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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Verweigerung unter Berufung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsauftrag

4. Art. 44 GG ist schließlich auch insoweit verletzt, als die Antragsgegnerin Beweisbeschlüssen, die in den Anträgen zu 3. (BB 16-181, 16-235, 16-262) und 4. (BB 16-46, 16-188, 16-295, 16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) benannt sind, ganz oder teilweise unter Berufung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht nachgekommen ist.

Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Begründung; zudem nimmt die Antragsgegnerin eine Befugnis zu enger Auslegung des Untersuchungsauftrages und restriktiver Einschätzung der Auftragszugehörigkeit in Anspruch, die ihr nicht zusteht (vgl. C.I.3.a) und C.II.).

a) Mit ihren Ablehnungsschreiben zu den bereits behandelten Beweisbeschlüssen 16-46 und 16-181 berief sich die Antragsgegnerin bezüglich eines Teils der angeforderten Unterlagen (BB 16-181) beziehungsweise darin geschwärzter Passagen (BB 16-46) jeweils ohne irgendeine nähere Erläuterung auch auf fehlende Zugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand; im Fall des Beweisbeschlusses 16-181 bot sie hinsichtlich der aus diesem Grund nicht vorgelegten Unterlagen eine Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren an. Damit ist sie jedenfalls ihrer Pflicht zu substantiierter Begründung nicht nachgekommen.

Das Angebot einer Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren beseitigt, wie zum Beweisbeschluss 16-178 ausgeführt, nicht den Rechtsverstoß, der in der unzureichenden Begründung liegt (vgl. C.III.2.a)). Soweit die Antragsgegnerin zum Beweisbeschluss 16-46 nunmehr vorträgt, die Schwärzung betreffe Erkenntnisse zu früheren Auslands- und Lageraufenthalten von Z. in Afghanistan und Bosnien sowie zur Teilnahme an der Verteilung einer extremistischen Publikation, ändert dies ebenfalls nichts an dem Rechtsverstoß, der darin liegt, dass die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt wurde. Auch aus der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erläuterung wird zudem nicht ersichtlich, dass ein Bezug zum Untersuchungsauftrag ausscheidet. Die Erkenntnisse des marokkanischen Geheimdienstes könnten unter anderem über dessen Einschätzung hinsichtlich einer von Z. ausgehenden Gefährdung Aufschluss geben.

b) Mit Beweisbeschluss 16-235 vom 1. Februar 2007 beschloss der Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller Unterlagen der Bundesregierung, der Bundesministerien und deren nachgeordneter Behörden, die Informationen zu den Vernehmungen des Herrn K. durch die Türkei in Guantánamo enthalten. Die Antragsgegnerin berief sich demgegenüber mit Schreiben vom 26. April 2007 darauf, dass der Untersuchungsauftrag die Aufklärung deutscher Bemühungen im Fall des Herrn K. und die Konsequenzen aus Vernehmungen und Befragungen deutscher Behördenmitarbeiter betreffe. Aktivitäten türkischer Stellen seien damit nicht erfasst.

Dieses Verständnis der Reichweite des Untersuchungsauftrages greift zu kurz. An deutsche Behörden weitergegebene Informationen über Vernehmungen seitens türkischer Stellen können für deutsche Entscheidungen über Hilfeleistungen im Fall K. (Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages) und deren Bewertung von Bedeutung gewesen sein. Unter anderem ist denkbar, dass Unterlagen über die Vernehmungen des Herrn K. durch türkische Behörden in Guantánamo Informationen enthalten, die für die Einschätzung der Bundesregierung hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch den Befragten oder eine etwaige Bereitschaft der Türkei, Herrn K. nach dessen Entlassung aus Guantánamo aufzunehmen, von Bedeutung waren.

c) Mit Beweisbeschluss 16-262 vom 22. Februar 2007 forderte der Untersuchungsausschuss alle bei Behörden des Bundes vorhandenen Unterlagen an, aus denen sich ergebe, welche Gegenstände Herr K. bei seiner Festnahme in Pakistan mit sich geführt habe, welche Gegenstände ihm bei Gelegenheit dieser Festnahme, bei seiner Übergabe an amerikanische Stellen, bei seinem Aufenthalt in Kandahar und bei seiner Überstellung nach Guantánamo abgenommen und welche Gegenstände ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden seien.

