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Fälle von Aktenverweigerung mit ausreichender Begründung
5. a)
Soweit mit dem Beweisbeschluss 16-188 über die
organisationsbezogenen Unterlagen hinaus die erwähnten weiteren,
personenbezogenen Unterlagen angefordert wurden, verletzt die
Ablehnung der Vorlage das parlamentarische Informations- und
Kontrollrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG nicht.
Dasselbe gilt für den Umgang der Antragsgegnerin mit dem
Beweisbeschluss 16-190 vom 23. November 2006. Mit diesem Beschluss
wurde die Vorlage aller Unterlagen verlangt, „die im Rahmen der
Planung, Einrichtung und Tätigkeit der ‚Besonderen
Aufbauorganisation USA’ des BKA an US-Stellen weitergegeben worden
sind, aus der deren jeweiliger Inhalt genau hervorgeht, soweit ein
persönlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und V.
besteht“.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007
teilte die Antragsgegnerin zu diesen Beweisbeschlüssen im
Wesentlichen übereinstimmend mit, dass im Aktenbestand des
Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine
weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die einen
persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen
oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und III.
aufwiesen.
b)
Die Anforderung der genannten weiteren Unterlagen durch die
Beweisbeschlüsse 16-188 und 16-190 erfolgte unter der
Voraussetzung, dass diese einen Bezug zu einer oder mehreren
Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis
IV. oder VI. aufweisen. Der Untersuchungsausschuss hat damit
bezüglich der bei der „Besonderen Aufbauorganisation USA“
geführten Ermittlungs- und Handakten, der Dateistrukturen und
Ablaufkalender (BB 16-188) sowie der Unterlagen, die an US-Stellen
weitergegeben worden sind (BB 16-190), eine entsprechende Prüfung
durch die Antragsgegnerin vorgegeben. Dafür, dass die Prüfung von
einem Verständnis des Untersuchungsauftrages seitens der
Bundesregierung bestimmt gewesen wäre, das mit dem der
Antragstellerinnen nicht übereinstimmt, haben die
Antragstellerinnen nichts vorgebracht und ist auch nichts
ersichtlich. Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand,
dass mittlerweile - zum Komplex K. (Ziffer Ia.1. des
Untersuchungsauftrages) - Ablaufkalender der „Besonderen
Aufbauorganisation USA“ vorgelegt wurden, deutet weder auf ein
bewusstes Zurückhalten weiterer einschlägiger Informationen noch
auf eine unsorgfältige Prüfung hin; ebensogut lässt sie sich als
gegenteiliges Indiz deuten. Die Antragstellerinnen haben nichts
vorgetragen, was für eine größere Plausibilität der ersteren
Deutung spräche.
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