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Verweigerung unter Berufung auf fehlenden Bezug zum
Untersuchungsauftrag
4.
Art. 44 GG ist schließlich auch insoweit verletzt, als die
Antragsgegnerin Beweisbeschlüssen, die in den Anträgen zu 3. (BB
16-181, 16-235, 16-262) und 4. (BB 16-46, 16-188, 16-295, 16-296,
16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) benannt sind, ganz
oder teilweise unter Berufung auf fehlenden Bezug zum
Untersuchungsgegenstand nicht nachgekommen ist.
Insoweit fehlt es bereits an der
erforderlichen Begründung; zudem nimmt die Antragsgegnerin eine
Befugnis zu enger Auslegung des Untersuchungsauftrages und
restriktiver Einschätzung der Auftragszugehörigkeit in Anspruch,
die ihr nicht zusteht (vgl. C.I.3.a) und C.II.).
a)
Mit ihren Ablehnungsschreiben zu den bereits behandelten
Beweisbeschlüssen 16-46 und 16-181 berief sich die Antragsgegnerin
bezüglich eines Teils der angeforderten Unterlagen (BB 16-181)
beziehungsweise darin geschwärzter Passagen (BB 16-46) jeweils
ohne irgendeine nähere Erläuterung auch auf fehlende Zugehörigkeit
zum Untersuchungsgegenstand; im Fall des Beweisbeschlusses 16-181
bot sie hinsichtlich der aus diesem Grund nicht vorgelegten
Unterlagen eine Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren an. Damit
ist sie jedenfalls ihrer Pflicht zu substantiierter Begründung
nicht nachgekommen.
Das Angebot einer Einsichtnahme im
Vorsitzendenverfahren beseitigt, wie zum Beweisbeschluss 16-178
ausgeführt, nicht den Rechtsverstoß, der in der unzureichenden
Begründung liegt (vgl. C.III.2.a)). Soweit die Antragsgegnerin zum
Beweisbeschluss 16-46 nunmehr vorträgt, die Schwärzung betreffe
Erkenntnisse zu früheren Auslands- und Lageraufenthalten von Z. in
Afghanistan und Bosnien sowie zur Teilnahme an der Verteilung
einer extremistischen Publikation, ändert dies ebenfalls nichts an
dem Rechtsverstoß, der darin liegt, dass die Verschaffung
vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung
abgelehnt wurde. Auch aus der im vorliegenden Verfahren gegebenen
Erläuterung wird zudem nicht ersichtlich, dass ein Bezug zum
Untersuchungsauftrag ausscheidet. Die Erkenntnisse des
marokkanischen Geheimdienstes könnten unter anderem über dessen
Einschätzung hinsichtlich einer von Z. ausgehenden Gefährdung
Aufschluss geben.
b)
Mit Beweisbeschluss 16-235 vom 1. Februar 2007 beschloss der
Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller Unterlagen der
Bundesregierung, der Bundesministerien und deren nachgeordneter
Behörden, die Informationen zu den Vernehmungen des Herrn K. durch
die Türkei in Guantánamo enthalten. Die Antragsgegnerin berief
sich demgegenüber mit Schreiben vom 26. April 2007 darauf, dass
der Untersuchungsauftrag die Aufklärung deutscher Bemühungen im
Fall des Herrn K. und die Konsequenzen aus Vernehmungen und
Befragungen deutscher Behördenmitarbeiter betreffe. Aktivitäten
türkischer Stellen seien damit nicht erfasst.