Die Antragsgegnerin teilte hierzu unter dem 26. April 2007 mit, nach ihrer Ansicht stünden die angeforderten Unterlagen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag. Es kann offenbleiben, ob eine nähere Begründung, die Angaben zum Gegenstand vorhandener potentiell einschlägiger Unterlagen macht und diesen zum Untersuchungsauftrag in Beziehung setzt, hier deshalb entbehrlich war, weil der Gegenstand der angeforderten Unterlagen in einer Weise, die die Beurteilung des Bezuges zum Untersuchungsauftrag ermöglichte, bereits aus dem Beweisbeschluss selbst ersichtlich war. Denn jedenfalls ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein Bezug zum Untersuchungsauftrag nicht bestehe, in der Sache nicht tragfähig. Informationen zu der Frage, welche Gegenstände K. im Zuge seiner Verhaftung in Pakistan und später bei seiner Überstellung nach Guantánamo mit sich geführt hat, sind nicht per se ungeeignet, näheren Aufschluss über seine Person, über den Zweck seines Aufenthalts in Pakistan, über seinen sonstigen Aufenthalt und über den Umgang mit ihm in der Haft zu liefern; all dies kann für den Untersuchungskomplex K. (insbesondere Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages) von Bedeutung sein.

d) aa) Mit Beweisbeschlüssen 16-295, 16-296 und 16-297 vom 26. April 2007 verlangte der Untersuchungsausschuss von der Antragsgegnerin zum Komplex III. des Untersuchungsauftrages die Übersendung aller Unterlagen beim Bundeskriminalamt (BB 16-295), beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BB 16-296) und beim Bundesnachrichtendienst (BB 16-297), die bis zum 29. Oktober 2002 für eine Gefährdungseinschätzung von K. herangezogen wurden oder in denen eine Gefährdungseinschätzung/Bewertung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird.

Zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 teilte die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs keine Unterlagen identifiziert worden seien, die den Beweisbeschlüssen unterfielen und der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages zuzuordnen seien. Zum Beweisbeschluss 16-297 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mit, dass der Bundesnachrichtendienst alle zum Komplex III./M. K. einschlägigen Unterlagen bereits in Erfüllung eines früheren Beweisbeschlusses (BB 16-15) vorgelegt habe, und nahm ergänzend Bezug auf ihr Schreiben vom 19. März 2007 (A-Drucks 417). In diesem Schreiben wird festgestellt, der Untersuchungsauftrag knüpfe ausweislich seines Vorspanns an den Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages an und ziele auf Klärung der danach noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen Konsequenzen. Eine wiederholende Untersuchung sämtlicher Fallaspekte sei von daher nicht aufgegeben. In Einklang damit greife Ziffer III. des Untersuchungsauftrages einzelne Aspekte des Falles von Herrn K. heraus und formuliere spezifische, sachlich umgrenzte Fragen; dieser Rahmen werde durch das Beweiserhebungsbegehren offensichtlich verlassen.

bb) Die Antwort auf die Beweisbeschlüsse 16-295 und 16-296 lässt erkennen, dass im erwähnten Aktenbestand nicht etwa überhaupt keine, sondern keine der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages zuzuordnenden Unterlagen zum Gegenstand der Beweisbeschlüsse identifiziert und somit einzelne Unterlagen dem Ausschuss wegen Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsauftrag vorenthalten wurden. Für diese Einschätzung fehlt es bereits an einer Begründung, aus der hervorginge, um welche Art von Unterlagen es sich bei den vorenthaltenen handelte, und anhand derer sich die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand nachvollziehen ließe.

Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wie zum Beweisbeschluss 16-297, so auch zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 geltend macht, Angaben zur Gefährdungseinschätzung von K. unterfielen nicht der Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages, weil dort nach den Gründen für die Nichtnutzung von Freilassungsangeboten nur unter der nicht eingetretenen Voraussetzung gefragt werde, dass es solche Freilassungsangebote überhaupt gegeben habe („...wenn ja, aus welchen Gründen“), kann dies an dem Rechtsverstoß, der in der ohne zureichende Begründung getroffenen Ablehnungsentscheidung liegt, nichts ändern.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist darüber hinaus auch inhaltlich nicht tragfähig. Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages bezieht sich nicht nur auf eine etwaige Nichtnutzung von Angeboten, K. freizulassen, und die Gründe einer solchen Nichtnutzung, sondern allgemein auf die von der Bundesregierung in dessen Fall unternommenen Bemühungen, Hilfe zu leisten und die Freilassung zu erreichen. Dabei spricht, da es um die Klärung von Verantwortlichkeiten geht, viel dafür, dass schon unter diesem Gesichtspunkt selbstverständlich auch die Gründe für das jeweilige Verhalten vom Untersuchungsauftrag umfasst sind. Jedenfalls aber kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen, die die Bundesregierung zu einem bestimmten vom Untersuchungsauftrag erfassten Verhalten veranlasst haben könnten, zumindest im Zusammenhang mit anderen Indizien auch für die Einschätzung von Bedeutung sein, ob das fragliche Verhalten überhaupt an den Tag gelegt wurde.

Die Antragsgegnerin geht im Übrigen, ohne sich hierfür auf eine Einschätzungsprärogative berufen zu können, von einer Sachverhaltsbeurteilung aus, die von den Antragstellerinnen gerade nicht geteilt wird. Diese entnehmen dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme, dass von Seiten der USA im September/Oktober 2002 die Freilassung oder Überstellung von K. in die Bundesrepublik Deutschland erwogen worden sei. Dies sei auch der Leitungsebene der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden und dem Bundeskanzleramt bekannt gewesen. Die Beweisaufnahme - unter anderem die Vernehmung des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Fritsche und die des ehemaligen Präsidenten des Bundeskriminalamts Dr. Kersten - habe erbracht, dass in den Präsidentenrunden am 8. Oktober 2002 und vor allem am 29. Oktober 2002 darüber beraten worden sei, wie auf eine in Aussicht gestellte Freilassung von K. reagiert werden solle. Die Beteiligten seien einvernehmlich der Auffassung gewesen, K. die Einreise nach Deutschland zu verwehren und dies den USA mitzuteilen. Der Zeuge Fritsche habe in seiner Vernehmung am 22. Februar 2007 (Seite 86 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, dass K. deshalb nicht freigelassen worden sei. Diejenigen Zeugen, die an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, hätten sich in ihren Vernehmungen darauf berufen, dass er ein Sicherheitsrisiko und die Gefährdungseinschätzung der Sicherheitsbehörden Grundlage der Entscheidung gewesen sei. Die Zeugen hätten sich auf Erkenntnisse und Unterlagen des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes berufen. Dies stelle den Grund für die geforderte Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen dar. Bei den entsprechenden Aussagen der Zeugen F., F., F., Dr. K., H., U. und Dr. S. hätten zudem die Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht wegen der fehlenden Betroffenheit des Untersuchungsgegenstandes interveniert. Es gehe nunmehr darum, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu versetzen, die Aussagen der Zeugen F., H. und Dr. K. sowie weitere Aussagen zur Gefährdungseinschätzung überprüfen zu können. Dies trage zur Beantwortung der unter Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages enthaltenen Frage bei, inwiefern die Bundesregierung verantwortlich bei ihrer Entscheidung im Oktober 2002 gehandelt habe. Die Antragstellerinnen verweisen im Zusammenhang mit weiteren Beweisbeschlüssen auch auf die Aussage des Zeugen Diwell in der 43. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 26. April 2007, in der dieser von einer Reihe von Vorgängen im Oktober 2005 betreffend K. berichtet hat. Mit dessen Person habe sich die Präsidentenrunde am 11. Oktober 2005 befasst. Danach habe das Bundesministerium des Inneren zunächst Kontakt mit dem Auswärtigen Amt aufgenommen, weil die Anregung, sich mit Herrn K. zu befassen, auf einen Hinweis der Deutschen Botschaft in Washington zurückgegangen sei. In einer Besprechung mit dem Auswärtigen Amt am 27. Oktober 2005 seien die ausländerrechtlichen Aspekte einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erörtert worden. Danach habe der Zeuge im eigenen Haus, dem Bundesministerium des Innern, die Anweisung gegeben, gerichtsverwertbare Tatsachen, die einer Einreise von K. entgegenstünden, zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund kann der notwendige Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Die Einschätzung der Antragstellerinnen ist weder willkürlich noch evident fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hält ihr in pauschaler Weise lediglich ihre eigene hiervon abweichende Beurteilung entgegen.

