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Integrationshindernisse beseitigen durch Hinnahme der Mehrstaatigkeit
   

Das Staatsangehörigkeitsgesetz muss geändert werden. Abgeschafft werden müssen

  • die Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung und
     

  • der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.

Zu streichen sind insbesondere die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 4 und 17 Nr. 2 StAG.  Die §§ 25 und 29 StAG werden durch die Änderung überflüssig.

 

Begründung
   

In jüngster Vergangenheit hat es in Deutschland, besonders in großen Städten wie Berlin, zahlreiche Ereignisse gegeben, die auf mangelnde Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger hinweisen. Vor allem bei jungen Ausländern ist eine zunehmende Rückbesinnung auf die Kultur des Heimatlandes ihrer Eltern oder Großeltern zu beobachten. Die Identifikation insbesondere junger Ausländer mit Deutschland und den freiheitlichen Werten des Grundgesetzes nimmt in der Tendenz ab. Es entwickeln sich zunehmend Parallelgesellschaften. Auch die deutsche Mehrheitsgesellschaft kann an dieser Entwicklung kein Interesse haben. Darum müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Integration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu fördern. Hierzu sind auch alle gesetzlichen Integrationserschwernisse auf den Prüfstand zu stellen.

Ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Integration ist das Angebot zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer sich in Deutschland aktiv und passiv an Wahlen beteiligen kann, entwickelt ein größeres Interesse an der Gesellschaft und den demokratischen Institutionen, als derjenige, dem lediglich eine Zuschauerrolle zugedacht ist. Unser Land kann es sich auf Dauer nicht leisten, dass ein zahlenmäßig bedeutender Teil unserer Bevölkerung außerhalb der staatlichen Gemeinschaft steht und von den Rechten und Pflichten eines Bürgers gegenüber dem Staat ausgeschlossen bleibt. Daher sind die Hindernisse für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf das Notwendige herabzusetzen.

Zu den gesetzlichen Hindernissen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zählt auch der Zwang, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auch bei einer vollzogenen Hinwendung zu Deutschland und den Werten des Grundgesetzes bestehen bei einem erheblichen Teil der Migrantinnen und Migranten emotionale Bindungen an das Herkunftsland, die sie von der Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit abhalten. Viele Migranten befürchten, dass ihre Rechte im Herkunftsland mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verloren gehen. Diese Hindernisse müssen zur Kenntnis genommen werden. Das ausschließlich unter Ordnungsgesichtspunkten bestehende Interesse des Staates, Fälle von Mehrstaatigkeit zu vermeiden, hat hinter das öffentliche Interesse an der Förderung der Integration zurückzutreten.

Auch für Deutsche, die im Ausland leben und dort in den Genuss der Teilhabe an Bürgerrechten gelangen wollen, sollten überflüssige Einschränkungen beseitigt werden. Bisher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wer eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 17 Nr. 2 StAG). Dies ist insbesondere für Deutsche mit dauerndem Aufenthalt in solchen Ländern eine unzumutbare Härte, die von Ausländern nach einer längeren Aufenthaltszeit verlangen, die eigene Staatsangehörigkeit anzunehmen. Daher ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bei dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit abzuschaffen.

Für das Zustandekommen eines solchen Gesetzes ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Weder wird die Einrichtung von Behörden noch das Verwaltungsverfahren geregelt. Durch die Neuregelung werden auf Behörden zusätzliche Aufgaben oder Befugnisse nicht übertragen. Auch die Art und Weise der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird nicht verändert. Verwaltungsvorschriften sind nicht erforderlich.

 

Gesetzesmaterialien
   
 
   

 

 

 
 
 

Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

 
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