Dieses Verständnis der Reichweite
des Untersuchungsauftrages greift zu kurz. An deutsche Behörden
weitergegebene Informationen über Vernehmungen seitens türkischer
Stellen können für deutsche Entscheidungen über Hilfeleistungen im
Fall K. (Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages) und deren
Bewertung von Bedeutung gewesen sein. Unter anderem ist denkbar,
dass Unterlagen über die Vernehmungen des Herrn K. durch türkische
Behörden in Guantánamo Informationen enthalten, die für die
Einschätzung der Bundesregierung hinsichtlich möglicher
Gefährdungen durch den Befragten oder eine etwaige Bereitschaft
der Türkei, Herrn K. nach dessen Entlassung aus Guantánamo
aufzunehmen, von Bedeutung waren.
c)
Mit Beweisbeschluss 16-262 vom 22. Februar 2007 forderte der
Untersuchungsausschuss alle bei Behörden des Bundes vorhandenen
Unterlagen an, aus denen sich ergebe, welche Gegenstände Herr K.
bei seiner Festnahme in Pakistan mit sich geführt habe, welche
Gegenstände ihm bei Gelegenheit dieser Festnahme, bei seiner
Übergabe an amerikanische Stellen, bei seinem Aufenthalt in
Kandahar und bei seiner Überstellung nach Guantánamo abgenommen
und welche Gegenstände ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt
worden seien.
Die Antragsgegnerin teilte hierzu
unter dem 26. April 2007 mit, nach ihrer Ansicht stünden die
angeforderten Unterlagen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem
Untersuchungsauftrag. Es kann offenbleiben, ob eine nähere
Begründung, die Angaben zum Gegenstand vorhandener potentiell
einschlägiger Unterlagen macht und diesen zum Untersuchungsauftrag
in Beziehung setzt, hier deshalb entbehrlich war, weil der
Gegenstand der angeforderten Unterlagen in einer Weise, die die
Beurteilung des Bezuges zum Untersuchungsauftrag ermöglichte,
bereits aus dem Beweisbeschluss selbst ersichtlich war. Denn
jedenfalls ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein
Bezug zum Untersuchungsauftrag nicht bestehe, in der Sache nicht
tragfähig. Informationen zu der Frage, welche Gegenstände K. im
Zuge seiner Verhaftung in Pakistan und später bei seiner
Überstellung nach Guantánamo mit sich geführt hat, sind nicht per
se ungeeignet, näheren Aufschluss über seine Person, über den
Zweck seines Aufenthalts in Pakistan, über seinen sonstigen
Aufenthalt und über den Umgang mit ihm in der Haft zu liefern; all
dies kann für den Untersuchungskomplex K. (insbesondere Ziffer
III.5. des Untersuchungsauftrages) von Bedeutung sein.
d) aa)
Mit Beweisbeschlüssen 16-295, 16-296 und 16-297 vom 26. April 2007
verlangte der Untersuchungsausschuss von der Antragsgegnerin zum
Komplex III. des Untersuchungsauftrages die Übersendung aller
Unterlagen beim Bundeskriminalamt (BB 16-295), beim Bundesamt für
Verfassungsschutz (BB 16-296) und beim Bundesnachrichtendienst (BB
16-297), die bis zum 29. Oktober 2002 für eine
Gefährdungseinschätzung von K. herangezogen wurden oder in denen
eine Gefährdungseinschätzung/Bewertung bis zu diesem Zeitpunkt
vorgenommen wird.
Zu den Beweisbeschlüssen 16-295
und 16-296 teilte die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom
11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des Bundesministeriums des
Innern und seines Geschäftsbereichs keine Unterlagen identifiziert
worden seien, die den Beweisbeschlüssen unterfielen und der Ziffer
III. des Untersuchungsauftrages zuzuordnen seien. Zum
Beweisbeschluss 16-297 teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 21. Mai 2007 mit, dass der Bundesnachrichtendienst alle zum
Komplex III./M. K. einschlägigen Unterlagen bereits in Erfüllung
eines früheren Beweisbeschlusses (BB 16-15) vorgelegt habe, und
nahm ergänzend Bezug auf ihr Schreiben vom 19. März 2007 (A-Drucks
417). In diesem Schreiben wird festgestellt, der
Untersuchungsauftrag knüpfe ausweislich seines Vorspanns an den
Bericht der Bundesregierung an das Parlamentarische
Kontrollgremium des Deutschen Bundestages an und ziele auf Klärung
der danach noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen
Konsequenzen. Eine wiederholende Untersuchung sämtlicher
Fallaspekte sei von daher nicht aufgegeben. In Einklang damit
greife Ziffer III. des Untersuchungsauftrages einzelne Aspekte des
Falles von Herrn K. heraus und formuliere spezifische, sachlich
umgrenzte Fragen; dieser Rahmen werde durch das
Beweiserhebungsbegehren offensichtlich verlassen.
