.>). Die
allgemeine Herausnahme von Informationen, die dem so umschriebenen
Bereich entstammen, aus der erteilten Aussagegenehmigung verkennt
jedoch, dass solche Informationen dem Zugriff eines
Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG in aller Regel nur
insoweit entzogen sind, als es sich um laufende, noch
unabgeschlossene Vorgänge handelt, während in Bezug auf
abgeschlossene Vorgänge parlamentarische Informationsrechte nicht
grundsätzlich immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um
Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung,
einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der
Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE
67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <219>; näher oben unter
C.I.3.b)bb)). Nach dem Zweck der Aussagegenehmigungen, dem Zeugen
die Grenzen seines Aussagerechts aufzuzeigen, kommt eine
„verfassungskonforme Auslegung“ der zu weitgehenden Beschränkung
nicht in Betracht.
Zwar ist das Spektrum der den
Untersuchungsgegenstand betreffenden Fragen, mit denen bei der
Vernehmung von Zeugen in einem Ausschuss nach Art. 44 GG gerechnet
werden muss, nicht bis ins Einzelne vorhersehbar. Dadurch sind
auch der Konkretisierbarkeit der erforderlichen
Aussagegenehmigungen Grenzen gesetzt. Es kann hier offenbleiben,
ob und inwieweit es von Verfassungs wegen geboten ist, die in der
Aussagegenehmigung für Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss
enthaltenen Beschränkungen über allgemeine Vorgaben hinaus bereits
in der Genehmigung selbst auf einzelne im Rahmen des
Untersuchungsgegenstandes erwartbare Fragenkomplexe hin - mit
entsprechenden Begründungen - zu spezifizieren. Denn jedenfalls
dürfen die in einer Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkungen,
soweit sie in allgemeiner Form die verfassungsrechtlichen Grenzen
der Informationspflicht der Bundesregierung nachzuzeichnen suchen,
diese Grenzen nicht enger stecken, als sie von Verfassungs wegen
gesteckt sind.
b)
Auch die anlässlich der Vernehmung der Zeugen Diwell, Chrobog,
Schily, Dr. Steinmeier, Krause und Uhrlau (Anträge 1. und 2.)
sowie des Zeugen Dr. Kersten (Antrag 5.) zutage getretene
Auslegung der Aussagegenehmigungen, der zufolge Vorgänge aus der
Präsidentenrunde und der Nachrichtendienstlichen Lage ohne
weiteres als von der Aussagegenehmigung nicht erfasst angesehen
wurden, verkürzt in unzulässiger Weise das parlamentarische
Untersuchungsrecht aus Art. 44 GG.
aa)
In der 43. Sitzung des Untersuchungsausschusses verweigerte der
Zeuge Diwell die Aussage zu der Frage, wie die Teilnehmer der
Präsidentenrunde in den Jahren 2002 bis 2006 die Gefährdung durch
K. im Falle einer Freilassung einschätzten. Dem ging die
Intervention eines Vertreters der Antragsgegnerin voraus, der auf
die in Punkt 2 der Aussagegenehmigung enthaltene Beschränkung in
Bezug auf Vorgänge aus dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung verwies und erklärte, man komme nun in den
Bereich, der „nach unserer Auffassung“ - das heißt nach Auffassung
der Bundesregierung - nicht mehr von der Aussagegenehmigung
gedeckt sei. Die Frage des Vorsitzenden, ob der Zeuge Diwell sich
auf Punkt 2 der Aussagegenehmigung beziehen wolle, bejahte der
Zeuge Diwell daraufhin. Die Verweigerung seiner Aussage beruhte
danach auf der Zuordnung der gestellten Frage zum Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung. Gründe für diese Zuordnung sind
über den Umstand hinaus, dass die Frage auf Einschätzungen
innerhalb der Präsidentenrunde zielte, nicht ersichtlich. Eine
Auslegung der erteilten Aussagegenehmigung, derzufolge die bloße
Zugehörigkeit zur Präsidentenrunde ausreicht, um einen Sachverhalt
unter dem Gesichtspunkt der Berührung des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung dem parlamentarischen Informationszugriff zu
entziehen, verfehlt jedoch die Reichweite des parlamentarischen
Untersuchungsrechts und verkennt die im Fall der Berufung auf
diesen Gesichtspunkt bestehenden Begründungserfordernisse.
Die Berührung des Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamentarischen
Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach
Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem
parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der
Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines
Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden
(vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <215 ff.>; näher
oben unter C.I.3.b)bb)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem
parlamentarischen Informationsinteresse besonderes Gewicht
zukommt, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße
und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der
Regierung geht; einengende Vorwirkungen dahingehend, dass für
rechtswidriges Vorgehen keine unter allen Umständen kontrollfreien
Räume verbleiben, entsprechen dem Sinn und Zweck des
parlamentarischen Untersuchungsrechts (vgl. BVerfGE 110, 199
<222>). Erforderlich ist, wenn einem Ausschuss nach Maßgabe der
geforderten Abwägung Informationen vorenthalten werden sollen,
zudem eine entsprechend substantiierte Begründung (vgl. BVerfGE
67, 100 <138>; näher oben unter C.II.). Eine solche ist hier,
bezogen auf den Gegenstand der verweigerten Aussage, weder der
Aussagegenehmigung selbst noch den die Aussageverweigerung
betreffenden Erklärungen des intervenierenden Vertreters der
Antragsgegnerin noch denen des Zeugen zu entnehmen.
bb)
Entsprechendes gilt für die Auslegung der Aussagegenehmigungen,
die der Verweigerung von Aussagen seitens der Zeugen Schily und
Krause in der 22. Sitzung, des Zeugen Dr. Steinmeier in der 26.
Sitzung und des Zeugen Chrobog in der 43. Sitzung des
Untersuchungsausschusses zugrunde lag.
Der Zeuge Schily verweigerte in
der 22. Sitzung des Ausschusses die Antwort auf zwei die
Bemühungen der Bundesregierung im Fall E. betreffende Fragen, die
sich auf Verhaltensweisen im Gefolge eines zwischen ihm und dem
Botschafter der USA in der Bundesrepublik Deutschland geführten
Gesprächs bezogen. Ohne nähere Erläuterung berief er sich hierfür
auf den von seiner Aussagegenehmigung gemäß deren Ziffer 2
ausgenommenen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Mit gleicher Begründung und dem
zusätzlichen Hinweis, dass die Präsidentenrunde zum Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung zähle, verweigerte der Zeuge Krause
die Beantwortung der ihm in derselben Sitzung gestellten, den Fall
E. betreffenden Frage nach den von ihm gelieferten einschlägigen
Vorbereitungen zu einer bestimmten Präsidentenrunde.
Der Zeuge Dr. Steinmeier wurde in
der 26. Sitzung des Ausschusses im Zuge einer ebenfalls den
Komplex E. betreffenden Vernehmung gefragt, ob er im Hinblick
darauf, dass seine Aussagegenehmigung sich gemäß deren Ziffer 2
nicht auf Vorgänge aus dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung erstrecke, zu allen Fragen, die sich auf die
Präsidentenrunde und die Nachrichtendienstliche Lage beziehen,
nichts weiter sagen werde. Diese Frage bejahte der Zeuge ohne
weitere Erläuterung.
Dem Zeugen Chrobog wurde in der
43. Sitzung des Untersuchungsausschusses die Frage gestellt, wie
er die Ergebnisse der Präsidentenrunde in Bezug auf den Fall K. in
seinem Hause weitergegeben habe. Diese Frage beantwortete der
Zeuge unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung nicht, nachdem ein Vertreter der
Antragsgegnerin mit der Erklärung interveniert hatte, die „P-Lage“
sei kernbereichsrelevant, alle Vermerke für die „P-Lage“ und alle
diesbezüglichen Briefingvermerke seien „Kernbereich der Exekutive,
Eigenverantwortung“ (siehe Protokoll, S. 49).
Auch hier sind jeweils die
Reichweite des Rechts der Bundesregierung, Aussagen unter Berufung
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu verweigern -
insbesondere die insoweit bei abgeschlossenen Vorgängen bestehende
Notwendigkeit der Abwägung - und das diesbezügliche
Begründungserfordernis verkannt.
cc)
Der Zeuge Uhrlau antwortete in der 37. Sitzung des Ausschusses auf
eine Frage, die ihm zu seinen Kontakten und Gesprächen mit
Angehörigen des US-amerikanischen Geheimdienstes zu deren
Gefährlichkeitseinschätzungen in der Sache K. gestellt worden war,
hierzu könne er nichts Weiterführendes sagen. Auch in
nichtöffentlicher Sitzung werde er dazu nicht aussagen. Auf die
Nachfrage, auf welche Einschränkung seiner Aussagegenehmigung er
sich dafür berufe, intervenierte ein Vertreter der Antragsgegnerin
mit der Feststellung, dass der Zeuge sich hier, seiner Auffassung
nach zu Recht, auf Staatswohlbelange berufe. Der Zeuge folgte dem
und berief sich ohne nähere Erläuterungen auf Ziffer 4 seiner
Aussagegenehmigung, wonach zu einem Sachverhalt keine Angaben und
Erklärungen erfolgen dürfen, soweit im Einzelfall die Wahrung des
Staatswohls ausnahmsweise jeglicher Erörterung eines Sachverhalts
im Rahmen der Beweisaufnahme durch einen Untersuchungsausschuss
entgegensteht.