cc) Hinsichtlich des Beweisbeschlusses 16-297 kann offenbleiben, ob die Feststellung fehlenden Bezuges zum Untersuchungsgegenstand unter Einbeziehung des in Bezug genommenen älteren Schriftwechsels in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen genügte. Denn jedenfalls ist das oben wiedergegebene, auch den Beweisbeschluss 16-297 betreffende Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren aus den angegebenen Gründen auch hinsichtlich dieses Beschlusses nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.

e) Weiteren Beweisbeschlüssen, mit denen jeweils Unterlagen zum Komplex III. des Untersuchungsauftrages beigezogen werden sollten (BB 16-298 bis 16-301), hat die Antragsgegnerin gleichfalls mangels Bezuges zum Untersuchungsgegenstand keine Folge gegeben und damit Art. 44 GG verletzt.

aa) (1) Mit Beweisbeschluss 16-298 vom 10. Mai 2007 verlangte der Untersuchungsausschuss die Übersendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern an das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 24. November 2005 zum Fall K.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 6. Juni 2007 die Vorlage ab. Der Erlass habe keinen Bezug zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages. Insoweit werde auf das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. März 2007 (s. unter C.III.4.d)aa)) verwiesen.

(2) Mit Beweisbeschluss 16-299 vom 10. Mai 2007 begehrte der Ausschuss die Übersendung der Verfügung des damaligen Staatssekretärs im Bundesministerium des Innern, Diwell, die nach der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Boomgarden, verfasst wurde, sowie aller sich darauf beziehenden Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und seiner nachgeordneten Behörden.

Der Beweisbeschluss 16-300 vom gleichen Tage richtete sich auf die Herausgabe der „Vorlage für den damaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Diwell, die zu der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Boomgarden, angefertigt wurde“, sowie aller Unterlagen des Bundesministeriums des Innern, in denen das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten wurde.

In Beantwortung beider Beschlüsse teilte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2007 mit, dass zu dem Gespräch vom 27. Oktober 2005 keine der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages zuzuordnenden Unterlagen identifiziert worden seien.

(3) Mit Beweisbeschluss 16-301 vom 10. Mai 2007 forderte der Ausschuss die Vorlage aller „Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und seiner nachgeordneten Behörden, die die Vor- und Nachbereitung sowie die Ergebnisse der Besprechung am 1. November 2005 zwischen Bundesministerium des Innern und Bundesamt für Verfassungsschutz zum Fall K. betreffen".

Die Antragsgegnerin teilte per Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, im Bundesministerium des Innern lägen keine von dem Beweisbeschluss erfassten Unterlagen mit Bezug zur Ziffer III. des Untersuchungsauftrages vor, und verwies für das zugrunde gelegte Verständnis der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages auf ein früheres Schreiben vom 9. Januar 2007.

bb) Die Weigerung der Antragsgegnerin, auf die genannten Beweisbeschlüsse 16-299 bis 16-301 hin die verlangten Akten vorzulegen, stützt sich jeweils ohne tragfähige Begründung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand.

