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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Fälle von Aktenverweigerung mit ausreichender Begründung

5. a) Soweit mit dem Beweisbeschluss 16-188 über die organisationsbezogenen Unterlagen hinaus die erwähnten weiteren, personenbezogenen Unterlagen angefordert wurden, verletzt die Ablehnung der Vorlage das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG nicht. Dasselbe gilt für den Umgang der Antragsgegnerin mit dem Beweisbeschluss 16-190 vom 23. November 2006. Mit diesem Beschluss wurde die Vorlage aller Unterlagen verlangt, „die im Rahmen der Planung, Einrichtung und Tätigkeit der ‚Besonderen Aufbauorganisation USA’ des BKA an US-Stellen weitergegeben worden sind, aus der deren jeweiliger Inhalt genau hervorgeht, soweit ein persönlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und V. besteht“.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte die Antragsgegnerin zu diesen Beweisbeschlüssen im Wesentlichen übereinstimmend mit, dass im Aktenbestand des Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und III. aufwiesen.

b) Die Anforderung der genannten weiteren Unterlagen durch die Beweisbeschlüsse 16-188 und 16-190 erfolgte unter der Voraussetzung, dass diese einen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. oder VI. aufweisen. Der Untersuchungsausschuss hat damit bezüglich der bei der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ geführten Ermittlungs- und Handakten, der Dateistrukturen und Ablaufkalender (BB 16-188) sowie der Unterlagen, die an US-Stellen weitergegeben worden sind (BB 16-190), eine entsprechende Prüfung durch die Antragsgegnerin vorgegeben. Dafür, dass die Prüfung von einem Verständnis des Untersuchungsauftrages seitens der Bundesregierung bestimmt gewesen wäre, das mit dem der Antragstellerinnen nicht übereinstimmt, haben die Antragstellerinnen nichts vorgebracht und ist auch nichts ersichtlich. Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand, dass mittlerweile - zum Komplex K. (Ziffer Ia.1. des Untersuchungsauftrages) - Ablaufkalender der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ vorgelegt wurden, deutet weder auf ein bewusstes Zurückhalten weiterer einschlägiger Informationen noch auf eine unsorgfältige Prüfung hin; ebensogut lässt sie sich als gegenteiliges Indiz deuten. Die Antragstellerinnen haben nichts vorgetragen, was für eine größere Plausibilität der ersteren Deutung spräche.

 

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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