Das diesem Vorgang
zugrundeliegende Verständnis der Informationsschranke des
Staatswohls und der in Ziffer 4 der Aussagegenehmigung hierzu
vorgesehenen Beschränkung wird dem parlamentarischen
Untersuchungsrecht nicht gerecht.
Mitteilungen über Kontakte mit
ausländischen Geheimdiensten sind dem Informationszugriff eines
Untersuchungsausschusses nicht ohne weiteres aus Gründen der
Gefährdung des Staatswohls entzogen. Zwar kann das Staatswohl
durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen
gefährdet werden (vgl. BVerfGE 67, 100 <134 ff.>). Für den
vorliegenden Fall fehlt es jedoch schon an näheren Gründen für die
Annahme, dass die erfragten Informationen überhaupt von der Art
waren, dass ihr Bekanntwerden das Staatswohl gefährden könnte. Es
liegt nicht auf der Hand, sondern wäre - erst recht nachdem K. aus
US-amerikanischem Gewahrsam entlassen worden war -
begründungsbedürftig gewesen, dass das Bekanntwerden von
Einschätzungen US-amerikanischer geheimdienstlicher Stellen, die
dessen Gefährlichkeit betrafen, originäre Geheimhaltungsinteressen
dieser Stellen berühren und deshalb etwa die notwendige künftige
Zusammenarbeit belasten könnte. In dem bloßen Umstand, dass das
Bekanntwerden derartiger Informationen der Bundesregierung selbst
im Hinblick auf ihren eigenen Umgang mit den betreffenden
Erkenntnissen Unannehmlichkeiten bereiten könnte, läge keine
Gefährdung des Staatswohls, sondern eine hinzunehmende
verfassungsgewollte Folge der Ausübung des parlamentarischen
Untersuchungsrechts. Zudem liegt der bei der Vernehmung des Zeugen
Uhrlau zutage getretenen Auslegung der in Ziffer 4 seiner
Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkung keine erkennbare
Berücksichtigung des Umstandes zugrunde, dass das Staatswohl nicht
allein der Bundesregierung, sondern in gleicher Weise auch dem
Bundestag anvertraut ist, dass der Umgang mit Informationen in
einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen
unterliegt und dass Beschränkungen des Informationszugangs eines
Untersuchungsausschusses unter Berufung auf das Staatswohl daher
allenfalls unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen
(vgl. BVerfGE 67, 100 <135 f.>; s. unter C.I.3.c) und C.II.).
dd)
Ein Herantreten des Untersuchungsausschusses an die
Antragsgegnerin im Anschluss an die Zeugenvernehmungen zur Klärung
des Umfangs der Beschränkungen der Aussagegenehmigungen war
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht veranlasst.
Weder ist erkennbar, weshalb es hier eher den Antragstellerinnen
als der Antragsgegnerin oblegen haben sollte, nach Wegen der
Klärung und Konfliktbeilegung zu suchen, noch ist ersichtlich,
dass eine solche Verfahrensweise zu einer einvernehmlichen Lösung
geführt hätte. Aus den oben (B.II.4.) bereits ausgeführten Gründen
sprach auch nichts dafür, dass das Aussageverhalten der Zeugen
nicht durch das Verständnis der Bundesregierung vom Inhalt der
erteilten Aussagegenehmigungen geprägt war.
2.
Soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antrag zu 3. erfassten
Beweisbeschlüsse 16-177 bis 16-181 sowie 16-248 hin die Vorlage
von Akten unter Hinweis auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung oder auf Staatswohlbelange verweigert hat,
fehlt es an der gebotenen hinreichend substantiierten Begründung.
a) aa)
Mit Beweisbeschluss 16-178 vom 9. November 2006 forderte der
Untersuchungsausschuss, wiederum zum Untersuchungskomplex E., die
Vorlage aller Unterlagen zur Präsidentenrunde einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung, die dem Ausschuss mit der Begründung
vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum
„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen
Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.
Die Bundesregierung verweigerte
mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Vorlage der angeforderten
Unterlagen. Die Zuordnung der im Zusammenhang mit der
Präsidentenrunde erstellten Unterlagen zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung sei aus ihrer Sicht rechtlich geboten. Eine
Herausgabe der Unterlagen widerspreche dem Wesen der Beratungen,
die hochrangig und mit eng begrenztem Teilnehmerkreis erfolgten
und „jedenfalls insoweit“ als Arkanbereich der Bundesregierung in
Sicherheitsfragen mit dem Kabinett vergleichbar seien. Die
Teilnehmer verträten die jeweiligen Mitglieder der
Bundesregierung. Die Besprechungen der Präsidentenrunde bereiteten
die Willensbildung in den beteiligten Ressorts und gegebenenfalls
des Kabinetts vor. Hinzu komme, dass die erörterten Vorgänge
typischerweise von hoher sicherheitspolitischer Bedeutung und
häufig auch von erheblicher Relevanz für sensible außenpolitische
Kontakte seien. Insoweit seien zugleich herausragende Belange der
Staatswohlschranke berührt. Die Runde finde in einer informellen,
sachlich-freimütigen Atmosphäre statt, in der sich alle
Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zu streng
vertraulichen Themen äußern könnten. Diese Offenheit sei für die
Exekutive notwendige Voraussetzung, um im Kernbereich
funktionsfähig und eigenverantwortlich handeln und
nachrichtendienstliche Schutzaufgaben wirksam wahrnehmen zu
können. Die Offenheit werde gerade bei Vorgängen mit
internationalen und außenpolitischen Bezügen im Sinne einer
einengenden Vorwirkung beeinträchtigt, wenn die Beteiligten
fürchten müssten, dass ihre Äußerungen und Entscheidungen im
Verhältnis zu anderen Verfassungsorganen oder gar der
Öffentlichkeit publik würden. Die vorgenommene Prüfung habe
ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Regierung ebenso wie existenzielle
Sicherheits- und Geheimschutzbelange das Informationsinteresse des
Parlaments - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwögen. Die
Bundesregierung habe in ihrem Bericht an das Parlamentarische
Kontrollgremium vom Februar 2006 Auskünfte über Gesprächsinhalte
und Ergebnisse von Sitzungen der sogenannten Präsidentenrunde
gegeben. Mit Blick darauf werde dem Untersuchungsausschuss ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zur Überprüfung der Richtigkeit
der Angaben angeboten, die entsprechenden im Bericht erwähnten
Aktenstücke im Vorsitzendenverfahren vertraulich einzusehen.
bb)
Mit diesen Ausführungen ist die Vorenthaltung der angeforderten
Unterlagen nicht zureichend begründet.
(1)
Die Annahme, die Präsidentenrunde sei, was ihre Zugehörigkeit zum
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung angeht, „jedenfalls
insoweit“ dem Kabinett vergleichbar, trifft nicht zu. Regelmäßige
Teilnehmer an der Präsidentenrunde sind nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin der Beauftragte für Nachrichtendienste des Bundes,
die für die Sicherheit zuständigen Staatssekretäre des Auswärtigen
Amtes, der Bundesministerien des Innern, der Justiz und der
Verteidigung sowie die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,
des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes.
Ferner nimmt an ihr der Abteilungsleiter 6 des Bundeskanzleramtes
teil. Die Funktion der Präsidentenrunde besteht im Austausch von
Informationen, der Beratung sowie in der Vorbereitung einer
Entscheidungsfindung in den zuständigen Ressorts in Fragen der
äußeren und inneren Sicherheit. Um ein Entscheidungsgremium
handelt es sich, wie auch der Zeuge Uhrlau bei seiner Aussage vor
dem Ausschuss wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nicht. Die
Beratungen der Präsidentenrunde sind danach weder denen des
Kabinetts vergleichbar noch dienen sie notwendiger- oder auch nur
typischerweise der unmittelbaren Vorbereitung von
Kabinettsentscheidungen. Zwar ist eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung auch
insoweit nicht prinzipiell ausgeschlossen, als es um die
Ausforschung des Prozesses der Willensbildung einzelner Mitglieder
der Regierung und nur mittelbar auch um die Willensbildung der
Regierung als solcher geht (vgl. BVerfGE 110, 199 <218>). Je
weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten
Bereich der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um
sich gegen das von der Regierung geltend gemachte Interesse an
Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199
<222>). Umgekehrt folgt daraus, dass die der
Regierungsentscheidung vorgelagerten Abläufe umso geringeren
Schutz genießen, je ferner sie der eigentlichen
Regierungsentscheidung stehen. Mit der Annahme, die
Präsidentenrunde sei in der hier interessierenden Hinsicht mit dem
Kabinett vergleichbar, sind die gegeneinander abzuwägenden Belange
daher schon im Ansatz fehlgewichtet.