Soweit die abschlägige Zuordnung sich dabei nicht auf im Beweisbeschluss detailliert bezeichnete Aktenstücke bezieht, sondern dahin geht, dass Unterlagen mit Bezug zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages nicht vorhanden oder nicht identifizierbar gewesen seien, kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, bei allgemein umschriebenen Aktenanforderungen könne in der bloßen Feststellung des Nichtvorhandenseins einschlägiger Unterlagen kein Rechtsverstoß gesehen werden. Angesichts der offensichtlichen Auslegungsdifferenzen, die zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellerinnen hinsichtlich der Reichweite des Untersuchungsauftrages zu Ziffer III. bestanden, sprach alles dafür, dass die Nichtauffindung einschlägiger Unterlagen gerade auf diesen Auslegungsdifferenzen beruhte, bei Zugrundelegung der von den Antragstellerinnen vertretenen Auslegung des Untersuchungsauftrages also einschlägige Unterlagen sehr wohl aufzufinden gewesen wären. Dies gilt erst recht, soweit die Antragsgegnerin sich ausdrücklich auf ein bestimmtes von ihr zugrunde gelegtes - umstrittenes - Verständnis des Untersuchungsauftrages berufen hat.

Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verständnis des Untersuchungsauftrages verengt dessen Reichweite in unzulässiger Weise. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren bestätigt dies. Die Antragsgegnerin macht zur Begründung fehlenden Zusammenhangs der Beweisbeschlüsse 16-298 bis 16-301 mit dem Untersuchungsauftrag geltend, dieser frage nicht nach etwaigen Gründen für eine Verweigerung der Einreise von Herrn K. nach Deutschland und nach hierauf bezogenen Prüfungen innerhalb der Bundesregierung beziehungsweise innerhalb der Bundessicherheitsbehörden; allein hierum gehe es aber in den vorliegenden Sachverhalten. Der Versuch der Antragstellerinnen, den Zusammenhang zum Untersuchungsauftrag über das in Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages enthaltene Thema „Hilfeleistungen“ herzustellen, überzeuge nicht. Die Frage nach Bemühungen um Hilfeleistungen sei ersichtlich auf Bemühungen zur Beendigung, Verkürzung oder zumindest humaneren Gestaltung der Haft von K. in Guantánamo gerichtet gewesen. Bei einem anderen Verständnis ließen sich neben der Frage der Einreiseverweigerung beliebige weitere Facetten der Bearbeitung des Falles K. zum Bestandteil des Untersuchungsauftrages erklären, da jede behördliche Behandlung sich unter dem Gesichtspunkt betrachten lasse, ob sie für Herrn K. eine Unterstützung darstelle oder nicht. Eine solche alle Fallaspekte umfassende Untersuchung lasse die Formulierung des Untersuchungsthemas aber nicht zu.

Dieses enge Verständnis des Untersuchungsauftrages zum Thema „Hilfeleistungen“ ist jedoch durch die Formulierung des Untersuchungsauftrages zu Ziffer III.5. nicht vorgegeben. Zwischen Hilfeleistungen und Freilassungsbemühungen wird hier gerade unterschieden. Eine Auslegung, die den Untersuchungsgegenstand „Hilfeleistungen“ für K. nicht auf Fragen der Haftdauer und der Haftbedingungen beschränkt, sondern sich allgemeiner auf Hilfen zur Bewältigung des Haftschicksals und seiner Folgen bezieht, liegt von daher näher als die gegenteilige, restriktive Auslegung.

Unabhängig davon kann auch ein - über Gesichtspunkte der Gefährdungseinschätzung und andere mögliche Gründe für das Unterbleiben von Freilassungsbemühungen vermittelter - Bezug zur Frage der Bemühungen um eine Freilassung nicht verneint werden. Insoweit wird auf das zur Behandlung der Beweisbeschlüsse 16-295, 16-296 und 16-297 Ausgeführte verwiesen (C.III.4.d)bb)).

f) Mit Beweisbeschluss 16-305 vom 10. Mai 2007 verlangte der Ausschuss die Übersendung des „unter Tagebuch-Nr. 1. UA-16-35/07 Anlage 04 GEHEIM, S. 478 ff. erwähnten Statements deutscher Stellen gegenüber amerikanischen Stellen vom 24. März 2006 zum möglichen Gefährdungspotenzial von Herrn K. (Schreiben BMI an BKA und BfV v. 24. Mai 2006 ...)“.