bb)
Die Antwort auf die Beweisbeschlüsse 16-295 und 16-296 lässt
erkennen, dass im erwähnten Aktenbestand nicht etwa überhaupt
keine, sondern keine der Ziffer III. des Untersuchungsauftrages
zuzuordnenden Unterlagen zum Gegenstand der Beweisbeschlüsse
identifiziert und somit einzelne Unterlagen dem Ausschuss wegen
Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsauftrag vorenthalten wurden.
Für diese Einschätzung fehlt es bereits an einer Begründung, aus
der hervorginge, um welche Art von Unterlagen es sich bei den
vorenthaltenen handelte, und anhand derer sich die Feststellung
der Nichtzugehörigkeit zum Untersuchungsgegenstand nachvollziehen
ließe.
Soweit die Antragsgegnerin im
vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wie zum Beweisbeschluss
16-297, so auch zu den Beweisbeschlüssen 16-295 und 16-296 geltend
macht, Angaben zur Gefährdungseinschätzung von K. unterfielen
nicht der Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages, weil dort nach
den Gründen für die Nichtnutzung von Freilassungsangeboten nur
unter der nicht eingetretenen Voraussetzung gefragt werde, dass es
solche Freilassungsangebote überhaupt gegeben habe („...wenn ja,
aus welchen Gründen“), kann dies an dem Rechtsverstoß, der in der
ohne zureichende Begründung getroffenen Ablehnungsentscheidung
liegt, nichts ändern.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin
ist darüber hinaus auch inhaltlich nicht tragfähig. Ziffer III.5.
des Untersuchungsauftrages bezieht sich nicht nur auf eine etwaige
Nichtnutzung von Angeboten, K. freizulassen, und die Gründe einer
solchen Nichtnutzung, sondern allgemein auf die von der
Bundesregierung in dessen Fall unternommenen Bemühungen, Hilfe zu
leisten und die Freilassung zu erreichen. Dabei spricht, da es um
die Klärung von Verantwortlichkeiten geht, viel dafür, dass schon
unter diesem Gesichtspunkt selbstverständlich auch die Gründe für
das jeweilige Verhalten vom Untersuchungsauftrag umfasst sind.
Jedenfalls aber kann das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
Gründen, die die Bundesregierung zu einem bestimmten vom
Untersuchungsauftrag erfassten Verhalten veranlasst haben könnten,
zumindest im Zusammenhang mit anderen Indizien auch für die
Einschätzung von Bedeutung sein, ob das fragliche Verhalten
überhaupt an den Tag gelegt wurde.
Die Antragsgegnerin geht im
Übrigen, ohne sich hierfür auf eine Einschätzungsprärogative
berufen zu können, von einer Sachverhaltsbeurteilung aus, die von
den Antragstellerinnen gerade nicht geteilt wird. Diese entnehmen
dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme, dass von Seiten der USA
im September/Oktober 2002 die Freilassung oder Überstellung von K.
in die Bundesrepublik Deutschland erwogen worden sei. Dies sei
auch der Leitungsebene der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden und
dem Bundeskanzleramt bekannt gewesen. Die Beweisaufnahme - unter
anderem die Vernehmung des ehemaligen Vizepräsidenten des
Bundesamtes für Verfassungsschutz Fritsche und die des ehemaligen
Präsidenten des Bundeskriminalamts Dr. Kersten - habe erbracht,
dass in den Präsidentenrunden am 8. Oktober 2002 und vor allem am
29. Oktober 2002 darüber beraten worden sei, wie auf eine in
Aussicht gestellte Freilassung von K. reagiert werden solle. Die
Beteiligten seien einvernehmlich der Auffassung gewesen, K. die
Einreise nach Deutschland zu verwehren und dies den USA
mitzuteilen. Der Zeuge Fritsche habe in seiner Vernehmung am 22.
