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In jüngster Vergangenheit hat es in
Deutschland, besonders in großen Städten wie Berlin, zahlreiche
Ereignisse gegeben, die auf mangelnde Integration ausländischer
Mitbürgerinnen und Mitbürger hinweisen. Vor allem bei jungen
Ausländern ist eine zunehmende Rückbesinnung auf die Kultur des
Heimatlandes ihrer Eltern oder Großeltern zu beobachten. Die
Identifikation insbesondere junger Ausländer mit Deutschland und den
freiheitlichen Werten des Grundgesetzes nimmt in der Tendenz ab. Es
entwickeln sich zunehmend Parallelgesellschaften. Auch die deutsche
Mehrheitsgesellschaft kann an dieser Entwicklung kein Interesse
haben. Darum müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die
Integration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu
fördern. Hierzu sind auch alle gesetzlichen
Integrationserschwernisse auf den Prüfstand zu stellen.
Ein wichtiger Beitrag zur Förderung der
Integration ist das Angebot zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit. Wer sich in Deutschland aktiv und passiv an
Wahlen beteiligen kann, entwickelt ein größeres Interesse an der
Gesellschaft und den demokratischen Institutionen, als derjenige,
dem lediglich eine Zuschauerrolle zugedacht ist. Unser Land kann es
sich auf Dauer nicht leisten, dass ein zahlenmäßig bedeutender Teil
unserer Bevölkerung außerhalb der staatlichen Gemeinschaft steht und
von den Rechten und Pflichten eines Bürgers gegenüber dem Staat
ausgeschlossen bleibt. Daher sind die Hindernisse für den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit auf das Notwendige herabzusetzen.
Zu den gesetzlichen Hindernissen für den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit zählt auch der Zwang, die
bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10
Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auch bei einer vollzogenen Hinwendung zu
Deutschland und den Werten des Grundgesetzes bestehen bei einem
erheblichen Teil der Migrantinnen und Migranten emotionale Bindungen
an das Herkunftsland, die sie von der Aufgabe ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit abhalten. Viele Migranten befürchten, dass ihre
Rechte im Herkunftsland mit dem Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit verloren gehen. Diese Hindernisse müssen zur
Kenntnis genommen werden. Das ausschließlich unter
Ordnungsgesichtspunkten bestehende Interesse des Staates, Fälle von
Mehrstaatigkeit zu vermeiden, hat hinter das öffentliche Interesse
an der Förderung der Integration zurückzutreten.
Auch für Deutsche, die im Ausland leben und
dort in den Genuss der Teilhabe an Bürgerrechten gelangen wollen,
sollten überflüssige Einschränkungen beseitigt werden. Bisher
verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wer eine ausländische
Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 17 Nr. 2 StAG). Dies ist insbesondere
für Deutsche mit dauerndem Aufenthalt in solchen Ländern eine
unzumutbare Härte, die von Ausländern nach einer längeren
Aufenthaltszeit verlangen, die eigene Staatsangehörigkeit
anzunehmen. Daher ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
kraft Gesetzes bei dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
abzuschaffen.
Für das Zustandekommen eines solchen Gesetzes
ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Weder wird
die Einrichtung von Behörden noch das Verwaltungsverfahren geregelt.
Durch die Neuregelung werden auf Behörden zusätzliche Aufgaben oder
Befugnisse nicht übertragen. Auch die Art und Weise der Ausführung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird nicht verändert.
Verwaltungsvorschriften sind nicht erforderlich.
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