In diesem Zusammenhang ist auch
von Belang, dass die Antragsgegnerin im Februar 2006 Inhalte der
Präsidentenrunden, die am 8. und 29. Oktober 2002 stattfanden, im
Rahmen eines Berichts dem Parlamentarischen Kontrollgremium
offenbart hat. Dieses Verhalten spricht gegen die durchgängige
Zuordnung der Präsidentenrunde zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung.
Unabhängig davon verkennt die
Bundesregierung zudem, dass Informationen, die abgeschlossene
Vorgänge betreffen, einem Untersuchungsausschuss nicht unter
pauschaler Berufung auf eine drohende Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung
verweigert werden dürfen. Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung
der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu
abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter C.I.3.b)bb)),
und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung
(vgl. C.II.).
(2)
Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung
ihrer Weigerung auf Belange des Staatswohls beruft, die durch das
Bekanntwerden der verlangten Informationen im Ausschuss und
darüber hinaus gefährdet seien.
Weder wird ersichtlich, weshalb
die konkret verlangten Unterlagen Sicherheitsrelevanz besitzen
sollen, noch setzt die Begründung sich damit auseinander, dass,
auch soweit es um sicherheitsrelevante Informationen geht, das
Staatswohl nicht ihr allein, sondern auch dem Bundestag anvertraut
ist, und dass zur Wahrung des Staatswohls im Rahmen einer
parlamentarischen Untersuchung Vorkehrungen für den
Geheimnisschutz im Untersuchungsverfahren bestehen (§ 14 Abs. 1
Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG); dementsprechend fehlt es
an einer Darlegung der ganz besonderen Umstände, unter denen die
Verweigerung der Vorlage von Akten an einen Untersuchungausschuss
aus Gründen des Staatswohls allenfalls in Betracht kommt (vgl.
BVerfGE 67, 100 <134 ff., 139>; s.o. C.I.3.c)).
Der in einem Fall vorgekommene
Aktenverlust im Verantwortungsbereich der Fraktion „DIE LINKE“ und
Veröffentlichungen in der Wochenzeitschrift „SPIEGEL“ stellen -
auch angesichts der Fülle der bislang durch den
Untersuchungsausschuss erhobenen Beweise - noch keine Umstände
dar, die den Geheimnisschutz im Ausschuss als generell nicht
hinreichend gewährleistet erscheinen lassen. Soweit darin ein
Risiko des Bekanntwerdens geschützter Informationen zu sehen wäre,
das über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende (vgl.
BVerfGE 67, 100 <136>) hinausgeht, kann unter Berufung hierauf die
Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung
etwaiger zwischenzeitlicher Verbesserung der organisatorischen
Vorkehrungen im Bereich des Ausschusses und nicht ohne eine
Begründung verweigert werden, die erkennen lässt, weshalb die
fragliche Information von solcher Bedeutung ist, dass auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann.
(3)
Das Angebot der Antragsgegnerin, die Unterlagen im sogenannten
Vorsitzendenverfahren zugänglich zu machen, ersetzt die gebotene
Begründung nicht. Die Begründung stellt nicht nur ein Instrument
kritischer Selbstkontrolle dar, sondern soll sämtlichen
Mitgliedern des Untersuchungsausschusses die Berechtigung der
Aktenverweigerung plausibel machen und ihnen ermöglichen, zu
prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind. Erst auf einer
zweiten Stufe, bei trotz anforderungsgemäßer Begründung
fortdauernden Meinungsunterschieden über die Berechtigung der
Ablehnung einer Aktenvorlage an den gesamten Ausschuss, stellt
sich die Frage, ob der Ausschuss sich mit einer Beschränkung der
Überprüfungsmöglichkeit auf einzelne seiner Mitglieder abfinden
kann oder muss. Die Erfüllung der Darlegungslast ist daher
gegenüber der Durchführung des sogenannten Vorsitzendenverfahrens
vorgreiflich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der
Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter der Regierungskoalition
angehören, so dass im Hinblick auf das Enquêterecht der
Oppositionsparteien die gebotene Neutralität des Verfahrens nicht
gewährleistet ist.
b)
Gleiches gilt für die Weigerung der Bundesregierung, die mit
Beweisbeschluss 16-177 vom 9. November 2006 angeforderten Akten
herauszugeben. Mit dem genannten Beschluss verlangte der Ausschuss
die Vorlage aller Unterlagen zum Inhalt Nachrichtendienstlicher
Lagen und deren jeweiliger Vor- und Nachbereitung betreffend den
Fall E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden
waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der
Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 26. April 2007
lehnte die Bundesregierung die Vorlage dieser Unterlagen an den
Ausschuss ab. Die betreffenden Schriftstücke hätten der Vor- oder
Nachbereitung der Präsidentenrunde gedient und unterfielen daher
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; insoweit werde auf
das Schreiben zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Angeboten
werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit der
Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren.
Diese Begründung war bereits aus
denselben Gründen wie den zum Beweisbeschluss 16-178 dargelegten
nicht geeignet, die Zurückhaltung der fraglichen Informationen zu
rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit mit dem Verweis auf
Sicherheitsfragen der Gesichtspunkt der Gefährdung des Staatswohls
durch ein Bekanntwerden der fraglichen Informationen als Grund für
die Verweigerung der Vorlage geltend gemacht werden sollte. Hinzu
kommt, dass die Nachrichtendienstliche Lage, die in der Regel der
Präsidentenrunde zeitlich unmittelbar vorausgeht, aus einem
offenen Teilnehmerkreis besteht und ihren Schwerpunkt in der
administrativ-fachlichen Aufbereitung sicherheitsrelevanter Themen
hat, im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin selbst
nicht mehr dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zugeordnet wird.
c)
Mit Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180, jeweils vom 9. November
2006, beschloss der Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller
Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung von Sitzungen des
Innenausschusses, des Auswärtigen Ausschusses und des
Rechtsausschusses (BB 16-179) beziehungsweise aller Unterlagen zur
Vor- und Nachbearbeitung der Information des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (BB 16-180) zum Thema E., die dem Ausschuss mit
der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen
Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder
zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht
vorzulegen.
Die Bundesregierung antwortete
unter dem 15. Februar 2007, aus ihrer Sicht sei die Zuordnung von
Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der genannten
Gremien zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und damit
die Verweigerung der Herausgabe geboten. Dies entspreche der
bisherigen Staatspraxis. Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von
Bundestagsgremien unterfielen, soweit sie Aufschluss über die
interne Willensbildung gäben, dem Arkanbereich des
Verfassungsorgans Bundesregierung. Es gehe insoweit um die
Abstimmung der Art und Weise, wie die Teilnahme von Ministern,
politischen Beamten und sonstigen Regierungsvertretern vorbereitet
worden sei; dem lägen politische und gegebenenfalls taktische
Überlegungen zugrunde, die die Exekutive zur Wahrung ihrer
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung auch im Nachhinein für
sich behalten können müsse.
Hier fehlt es wiederum an der
fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, von denen abhängt,
ob Informationen zu einem Vorgang auch noch nach dessen Abschluss
unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zurückgehalten werden dürfen, und an der hierauf bezogenen
substantiierten Begründung (vgl. C.II.). Soweit die Vorbereitung
auf Sitzungen parlamentarischer Gremien in den einzelnen Ressorts
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen und damit
in der Vorbereitungsphase selbst dem parlamentarischen
Informationszugriff entzogen sein mag, gilt dasselbe nicht ohne
weiteres auch nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs. Vielmehr
bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische
Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen
ist (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter
C.I.3.b)bb)). Hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen
Informationsinteresse im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 44 GG
unter anderem insoweit zu, als es sich darauf richtet,
festzustellen, ob parlamentarische Gremien von der Bundesregierung
in einer ihren Informationspflichten gegenüber dem Parlament
entsprechenden Weise wahrheitsgemäß unterrichtet worden sind. Die
Herausgabe von Unterlagen, die die Vorbereitung parlamentarischer
Gremiensitzungen betreffen, kann daher, auch soweit die
Voraussetzungen einer Zuordnung zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung im Übrigen erfüllt sind, nach Abschluss des
jeweiligen Vorgangs nicht mehr allein auf der Grundlage dieser
Zuordnung und pauschal verweigert werden.
d) aa)
Der Beweisbeschluss 16-181 vom 9. November 2006 bezieht sich auf
die in den Vorblättern mehrerer näher bezeichneter Ordner
aufgeführten Unterlagen, „die nicht die ND-Lage und die
Präsidentenrunde oder Innen-, Rechts- oder Auswärtigen Ausschuss
betrafen“, dem Ausschuss aber ebenfalls mit der Begründung
vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum
„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen
Willensbildung“ der Bundesregierung nicht vorzulegen.