Februar 2007 (Seite 86 des Sitzungsprotokolls) ausgeführt, dass K.
deshalb nicht freigelassen worden sei. Diejenigen Zeugen, die an
der Entscheidung beteiligt gewesen seien, hätten sich in ihren
Vernehmungen darauf berufen, dass er ein Sicherheitsrisiko und die
Gefährdungseinschätzung der Sicherheitsbehörden Grundlage der
Entscheidung gewesen sei. Die Zeugen hätten sich auf Erkenntnisse
und Unterlagen des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes berufen.
Dies stelle den Grund für die geforderte Einsichtnahme in die
angeforderten Unterlagen dar. Bei den entsprechenden Aussagen der
Zeugen F., F., F., Dr. K., H., U. und Dr. S. hätten zudem die
Vertreter der Antragsgegnerin auch nicht wegen der fehlenden
Betroffenheit des Untersuchungsgegenstandes interveniert. Es gehe
nunmehr darum, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu
versetzen, die Aussagen der Zeugen F., H. und Dr. K. sowie weitere
Aussagen zur Gefährdungseinschätzung überprüfen zu können. Dies
trage zur Beantwortung der unter Ziffer III.5. des
Untersuchungsauftrages enthaltenen Frage bei, inwiefern die
Bundesregierung verantwortlich bei ihrer Entscheidung im Oktober
2002 gehandelt habe. Die Antragstellerinnen verweisen im
Zusammenhang mit weiteren Beweisbeschlüssen auch auf die Aussage
des Zeugen Diwell in der 43. Sitzung des Untersuchungsausschusses
am 26. April 2007, in der dieser von einer Reihe von Vorgängen im
Oktober 2005 betreffend K. berichtet hat. Mit dessen Person habe
sich die Präsidentenrunde am 11. Oktober 2005 befasst. Danach habe
das Bundesministerium des Inneren zunächst Kontakt mit dem
Auswärtigen Amt aufgenommen, weil die Anregung, sich mit Herrn K.
zu befassen, auf einen Hinweis der Deutschen Botschaft in
Washington zurückgegangen sei. In einer Besprechung mit dem
Auswärtigen Amt am 27. Oktober 2005 seien die ausländerrechtlichen
Aspekte einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik
Deutschland erörtert worden. Danach habe der Zeuge im eigenen
Haus, dem Bundesministerium des Innern, die Anweisung gegeben,
gerichtsverwertbare Tatsachen, die einer Einreise von K.
entgegenstünden, zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund kann der
notwendige Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede
gestellt werden. Die Einschätzung der Antragstellerinnen ist weder
willkürlich noch evident fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hält ihr
in pauschaler Weise lediglich ihre eigene hiervon abweichende
Beurteilung entgegen.
cc)
Hinsichtlich des Beweisbeschlusses 16-297 kann offenbleiben, ob
die Feststellung fehlenden Bezuges zum Untersuchungsgegenstand
unter Einbeziehung des in Bezug genommenen älteren Schriftwechsels
in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen genügte. Denn
jedenfalls ist das oben wiedergegebene, auch den Beweisbeschluss
16-297 betreffende Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden
Verfahren aus den angegebenen Gründen auch hinsichtlich dieses
Beschlusses nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.
e)
Weiteren Beweisbeschlüssen, mit denen jeweils Unterlagen zum
Komplex III. des Untersuchungsauftrages beigezogen werden sollten
(BB 16-298 bis 16-301), hat die Antragsgegnerin gleichfalls
mangels Bezuges zum Untersuchungsgegenstand keine Folge gegeben
und damit Art. 44 GG verletzt.
aa) (1)
Mit Beweisbeschluss 16-298 vom 10. Mai 2007 verlangte der
Untersuchungsausschuss die Übersendung des Erlasses des
Bundesministeriums des Innern an das Bundesamt für
Verfassungsschutz vom 24. November 2005 zum Fall K.