Die Bundesregierung lehnte mit Schreiben vom 22. Mai 2007 die Vorlage ab. Der Untersuchungsauftrag umfasse nach ihrer Auffassung nicht die Freilassungsbemühungen der Bundesregierung ab Januar 2006. Zudem stehe die zum Schutz des Staatswohls erforderliche Wahrung der Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungsprozesse entgegen.

Diese Begründung ist nicht tragfähig. Für die zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum vor Januar 2006 fehlt in der die Freilassungsbemühungen betreffenden Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages jeder Anhaltspunkt. Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, der Deutsche Bundestag habe bei der Formulierung der Ziffer III.5. nicht die erfolgreichen Freilassungsverhandlungen seit Frühjahr 2006, sondern die Zeit vorher im Auge gehabt, kann offenbleiben, ob hier in zulässiger Weise ein Argument von nur ergänzender Bedeutung nachgeschoben wird. Denn jedenfalls wäre diese Begründung, auch wenn bereits im Rahmen der ablehnenden Entscheidung vorgebracht, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu rechtfertigen. Gegen die vorgenommene Auslegung spricht schon der Umstand, dass die als gewollt unterstellte Begrenzung keinerlei Niederschlag im Wortlaut der erst Ende 2006 im Wege der Auftragsergänzung aufgenommenen Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages (vgl. BT-Drucks 16/3191) gefunden hat, obwohl dies umstandslos möglich gewesen wäre. Die Aufnahme einer den Auftrag in zeitlicher Hinsicht klar begrenzenden Klausel hätte bei entsprechendem Willen umso näher gelegen, als Probleme und Streitigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem vom Untersuchungsauftrag erfassten Zeitraum und einer nicht mehr erfassten Phase erfolgreicher Freilassungsverhandlungen nur auf diese Weise vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Untersuchungsauftrag sich, wie bereits ausgeführt, nicht allein auf Freilassungsbemühungen, sondern auch auf sonstige Hilfeleistungen richtet und daher in zeitlicher Hinsicht nicht aus Gründen begrenzt sein kann, die allein den Stand der Freilassungsbemühungen betreffen.

Soweit die Ablehnung der Vorlage aufgrund des Beweisbeschlusses 16-305 ergänzend auf den Gesichtspunkt des Staatswohls gestützt war, fehlte es nicht nur aus den gleichen Gründen wie beim Beweisbeschluss 16-178 (C.III.2.a)bb)(2)) an einer zureichenden Begründung. Der geltend gemachte Gesichtspunkt des Schutzes der Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs trägt die Verweigerung der Vorlage des angeforderten Dokuments auch deshalb nicht, weil es sich bei dem Dokument allein um ein Statement deutscher Stellen zum möglichen Gefährdungspotential von K. handelt. Dass damit - sei es nur mittelbar - auch Statements von US-amerikanischer Seite publik gemacht würden, war und ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern erschließt sich unabhängig von dem bestehenden Abwägungserfordernis schon nicht, inwiefern der Schutz der Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs, der auf die Erhaltung der Bereitschaft anderer Staaten zu diplomatischer Kooperation mit der Bundesrepublik Deutschland zielt, hier überhaupt berührt sein könnte.

g) aa) Mit Beweisbeschluss  16-188 vom 23. November 2006 verlangte der Untersuchungsausschuss die Vorlage aller Organigramme der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts, aus denen sich die personelle Besetzung der einzelnen Stellen seit ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller Unterlagen zu ihrer Organisationsstruktur und ihren einzelnen Einsatzabschnitten und aller bei ihr geführten Ermittlungsakten, Handakten, Dateistrukturen und Ablaufkalender, soweit ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und VI. besteht.

Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des Bundesministeriums des Innern keine weiteren Unterlagen identifiziert worden seien, die dem Beweisbeschluss unterfielen und einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände II. und III. hätten. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf frühere Schreiben zu einem früheren K. und E. betreffenden Beweisbeschluss.

bb) Soweit die Ablehnung sich auf die angeforderten Organigramme und Unterlagen zur Organisationsstruktur und zu den Einsatzabschnitten der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts bezieht, geht die Begründung am Sinn des Vorlagebegehrens vorbei und verletzt bereits damit Art. 44 GG. Die Weigerung, weitere Unterlagen vorzulegen, wird auch hinsichtlich dieser organisationsbezogenen Unterlagen damit begründet, dass insoweit Dokumente mit dem im letzten Halbsatz des Vorlageersuchens angesprochenen konkreten Personen- oder Sachverhaltsbezug nicht identifizierbar gewesen seien. Dementsprechend macht die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend, irgendeine Beschwer der Antragstellerinnen durch die Ablehnung sei nicht erkennbar, da die Unterlagen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung des angegebenen Personen- oder Sachverhaltsbezuges verlangt worden, weitere Unterlagen mit solchem Bezug aber nicht vorhanden gewesen seien. Die betreffende Beschränkung der Aktenanforderung bezog sich aber ersichtlich nicht auf die verlangten Organigramme und sonstigen rein organisatorischen Unterlagen, sondern allein auf die mit dem unmittelbar vorausgehenden Passus angeforderten weiteren Unterlagen (Ermittlungs- und Handakten usw.; zu diesen sogleich unter 5.). Hinsichtlich der rein organisationsbezogenen Unterlagen wäre sie unsinnig gewesen, da solche Unterlagen einen Bezug zu einzelnen konkreten Personen oder Sachverhalten grundsätzlich nicht aufzuweisen pflegen.

Den angeforderten organisationsbezogenen Unterlagen fehlt auch keineswegs ein Bezug zu den Ziffern II. und III. des Untersuchungsauftrages. Einschlägig ist zum einen Ziffer III.1. des Untersuchungsauftrages (Klärung - unter anderem -, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage die Sicherheitsbehörden Reisedaten in den Fällen M.H.Z. und M.K. an US-amerikanische Stellen weitergegeben haben). Im Hinblick darauf, dass die Besondere Aufbauorganisation USA vor allem auch dem Zweck diente, den Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zu beschleunigen, kann ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Zum anderen ist auch Ziffer II.1. des Untersuchungsauftrages (Klärung, ob Stellen des Bundes oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, Stellen der Länder Informationen an ausländische Stellen geliefert haben, die zur Entführung von E. beigetragen haben) betroffen. Schließlich besteht auch ein Zusammenhang mit der Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages, derzufolge unter anderem zu klären war, welche Bemühungen im Fall K. von der Bundesregierung unternommen wurden, um diesem Hilfe zu leisten und seine Freilassung zu erreichen. Die Übermittlung von belastenden Informationen an US-amerikanische Stellen durch deutsche Bundesbehörden würde zwar - wie auch die Antragstellerinnen einräumen - das Gegenteil einer Hilfeleistung darstellen. Dies steht der Zuordnung zum Untersuchungsauftrag aber nicht entgegen. Zur Klärung der Frage, welche Bemühungen von der Bundesregierung unternommen wurden, um K. Hilfe zu leisten, können auch Informationen über Maßnahmen, die das Gegenteil einer Hilfeleistung bedeuten, zumindest einen wichtigen indiziellen Beitrag leisten. Die Auslegung von Untersuchungsaufträgen darf im Übrigen deren offensichtlichen Sinn und Zweck nicht aus den Augen verlieren, der hinsichtlich der Frage der Hilfeleistungen gerade darin bestand, die Verantwortlichkeit für etwaige unzureichende Hilfeleistungen und damit erst recht für etwaige einer Hilfeleistung entgegengesetzte Verhaltensweisen zu klären.

 

 

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

Impressum                        © Harald Georgii - 2008  E-Mail direkt