Die Bundesregierung erklärte mit
Schreiben vom 21. März 2007, sie könne dem Beweisbeschluss nicht
entsprechen. Von den in Rede stehenden Dokumenten sei eines der
Präsidentenrunde zuzuordnen. Insoweit werde auf die Antwort zum
Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Die erneute Überprüfung habe
ergeben, dass mehrere weitere Schriftstücke, obwohl sich dies aus
den stichwortartigen Gegenstandsbeschreibungen nicht eindeutig
erschließen möge, der Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen der im
Beweisbeschluss genannten Ausschüsse beziehungsweise sonstigen
Unterrichtungen von Parlamentariern gedient hätten. Insoweit werde
auf das Antwortschreiben zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und
16-180 verwiesen. Auch die übrigen Unterlagen seien dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen. Dies
betreffe das Schriftgut zur Erstellung des Berichtes der
Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium vom
Februar 2006, zu Abstimmungen zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen und zur Vorbereitung einer Rede des Bundesministers des
Innern im Deutschen Bundestag. Auch diese Unterlagen beträfen die
interne Abstimmung und Vorbereitung der Art und Weise, wie die
Bundesregierung dem Bundestag gegenübertrete. Die weitere
Begründung zu diesem Punkt entspricht der zu den Beweisbeschlüssen
16-179 und 16-180 gegebenen. Das - nach einem der Ordner, auf
deren Vorblätter der Beweisbeschluss sich bezog, näher bezeichnete
- Dokument mit Bezug zu einer Kabinettssitzung müsse ebenfalls
aufgrund der Zugehörigkeit zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung nicht vorgelegt werden. Derartige Unterlagen
bereiteten Regierungsentscheidungen unmittelbar vor. Zudem werde
aus Gründen des Staatswohls kein - wiederum mit Verweis auf einen
der genannten Ordner näher bezeichnetes - Schriftgut vorgelegt,
welches Gesprächsvorbereitungen der Bundeskanzlerin mit
Repräsentanten anderer Staaten, wie hier der USA und Mazedoniens,
gedient habe. Dies sei dem Diskretionsschutz der internationalen
diplomatischen Beziehungen geschuldet. Die Prüfung habe ergeben,
dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung
der Regierung wie auch des Staatswohls das Informationsinteresse
überwögen.
bb)
Auch hinsichtlich dieses Beweisbeschlusses ist die Berufung auf
das Staatswohl und den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
nicht hinreichend begründet. Soweit die Antwort der
Bundesregierung auf die Ablehnungsschreiben zu den
Beweisbeschlüssen 16-178, 16-179 und 16-180 verweist oder ihnen
inhaltlich entspricht, ergibt sich dies aus dem zu diesen
Beweisbeschlüssen Ausgeführten. Entsprechendes gilt für die
Vorenthaltung von Unterlagen zur Vorbereitung einer Rede des
Bundesinnenministers im Bundestag; auch insoweit fehlt es an der
gebotenen Abwägung, die in Rechnung stellt, dass beziehungsweise
inwieweit es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt, und sich so
weit wie möglich auf die konkreten Umstände des Falles bezieht.
Auch hinsichtlich des Dokuments mit Bezug zu einer
Kabinettssitzung ist die besondere Darlegungslast, die die
Regierung trifft, wenn sie Informationen aus dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung nach Abschluss eines Vorgangs
weiterhin zurückhalten will, nicht erfüllt. Zwar ist das Interesse
der Bundesregierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso
schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den
innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt (vgl.
BVerfGE 110, 199 <222>). Auch insoweit erübrigt sich aber nicht
die fallbezogene Abwägung, die auch das Gewicht des konkreten
parlamentarischen Informationsinteresses zu würdigen hat. Im
vorliegenden Fall fehlt es über die allgemeine Auskunft hinaus,
dass „derartige Unterlagen“ der unmittelbaren Vorbereitung von
Kabinettssitzungen dienten, auch bereits an einer genaueren
Darstellung des Bezuges, den das fragliche Dokument zu einer
bestimmten Kabinettssitzung hatte. Dasselbe gilt schließlich
bezüglich der Unterlagen, die die Vorbereitung von Gesprächen der
Bundeskanzlerin mit Vertretern anderer Staaten betreffen. Insoweit
beruft die Bundesregierung sich zwar auf eine vorgenommene
Abwägung. Diese Abwägung bleibt aber allgemein und formelhaft.
Ihrer Verpflichtung, im Falle einer gleichwohl für notwendig
gehaltenen Informationsverweigerung den Ausschuss, gegebenenfalls
in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur
der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der
Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden
Geheimhaltungsbedürftigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfGE 67, 100
<138>), ist die Bundesregierung damit nicht ausreichend
nachgekommen.
e)
Der Beweisbeschluss 16-248 vom 1. Februar 2007 richtete sich auf
die im Bundeskanzleramt, in den Bundesministerien und bei den
ihnen nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen,
einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und
Aktennotizen, die den Teilnehmern an den mit Herrn K. befassten
Nachrichtendienstlichen Lagen und den Präsidentenrunden vorgelegen
haben oder im Rahmen der Durchführung und Nachbereitung
angefertigt worden sind.
Mit Schreiben vom 27. April 2007
wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die verlangten
Unterlagen teilweise bereits auf frühere Beweisbeschlüsse hin
vorgelegt worden seien, und lehnte die Herausgabe der übrigen ab.
Weitere Aktenstücke seien bereits von früheren Vorlagen
ausgenommen worden, weil sie sich auf die Präsidentenrunde bezögen
beziehungsweise als Besprechungsvermerke zu zwei näher
bezeichneten Präsidentenrunden dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfielen. Gemäß den Erläuterungen im
Antwortschreiben zum Beweisbeschluss 16-178 werde eine
Einsichtnahme im sogenannten Vorsitzendenverfahren angeboten.
Mit diesen Ausführungen ist die
Verweigerung der Vorlage der noch ausstehenden Akten nicht
zureichend begründet. Insoweit wird, auch was die fehlende Eignung
des Angebots der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren zur
Heilung dieses Mangels angeht, auf die Ausführungen zum
Beweisbeschluss 16-178 (unter C.III.2.a)bb)) verwiesen.
3.
Die mit dem Antrag zu 4. unter anderem gerügte Verweigerung der
Vorlage von Akten unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 10 GG
verletzt ebenfalls schon mangels ausreichender Begründung Art. 44
GG. Dies betrifft den Beweisbeschluss 16-46 vom 1. Juni 2006. Mit
diesem Beschluss forderte der Untersuchungsausschuss alle
Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und der ihm
nachgeordneten Stellen zu dem Z. betreffenden Untersuchungskomplex
an, insbesondere Aufzeichnungen zum Zweck und zu den rechtlichen
Grundlagen der Weitergabe von Reisedaten des Herrn Z. an
US-amerikanische, syrische, niederländische und marokkanische
Stellen, zur Grundlage und Durchführung von dessen Befragungen im
syrischen Gefängnis, über dessen Reisebewegungen, dessen Festnahme
in Marokko und dessen Verbringung nach Syrien.
Bereits zu einem früheren
Zeitpunkt waren dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt worden.
Nachdem der Untersuchungsauftrag um die Ziffer III.6. ergänzt
worden war, übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.
September 2007 weitere Unterlagen mit der Feststellung, soweit bei
dieser ergänzenden Aktenvorlage „aus den in § 18 Abs. 1 PUAG in
Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Grenzen Schwärzungen
geboten waren bzw. ausnahmsweise von einer Vorlage einzelner
Unterlagen abgesehen wurde“, sei dies in den Inhaltsverzeichnissen
jeweils vermerkt. Im Inhaltsverzeichnis zu dem unter MAT A 61/1
vorgelegten Aktenmaterial war unter anderem vermerkt: „Herausnahme
der Seiten 23 bis 49 zum Schutz des Grundrechts aus Art. 10 GG
(Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG)“.
Diese Begründung ist unzureichend.
Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt das Beweiserhebungsrecht eines
Untersuchungsausschusses dahingehend, dass ihm Beweiserhebungen
nach Maßgabe der zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 10 GG
berechtigenden §§ 99 ff. StPO nicht zu Gebote stehen. Die
Bestimmung verwehrt aber den Zugang zu Akteninhalten nicht bereits
immer dann, wenn die betreffenden Akteninhalte durch einen
Eingriff in Grundrechte aus Art. 10 GG gewonnen wurden;
hinsichtlich solcher Aktenbestandteile stellt sich vielmehr, wie
oben (C.I.3.d)bb)) näher ausgeführt, die Frage, inwieweit ein
Verwertungsverbot und damit auch eine Zugriffsbeschränkung für den
Untersuchungsausschuss sich im Hinblick auf etwaige
Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Informationserhebung oder der
Aufbewahrung der dabei gewonnenen Daten ergeben können. Sollen
einem Untersuchungsausschuss Unterlagen unter Berufung auf Art. 44
Abs. 2 Satz 2 GG vorenthalten werden, bedarf dies daher einer
Begründung, die nicht nur spezifiziert, inwiefern die enthaltenen
Informationen auf einem Eingriff in Art. 10 GG beruhen, sondern
substantiiert auch darlegt, warum die erhobenen Informationen
einem Verbot der Verwertung durch den Ausschuss unterliegen
sollen. Schon zu der Frage, inwiefern die nicht vorgelegten
Aktenseiten überhaupt mit einem früheren Eingriff in eines der
Grundrechte aus Art. 10 GG in Zusammenhang stehen, fehlt in dem
Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin und in dem darin in Bezug
genommenen Schreiben jede Auskunft.
4.
Art. 44 GG ist schließlich auch insoweit verletzt, als die
Antragsgegnerin Beweisbeschlüssen, die in den Anträgen zu 3. (BB
16-181, 16-235, 16-262) und 4. (BB 16-46, 16-188, 16-295, 16-296,
16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) benannt sind, ganz
oder teilweise unter Berufung auf fehlenden Bezug zum
Untersuchungsgegenstand nicht nachgekommen ist.
Insoweit fehlt es bereits an der
erforderlichen Begründung; zudem nimmt die Antragsgegnerin eine
Befugnis zu enger Auslegung des Untersuchungsauftrages und
restriktiver Einschätzung der Auftragszugehörigkeit in Anspruch,
die ihr nicht zusteht (vgl. C.I.3.a) und C.II.).
a)
Mit ihren Ablehnungsschreiben zu den bereits behandelten
Beweisbeschlüssen 16-46 und 16-181 berief sich die Antragsgegnerin
bezüglich eines Teils der angeforderten Unterlagen (BB 16-181)
beziehungsweise darin geschwärzter Passagen (BB 16-46) jeweils
ohne irgendeine nähere Erläuterung auch auf fehlende Zugehörigkeit
zum Untersuchungsgegenstand; im Fall des Beweisbeschlusses 16-181
bot sie hinsichtlich der aus diesem Grund nicht vorgelegten
Unterlagen eine Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren an. Damit
ist sie jedenfalls ihrer Pflicht zu substantiierter Begründung
nicht nachgekommen.
Das Angebot einer Einsichtnahme im
Vorsitzendenverfahren beseitigt, wie zum Beweisbeschluss 16-178
ausgeführt, nicht den Rechtsverstoß, der in der unzureichenden
Begründung liegt (vgl. C.III.2.a)). Soweit die Antragsgegnerin zum
Beweisbeschluss 16-46 nunmehr vorträgt, die Schwärzung betreffe
Erkenntnisse zu früheren Auslands- und Lageraufenthalten von Z. in
Afghanistan und Bosnien sowie zur Teilnahme an der Verteilung
einer extremistischen Publikation, ändert dies ebenfalls nichts an
dem Rechtsverstoß, der darin liegt, dass die Verschaffung
vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung
abgelehnt wurde. Auch aus der im vorliegenden Verfahren gegebenen
Erläuterung wird zudem nicht ersichtlich, dass ein Bezug zum
Untersuchungsauftrag ausscheidet. Die Erkenntnisse des
marokkanischen Geheimdienstes könnten unter anderem über dessen
Einschätzung hinsichtlich einer von Z. ausgehenden Gefährdung
Aufschluss geben.
b)
Mit Beweisbeschluss 16-235 vom 1. Februar 2007 beschloss der
Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller Unterlagen der
Bundesregierung, der Bundesministerien und deren nachgeordneter
Behörden, die Informationen zu den Vernehmungen des Herrn K. durch
die Türkei in Guantánamo enthalten. Die Antragsgegnerin berief
sich demgegenüber mit Schreiben vom 26. April 2007 darauf, dass
der Untersuchungsauftrag die Aufklärung deutscher Bemühungen im
Fall des Herrn K. und die Konsequenzen aus Vernehmungen und
Befragungen deutscher Behördenmitarbeiter betreffe. Aktivitäten
türkischer Stellen seien damit nicht erfasst.
Dieses Verständnis der Reichweite
des Untersuchungsauftrages greift zu kurz. An deutsche Behörden
weitergegebene Informationen über Vernehmungen seitens türkischer
Stellen können für deutsche Entscheidungen über Hilfeleistungen im
Fall K. (Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages) und deren
Bewertung von Bedeutung gewesen sein. Unter anderem ist denkbar,
dass Unterlagen über die Vernehmungen des Herrn K. durch türkische
Behörden in Guantánamo Informationen enthalten, die für die
Einschätzung der Bundesregierung hinsichtlich möglicher
Gefährdungen durch den Befragten oder eine etwaige Bereitschaft
der Türkei, Herrn K. nach dessen Entlassung aus Guantánamo
aufzunehmen, von Bedeutung waren.
c)
Mit Beweisbeschluss 16-262 vom 22. Februar 2007 forderte der
Untersuchungsausschuss alle bei Behörden des Bundes vorhandenen
Unterlagen an, aus denen sich ergebe, welche Gegenstände Herr K.
bei seiner Festnahme in Pakistan mit sich geführt habe, welche
Gegenstände ihm bei Gelegenheit dieser Festnahme, bei seiner
Übergabe an amerikanische Stellen, bei seinem Aufenthalt in
Kandahar und bei seiner Überstellung nach Guantánamo abgenommen
und welche Gegenstände ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt
worden seien.
Die Antragsgegnerin teilte hierzu
unter dem 26. April 2007 mit, nach ihrer Ansicht stünden die
angeforderten Unterlagen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem
Untersuchungsauftrag. Es kann offenbleiben, ob eine nähere
Begründung, die Angaben zum Gegenstand vorhandener potentiell
einschlägiger Unterlagen macht und diesen zum Untersuchungsauftrag
in Beziehung setzt, hier deshalb entbehrlich war, weil der
Gegenstand der angeforderten Unterlagen in einer Weise, die die
Beurteilung des Bezuges zum Untersuchungsauftrag ermöglichte,
bereits aus dem Beweisbeschluss selbst ersichtlich war. Denn
jedenfalls ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein
Bezug zum Untersuchungsauftrag nicht bestehe, in der Sache nicht
tragfähig. Informationen zu der Frage, welche Gegenstände K. im
Zuge seiner Verhaftung in Pakistan und später bei seiner
Überstellung nach Guantánamo mit sich geführt hat, sind nicht per
se ungeeignet, näheren Aufschluss über seine Person, über den
Zweck seines Aufenthalts in Pakistan, über seinen sonstigen
Aufenthalt und über den Umgang mit ihm in der Haft zu liefern; all
dies kann für den Untersuchungskomplex K. (insbesondere Ziffer
III.5. des Untersuchungsauftrages) von Bedeutung sein.
d) aa)
Mit Beweisbeschlüssen 16-295, 16-296 und 16-297 vom 26. April 2007
verlangte der Untersuchungsausschuss von der Antragsgegnerin zum
Komplex III. des Untersuchungsauftrages die Übersendung aller
Unterlagen beim Bundeskriminalamt (BB 16-295), beim Bundesamt für
Verfassungsschutz (BB 16-296) und beim Bundesnachrichtendienst (BB
16-297), die bis zum 29. Oktober 2002 für eine
Gefährdungseinschätzung von K. herangezogen wurden oder in denen
eine Gefährdungseinschätzung/Bewertung bis zu diesem Zeitpunkt
vorgenommen wird.