Die Antragsgegnerin lehnte mit
Schreiben vom 6. Juni 2007 die Vorlage ab. Der Erlass habe keinen
Bezug zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages. Insoweit werde
auf das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. März 2007 (s.
unter C.III.4.d)aa)) verwiesen.
(2)
Mit Beweisbeschluss 16-299 vom 10. Mai 2007 begehrte der Ausschuss
die Übersendung der Verfügung des damaligen Staatssekretärs im
Bundesministerium des Innern, Diwell, die nach der Besprechung vom
27. Oktober 2005 mit dem damaligen Staatssekretär im Auswärtigen
Amt, Boomgarden, verfasst wurde, sowie aller sich darauf
beziehenden Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und
seiner nachgeordneten Behörden.
Der Beweisbeschluss 16-300 vom
gleichen Tage richtete sich auf die Herausgabe der „Vorlage für
den damaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern,
Diwell, die zu der Besprechung vom 27. Oktober 2005 mit dem
damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Boomgarden,
angefertigt wurde“, sowie aller Unterlagen des Bundesministeriums
des Innern, in denen das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten
wurde.
In Beantwortung beider Beschlüsse
teilte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2007 mit, dass zu dem
Gespräch vom 27. Oktober 2005 keine der Ziffer III. des
Untersuchungsauftrages zuzuordnenden Unterlagen identifiziert
worden seien.
(3)
Mit Beweisbeschluss 16-301 vom 10. Mai 2007 forderte der Ausschuss
die Vorlage aller „Unterlagen des Bundesministeriums des Innern
und seiner nachgeordneten Behörden, die die Vor- und Nachbereitung
sowie die Ergebnisse der Besprechung am 1. November 2005 zwischen
Bundesministerium des Innern und Bundesamt für Verfassungsschutz
zum Fall K. betreffen".
Die Antragsgegnerin teilte per
Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, im Bundesministerium des Innern
lägen keine von dem Beweisbeschluss erfassten Unterlagen mit Bezug
zur Ziffer III. des Untersuchungsauftrages vor, und verwies für
das zugrunde gelegte Verständnis der Ziffer III. des
Untersuchungsauftrages auf ein früheres Schreiben vom 9. Januar
2007.
bb)
Die Weigerung der Antragsgegnerin, auf die genannten
Beweisbeschlüsse 16-299 bis 16-301 hin die verlangten Akten
vorzulegen, stützt sich jeweils ohne tragfähige Begründung auf
fehlenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand.
Soweit die abschlägige Zuordnung
sich dabei nicht auf im Beweisbeschluss detailliert bezeichnete
Aktenstücke bezieht, sondern dahin geht, dass Unterlagen mit Bezug
zu Ziffer III. des Untersuchungsauftrages nicht vorhanden oder
nicht identifizierbar gewesen seien, kann dem Vorbringen der
Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, bei allgemein umschriebenen
Aktenanforderungen könne in der bloßen Feststellung des
Nichtvorhandenseins einschlägiger Unterlagen kein Rechtsverstoß
gesehen werden. Angesichts der offensichtlichen
Auslegungsdifferenzen, die zwischen der Antragsgegnerin und den
Antragstellerinnen hinsichtlich der Reichweite des
Untersuchungsauftrages zu Ziffer III. bestanden, sprach alles
dafür, dass die Nichtauffindung einschlägiger Unterlagen gerade
auf diesen Auslegungsdifferenzen beruhte, bei Zugrundelegung der
von den Antragstellerinnen vertretenen Auslegung des
Untersuchungsauftrages also einschlägige Unterlagen sehr wohl
aufzufinden gewesen wären. Dies gilt erst recht, soweit die
Antragsgegnerin sich ausdrücklich auf ein bestimmtes von ihr
zugrunde gelegtes - umstrittenes - Verständnis des
Untersuchungsauftrages berufen hat.