Zu den Beweisbeschlüssen 16-295
und 16-296 teilte die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom
11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des Bundesministeriums des
Innern und seines Geschäftsbereichs keine Unterlagen identifiziert
worden seien, die den Beweisbeschlüssen unterfielen und der Ziffer
III. des Untersuchungsauftrages zuzuordnen seien. Zum
Beweisbeschluss 16-297 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 21. Mai 2007 mit, dass der Bundesnachrichtendienst alle zum
Komplex III./M. K. einschlägigen Unterlagen bereits in Erfüllung
eines früheren Beweisbeschlusses (BB 16-15) vorgelegt habe, und
nahm ergänzend Bezug auf ihr Schreiben vom 19. März 2007 (A-Drucks
417). In diesem Schreiben wird festgestellt, der
Untersuchungsauftrag knüpfe ausweislich seines Vorspanns an den
Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische
Kontrollgremium des Deutschen Bundestages an und ziele auf Klärung
der danach noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen
Konsequenzen. Eine wiederholende Untersuchung sämtlicher
Fallaspekte sei von daher nicht aufgegeben. In Einklang damit
greife Ziffer III. des Untersuchungsauftrages einzelne Aspekte des
Falles von Herrn K. heraus und formuliere spezifische, sachlich
umgrenzte Fragen; dieser Rahmen werde durch das
Beweiserhebungsbegehren offensichtlich verlassen.
bb)
Die Antwort auf die Beweisbeschlüsse 16-295 und 16-296 lässt
erkennen, dass im erwähnten Aktenbestand nicht etwa überhaupt
keine, sondern keine der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages
zuzuordnenden Unterlagen zum Gegenstand der Beweisbeschlüsse
identifiziert und somit einzelne Unterlagen dem Ausschuss wegen
Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsauftrag vorenthalten wurden.
Für diese Einschätzung fehlt es bereits an einer Begründung, aus
der hervorginge, um welche Art von Unterlagen es sich bei den
vorenthaltenen handelte, und anhand derer sich die Feststellung
der Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand nachvollziehen
ließe.
Soweit die Antragsgegnerin im
vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wie zum Beweisbeschluss
16-297, so auch zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 geltend
macht, Angaben zur Gefährdungseinschätzung von K. unterfielen
nicht der Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages, weil dort nach
den Gründen für die Nichtnutzung von Freilassungsangeboten nur
unter der nicht eingetretenen Voraussetzung gefragt werde, dass es
solche Freilassungsangebote überhaupt gegeben habe („...wenn ja,
aus welchen Gründen“), kann dies an dem Rechtsverstoß, der in der
ohne zureichende Begründung getroffenen Ablehnungsentscheidung
liegt, nichts ändern.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin
ist darüber hinaus auch inhaltlich nicht tragfähig. Ziffer III.5.
des Untersuchungsauftrages bezieht sich nicht nur auf eine etwaige
Nichtnutzung von Angeboten, K. freizulassen, und die Gründe einer
solchen Nichtnutzung, sondern allgemein auf die von der
Bundesregierung in dessen Fall unternommenen Bemühungen, Hilfe zu
leisten und die Freilassung zu erreichen. Dabei spricht, da es um
die Klärung von Verantwortlichkeiten geht, viel dafür, dass schon
unter diesem Gesichtspunkt selbstverständlich auch die Gründe für
das jeweilige Verhalten vom Untersuchungsauftrag umfasst sind.
Jedenfalls aber kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
Gründen, die die Bundesregierung zu einem bestimmten vom
Untersuchungsauftrag erfassten Verhalten veranlasst haben könnten,
zumindest im Zusammenhang mit anderen Indizien auch für die
Einschätzung von Bedeutung sein, ob das fragliche Verhalten
überhaupt an den Tag gelegt wurde.
Die Antragsgegnerin geht im
Übrigen, ohne sich hierfür auf eine Einschätzungsprärogative
berufen zu können, von einer Sachverhaltsbeurteilung aus, die von
den Antragstellerinnen gerade nicht geteilt wird. Diese entnehmen
dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme, dass von Seiten der USA
im September/Oktober 2002 die Freilassung oder Überstellung von K.
in die Bundesrepublik Deutschland erwogen worden sei. Dies sei
auch der Leitungsebene der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden und
dem Bundeskanzleramt bekannt gewesen. Die Beweisaufnahme - unter
anderem die Vernehmung des ehemaligen Vizepräsidenten des
Bundesamtes für Verfassungsschutz Fritsche und die des ehemaligen
Präsidenten des Bundeskriminalamts Dr. Kersten - habe erbracht,
dass in den Präsidentenrunden am 8. Oktober 2002 und vor allem am
29. Oktober 2002 darüber beraten worden sei, wie auf eine in
Aussicht gestellte Freilassung von K. reagiert werden solle. Die
Beteiligten seien einvernehmlich der Auffassung gewesen, K. die
Einreise nach Deutschland zu verwehren und dies den USA
mitzuteilen. Der Zeuge Fritsche habe in seiner Vernehmung am 22.
Februar 2007 (Seite 86 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, dass K.
deshalb nicht freigelassen worden sei. Diejenigen Zeugen, die an
der Entscheidung beteiligt gewesen seien, hätten sich in ihren
Vernehmungen darauf berufen, dass er ein Sicherheitsrisiko und die
Gefährdungseinschätzung der Sicherheitsbehörden Grundlage der
Entscheidung gewesen sei. Die Zeugen hätten sich auf Erkenntnisse
und Unterlagen des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes berufen.
Dies stelle den Grund für die geforderte Einsichtnahme in die
angeforderten Unterlagen dar. Bei den entsprechenden Aussagen der
Zeugen F., F., F., Dr. K., H., U. und Dr. S. hätten zudem die
Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht wegen der fehlenden
Betroffenheit des Untersuchungsgegenstandes interveniert. Es gehe
nunmehr darum, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu
versetzen, die Aussagen der Zeugen F., H. und Dr. K. sowie weitere
Aussagen zur Gefährdungseinschätzung überprüfen zu können. Dies
trage zur Beantwortung der unter Ziffer III.5. des
Untersuchungsauftrages enthaltenen Frage bei, inwiefern die
Bundesregierung verantwortlich bei ihrer Entscheidung im Oktober
2002 gehandelt habe. Die Antragstellerinnen verweisen im
Zusammenhang mit weiteren Beweisbeschlüssen auch auf die Aussage
des Zeugen Diwell in der 43. Sitzung des Untersuchungsausschusses
am 26. April 2007, in der dieser von einer Reihe von Vorgängen im
Oktober 2005 betreffend K. berichtet hat. Mit dessen Person habe
sich die Präsidentenrunde am 11. Oktober 2005 befasst. Danach habe
das Bundesministerium des Inneren zunächst Kontakt mit dem
Auswärtigen Amt aufgenommen, weil die Anregung, sich mit Herrn K.
zu befassen, auf einen Hinweis der Deutschen Botschaft in
Washington zurückgegangen sei. In einer Besprechung mit dem
Auswärtigen Amt am 27. Oktober 2005 seien die ausländerrechtlichen
Aspekte einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik
Deutschland erörtert worden. Danach habe der Zeuge im eigenen
Haus, dem Bundesministerium des Innern, die Anweisung gegeben,
gerichtsverwertbare Tatsachen, die einer Einreise von K.
entgegenstünden, zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund kann der
notwendige Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede
gestellt werden. Die Einschätzung der Antragstellerinnen ist weder
willkürlich noch evident fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hält ihr
in pauschaler Weise lediglich ihre eigene hiervon abweichende
Beurteilung entgegen.
cc)
Hinsichtlich des Beweisbeschlusses 16-297 kann offenbleiben, ob
die Feststellung fehlenden Bezuges zum Untersuchungsgegenstand
unter Einbeziehung des in Bezug genommenen älteren Schriftwechsels
in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen genügte. Denn
jedenfalls ist das oben wiedergegebene, auch den Beweisbeschluss
16-297 betreffende Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden
Verfahren aus den angegebenen Gründen auch hinsichtlich dieses
Beschlusses nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.
e)
Weiteren Beweisbeschlüssen, mit denen jeweils Unterlagen zum
Komplex III. des Untersuchungsauftrages beigezogen werden sollten
(BB 16-298 bis 16-301), hat die Antragsgegnerin gleichfalls
mangels Bezuges zum Untersuchungsgegenstand keine Folge gegeben
und damit Art. 44 GG verletzt.
aa) (1)
Mit Beweisbeschluss 16-298 vom 10. Mai 2007 verlangte der
Untersuchungsausschuss die Übersendung des Erlasses des
Bundesministeriums des Innern an das Bundesamt für
Verfassungsschutz vom 24. November 2005 zum Fall K.
Die Antragsgegnerin lehnte mit
Schreiben vom 6. Juni 2007 die Vorlage ab. Der Erlass habe keinen
Bezug zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages. Insoweit werde
auf das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. März 2007 (s.
unter C.III.4.d)aa)) verwiesen.
(2)
Mit Beweisbeschluss 16-299 vom 10. Mai 2007 begehrte der Ausschuss
die Übersendung der Verfügung des damaligen Staatssekretärs im
Bundesministerium des Innern, Diwell, die nach der Besprechung vom
27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Auswärtigen
Amt, Boomgarden, verfasst wurde, sowie aller sich darauf
beziehenden Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und
seiner nachgeordneten Behörden.
Der Beweisbeschluss 16-300 vom
gleichen Tage richtete sich auf die Herausgabe der „Vorlage für
den damaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern,
Diwell, die zu der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem
damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Boomgarden,
angefertigt wurde“, sowie aller Unterlagen des Bundesministeriums
des Innern, in denen das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten
wurde.
In Beantwortung beider Beschlüsse
teilte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2007 mit, dass zu dem
Gespräch vom 27. Oktober 2005 keine der Ziffer III. des
Untersuchungsauftrages zuzuordnenden Unterlagen identifiziert
worden seien.
(3)
Mit Beweisbeschluss 16-301 vom 10. Mai 2007 forderte der Ausschuss
die Vorlage aller „Unterlagen des Bundesministeriums des Innern
und seiner nachgeordneten Behörden, die die Vor- und Nachbereitung
sowie die Ergebnisse der Besprechung am 1. November 2005 zwischen
Bundesministerium des Innern und Bundesamt für Verfassungsschutz
zum Fall K. betreffen".
Die Antragsgegnerin teilte per
Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, im Bundesministerium des Innern
lägen keine von dem Beweisbeschluss erfassten Unterlagen mit Bezug
zur Ziffer III. des Untersuchungsauftrages vor, und verwies für
das zugrunde gelegte Verständnis der Ziffer III. des
Untersuchungsauftrages auf ein früheres Schreiben vom 9. Januar
2007.
bb)
Die Weigerung der Antragsgegnerin, auf die genannten
Beweisbeschlüsse 16-299 bis 16-301 hin die verlangten Akten
vorzulegen, stützt sich jeweils ohne tragfähige Begründung auf
fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand.
Soweit die abschlägige Zuordnung
sich dabei nicht auf im Beweisbeschluss detailliert bezeichnete
Aktenstücke bezieht, sondern dahin geht, dass Unterlagen mit Bezug
zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages nicht vorhanden oder
nicht identifizierbar gewesen seien, kann dem Vorbringen der
Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, bei allgemein umschriebenen
Aktenanforderungen könne in der bloßen Feststellung des
Nichtvorhandenseins einschlägiger Unterlagen kein Rechtsverstoß
gesehen werden. Angesichts der offensichtlichen
Auslegungsdifferenzen, die zwischen der Antragsgegnerin und den
Antragstellerinnen hinsichtlich der Reichweite des
Untersuchungsauftrages zu Ziffer III. bestanden, sprach alles
dafür, dass die Nichtauffindung einschlägiger Unterlagen gerade
auf diesen Auslegungsdifferenzen beruhte, bei Zugrundelegung der
von den Antragstellerinnen vertretenen Auslegung des
Untersuchungsauftrages also einschlägige Unterlagen sehr wohl
aufzufinden gewesen wären. Dies gilt erst recht, soweit die
Antragsgegnerin sich ausdrücklich auf ein bestimmtes von ihr
zugrunde gelegtes - umstrittenes - Verständnis des
Untersuchungsauftrages berufen hat.
Das von der Antragsgegnerin
zugrunde gelegte Verständnis des Untersuchungsauftrages verengt
dessen Reichweite in unzulässiger Weise. Das Vorbringen der
Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren bestätigt dies. Die
Antragsgegnerin macht zur Begründung fehlenden Zusammenhangs der
Beweisbeschlüsse 16-298 bis 16-301 mit dem Untersuchungsauftrag
geltend, dieser frage nicht nach etwaigen Gründen für eine
Verweigerung der Einreise von Herrn K. nach Deutschland und nach
hierauf bezogenen Prüfungen innerhalb der Bundesregierung
beziehungsweise innerhalb der Bundessicherheitsbehörden; allein
hierum gehe es aber in den vorliegenden Sachverhalten. Der Versuch
der Antragstellerinnen, den Zusammenhang zum Untersuchungsauftrag
über das in Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages enthaltene
Thema „Hilfeleistungen“ herzustellen, überzeuge nicht. Die Frage
nach Bemühungen um Hilfeleistungen sei ersichtlich auf Bemühungen
zur Beendigung, Verkürzung oder zumindest humaneren Gestaltung der
Haft von K. in Guantánamo gerichtet gewesen. Bei einem anderen
Verständnis ließen sich neben der Frage der Einreiseverweigerung
beliebige weitere Facetten der Bearbeitung des Falles K. zum
Bestandteil des Untersuchungsauftrages erklären, da jede
behördliche Behandlung sich unter dem Gesichtspunkt betrachten
lasse, ob sie für Herrn K. eine Unterstützung darstelle oder
nicht. Eine solche alle Fallaspekte umfassende Untersuchung lasse
die Formulierung des Untersuchungsthemas aber nicht zu.
Dieses enge Verständnis des
Untersuchungsauftrages zum Thema „Hilfeleistungen“ ist jedoch
durch die Formulierung des Untersuchungsauftrages zu Ziffer III.5.
nicht vorgegeben. Zwischen Hilfeleistungen und
Freilassungsbemühungen wird hier gerade unterschieden. Eine
Auslegung, die den Untersuchungsgegenstand „Hilfeleistungen“ für
K. nicht auf Fragen der Haftdauer und der Haftbedingungen
beschränkt, sondern sich allgemeiner auf Hilfen zur Bewältigung
des Haftschicksals und seiner Folgen bezieht, liegt von daher
näher als die gegenteilige, restriktive Auslegung.
Unabhängig davon kann auch ein -
über Gesichtspunkte der Gefährdungseinschätzung und andere
mögliche Gründe für das Unterbleiben von Freilassungsbemühungen
vermittelter - Bezug zur Frage der Bemühungen um eine Freilassung
nicht verneint werden. Insoweit wird auf das zur Behandlung der
Beweisbeschlüsse 16-295, 16-296 und 16-297 Ausgeführte verwiesen
(C.III.4.d)bb)).
f)
Mit Beweisbeschluss 16-305 vom 10. Mai 2007 verlangte der
Ausschuss die Übersendung des „unter Tagebuch-Nr. 1. UA-16-35/07
Anlage 04 GEHEIM, S. 478 ff. erwähnten Statements deutscher
Stellen gegenüber amerikanischen Stellen vom 24. März 2006 zum
möglichen Gefährdungspotenzial von Herrn K. (Schreiben BMI an BKA
und BfV v. 24. Mai 2006 ...)“.
Die Bundesregierung lehnte mit
Schreiben vom 22. Mai 2007 die Vorlage ab. Der
Untersuchungsauftrag umfasse nach ihrer Auffassung nicht die
Freilassungsbemühungen der Bundesregierung ab Januar 2006. Zudem
stehe die zum Schutz des Staatswohls erforderliche Wahrung der
Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungsprozesse entgegen.
Diese Begründung ist nicht
tragfähig. Für die zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum vor
Januar 2006 fehlt in der die Freilassungsbemühungen betreffenden
Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages jeder Anhaltspunkt.
Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend
macht, der Deutsche Bundestag habe bei der Formulierung der Ziffer
III.5. nicht die erfolgreichen Freilassungsverhandlungen seit
Frühjahr 2006, sondern die Zeit vorher im Auge gehabt, kann
offenbleiben, ob hier in zulässiger Weise ein Argument von nur
ergänzender Bedeutung nachgeschoben wird. Denn jedenfalls wäre
diese Begründung, auch wenn bereits im Rahmen der ablehnenden
Entscheidung vorgebracht, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu
rechtfertigen. Gegen die vorgenommene Auslegung spricht schon der
Umstand, dass die als gewollt unterstellte Begrenzung keinerlei
Niederschlag im Wortlaut der erst Ende 2006 im Wege der
Auftragsergänzung aufgenommenen Ziffer III.5. des
Untersuchungsauftrages (vgl. BT-Drucks 16/3191) gefunden hat,
obwohl dies umstandslos möglich gewesen wäre. Die Aufnahme einer
den Auftrag in zeitlicher Hinsicht klar begrenzenden Klausel hätte
bei entsprechendem Willen umso näher gelegen, als Probleme und
Streitigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem vom
Untersuchungsauftrag erfassten Zeitraum und einer nicht mehr
erfassten Phase erfolgreicher Freilassungsverhandlungen nur auf
diese Weise vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der
Untersuchungsauftrag sich, wie bereits ausgeführt, nicht allein
auf Freilassungsbemühungen, sondern auch auf sonstige
Hilfeleistungen richtet und daher in zeitlicher Hinsicht nicht aus
Gründen begrenzt sein kann, die allein den Stand der
Freilassungsbemühungen betreffen.
Soweit die Ablehnung der Vorlage
aufgrund des Beweisbeschlusses 16-305 ergänzend auf den
Gesichtspunkt des Staatswohls gestützt war, fehlte es nicht nur
aus den gleichen Gründen wie beim Beweisbeschluss 16-178
(C.III.2.a)bb)(2)) an einer zureichenden Begründung. Der geltend
gemachte Gesichtspunkt des Schutzes der Vertraulichkeit des
diplomatischen Verkehrs trägt die Verweigerung der Vorlage des
angeforderten Dokuments auch deshalb nicht, weil es sich bei dem
Dokument allein um ein Statement deutscher Stellen zum möglichen
Gefährdungspotential von K. handelt. Dass damit - sei es nur
mittelbar - auch Statements von US-amerikanischer Seite publik
gemacht würden, war und ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insofern erschließt sich unabhängig von dem bestehenden
Abwägungserfordernis schon nicht, inwiefern der Schutz der
Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs, der auf die Erhaltung
der Bereitschaft anderer Staaten zu diplomatischer Kooperation mit
der Bundesrepublik Deutschland zielt, hier überhaupt berührt sein
könnte.
g) aa)
Mit Beweisbeschluss 16-188 vom 23. November 2006 verlangte der
Untersuchungsausschuss die Vorlage aller Organigramme der
„Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts, aus
denen sich die personelle Besetzung der einzelnen Stellen seit
ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller Unterlagen zu ihrer
Organisationsstruktur und ihren einzelnen Einsatzabschnitten und
aller bei ihr geführten Ermittlungsakten, Handakten,
Dateistrukturen und Ablaufkalender, soweit ein persönlicher oder
sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und VI.
besteht.
Die Antragsgegnerin teilte hierauf
mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des
Bundesministeriums des Innern keine weiteren Unterlagen
identifiziert worden seien, die dem Beweisbeschluss unterfielen
und einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder
mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände
II. und III. hätten. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf
frühere Schreiben zu einem früheren K. und E. betreffenden
Beweisbeschluss.
bb)
Soweit die Ablehnung sich auf die angeforderten Organigramme und
Unterlagen zur Organisationsstruktur und zu den Einsatzabschnitten
der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts
bezieht, geht die Begründung am Sinn des Vorlagebegehrens vorbei
und verletzt bereits damit Art. 44 GG. Die Weigerung, weitere
Unterlagen vorzulegen, wird auch hinsichtlich dieser
organisationsbezogenen Unterlagen damit begründet, dass insoweit
Dokumente mit dem im letzten Halbsatz des Vorlageersuchens
angesprochenen konkreten Personen- oder Sachverhaltsbezug nicht
identifizierbar gewesen seien. Dementsprechend macht die
Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend, irgendeine
Beschwer der Antragstellerinnen durch die Ablehnung sei nicht
erkennbar, da die Unterlagen ausdrücklich nur unter der
Voraussetzung des angegebenen Personen- oder Sachverhaltsbezuges
verlangt worden, weitere Unterlagen mit solchem Bezug aber nicht
vorhanden gewesen seien. Die betreffende Beschränkung der
Aktenanforderung bezog sich aber ersichtlich nicht auf die
verlangten Organigramme und sonstigen rein organisatorischen
Unterlagen, sondern allein auf die mit dem unmittelbar
vorausgehenden Passus angeforderten weiteren Unterlagen
(Ermittlungs- und Handakten usw.; zu diesen sogleich unter 5.).
Hinsichtlich der rein organisationsbezogenen Unterlagen wäre sie
unsinnig gewesen, da solche Unterlagen einen Bezug zu einzelnen
konkreten Personen oder Sachverhalten grundsätzlich nicht
aufzuweisen pflegen.
Den angeforderten
organisationsbezogenen Unterlagen fehlt auch keineswegs ein Bezug
zu den Ziffern II. und III. des Untersuchungsauftrages.
Einschlägig ist zum einen Ziffer III.1. des Untersuchungsauftrages
(Klärung - unter anderem -, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck
und auf welcher rechtlichen Grundlage die Sicherheitsbehörden
Reisedaten in den Fällen M.H.Z. und M.K. an US-amerikanische
Stellen weitergegeben haben). Im Hinblick darauf, dass die
Besondere Aufbauorganisation USA vor allem auch dem Zweck diente,
den Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den USA zu beschleunigen, kann ein Bezug zum
Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Zum
anderen ist auch Ziffer II.1. des Untersuchungsauftrages (Klärung,
ob Stellen des Bundes oder, nach Kenntnis der Bundesregierung,
Stellen der Länder Informationen an ausländische Stellen geliefert
haben, die zur Entführung von E. beigetragen haben) betroffen.
Schließlich besteht auch ein Zusammenhang mit der Ziffer III.5.
des Untersuchungsauftrages, derzufolge unter anderem zu klären
war, welche Bemühungen im Fall K. von der Bundesregierung
unternommen wurden, um diesem Hilfe zu leisten und seine
Freilassung zu erreichen. Die Übermittlung von belastenden
Informationen an US-amerikanische Stellen durch deutsche
Bundesbehörden würde zwar - wie auch die Antragstellerinnen
einräumen - das Gegenteil einer Hilfeleistung darstellen. Dies
steht der Zuordnung zum Untersuchungsauftrag aber nicht entgegen.
Zur Klärung der Frage, welche Bemühungen von der Bundesregierung
unternommen wurden, um K. Hilfe zu leisten, können auch
Informationen über Maßnahmen, die das Gegenteil einer
Hilfeleistung bedeuten, zumindest einen wichtigen indiziellen
Beitrag leisten. Die Auslegung von Untersuchungsaufträgen darf im
Übrigen deren offensichtlichen Sinn und Zweck nicht aus den Augen
verlieren, der hinsichtlich der Frage der Hilfeleistungen gerade
darin bestand, die Verantwortlichkeit für etwaige unzureichende
Hilfeleistungen und damit erst recht für etwaige einer
Hilfeleistung entgegengesetzte Verhaltensweisen zu klären.
5. a)
Soweit mit dem Beweisbeschluss 16-188 über die
organisationsbezogenen Unterlagen hinaus die erwähnten weiteren,
personenbezogenen Unterlagen angefordert wurden, verletzt die
Ablehnung der Vorlage das parlamentarische Informations- und
Kontrollrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG nicht.
Dasselbe gilt für den Umgang der Antragsgegnerin mit dem
Beweisbeschluss 16-190 vom 23. November 2006. Mit diesem Beschluss
wurde die Vorlage aller Unterlagen verlangt, „die im Rahmen der
Planung, Einrichtung und Tätigkeit der ‚Besonderen
Aufbauorganisation USA’ des BKA an US-Stellen weitergegeben worden
sind, aus der deren jeweiliger Inhalt genau hervorgeht, soweit ein
persönlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und V.
besteht“.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007
teilte die Antragsgegnerin zu diesen Beweisbeschlüssen im
Wesentlichen übereinstimmend mit, dass im Aktenbestand des
Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine
weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die einen
persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen
oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und III.
aufwiesen.
b)
Die Anforderung der genannten weiteren Unterlagen durch die
Beweisbeschlüsse 16-188 und 16-190 erfolgte unter der
Voraussetzung, dass diese einen Bezug zu einer oder mehreren
Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis
IV. oder VI. aufweisen. Der Untersuchungsausschuss hat damit
bezüglich der bei der „Besonderen Aufbauorganisation USA“
geführten Ermittlungs- und Handakten, der Dateistrukturen und
Ablaufkalender (BB 16-188) sowie der Unterlagen, die an US-Stellen
weitergegeben worden sind (BB 16-190), eine entsprechende Prüfung
durch die Antragsgegnerin vorgegeben. Dafür, dass die Prüfung von
einem Verständnis des Untersuchungsauftrages seitens der
Bundesregierung bestimmt gewesen wäre, das mit dem der
Antragstellerinnen nicht übereinstimmt, haben die
Antragstellerinnen nichts vorgebracht und ist auch nichts
ersichtlich. Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand,
dass mittlerweile - zum Komplex K. (Ziffer Ia.1. des
Untersuchungsauftrages) - Ablaufkalender der „Besonderen
Aufbauorganisation USA“ vorgelegt wurden, deutet weder auf ein
bewusstes Zurückhalten weiterer einschlägiger Informationen noch
auf eine unsorgfältige Prüfung hin; ebensogut lässt sie sich als
gegenteiliges Indiz deuten. Die Antragstellerinnen haben nichts
vorgetragen, was für eine größere Plausibilität der ersteren
Deutung spräche.
PDF-Fassung
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