Das von der Antragsgegnerin
zugrunde gelegte Verständnis des Untersuchungsauftrages verengt
dessen Reichweite in unzulässiger Weise. Das Vorbringen der
Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren bestätigt dies. Die
Antragsgegnerin macht zur Begründung fehlenden Zusammenhangs der
Beweisbeschlüsse 16-298 bis 16-301 mit dem Untersuchungsauftrag
geltend, dieser frage nicht nach etwaigen Gründen für eine
Verweigerung der Einreise von Herrn K. nach Deutschland und nach
hierauf bezogenen Prüfungen innerhalb der Bundesregierung
beziehungsweise innerhalb der Bundessicherheitsbehörden; allein
hierum gehe es aber in den vorliegenden Sachverhalten. Der Versuch
der Antragstellerinnen, den Zusammenhang zum Untersuchungsauftrag
über das in Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages enthaltene
Thema „Hilfeleistungen“ herzustellen, überzeuge nicht. Die Frage
nach Bemühungen um Hilfeleistungen sei ersichtlich auf Bemühungen
zur Beendigung, Verkürzung oder zumindest humaneren Gestaltung der
Haft von K. in Guantánamo gerichtet gewesen. Bei einem anderen
Verständnis ließen sich neben der Frage der Einreiseverweigerung
beliebige weitere Facetten der Bearbeitung des Falles K. zum
Bestandteil des Untersuchungsauftrages erklären, da jede
behördliche Behandlung sich unter dem Gesichtspunkt betrachten
lasse, ob sie für Herrn K. eine Unterstützung darstelle oder
nicht. Eine solche alle Fallaspekte umfassende Untersuchung lasse
die Formulierung des Untersuchungsthemas aber nicht zu.
Dieses enge Verständnis des
Untersuchungsauftrages zum Thema „Hilfeleistungen“ ist jedoch
durch die Formulierung des Untersuchungsauftrages zu Ziffer III.5.
nicht vorgegeben. Zwischen Hilfeleistungen und
Freilassungsbemühungen wird hier gerade unterschieden. Eine
Auslegung, die den Untersuchungsgegenstand „Hilfeleistungen“ für
K. nicht auf Fragen der Haftdauer und der Haftbedingungen
beschränkt, sondern sich allgemeiner auf Hilfen zur Bewältigung
des Haftschicksals und seiner Folgen bezieht, liegt von daher
näher als die gegenteilige, restriktive Auslegung.
Unabhängig davon kann auch ein -
über Gesichtspunkte der Gefährdungseinschätzung und andere
mögliche Gründe für das Unterbleiben von Freilassungsbemühungen
vermittelter - Bezug zur Frage der Bemühungen um eine Freilassung
nicht verneint werden. Insoweit wird auf das zur Behandlung der
Beweisbeschlüsse 16-295, 16-296 und 16-297 Ausgeführte verwiesen
(C.III.4.d)bb)).
f)
Mit Beweisbeschluss 16-305 vom 10. Mai 2007 verlangte der
Ausschuss die Übersendung des „unter Tagebuch-Nr. 1. UA-16-35/07
Anlage 04 GEHEIM, S. 478 ff. erwähnten Statements deutscher
Stellen gegenüber amerikanischen Stellen vom 24. März 2006 zum
möglichen Gefährdungspotenzial von Herrn K. (Schreiben BMI an BKA
und BfV v. 24. Mai 2006 ...)“.
Die Bundesregierung lehnte mit
Schreiben vom 22. Mai 2007 die Vorlage ab. Der
Untersuchungsauftrag umfasse nach ihrer Auffassung nicht die
Freilassungsbemühungen der Bundesregierung ab Januar 2006. Zudem
stehe die zum Schutz des Staatswohls erforderliche Wahrung der
Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungsprozesse entgegen.
Diese Begründung ist nicht
tragfähig. Für die zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum vor
Januar 2006 fehlt in der die Freilassungsbemühungen betreffenden
Ziffer III.5. des Untersuchungsauftrages jeder Anhaltspunkt.
Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend
macht, der Deutsche Bundestag habe bei der Formulierung der Ziffer
III.5. nicht die erfolgreichen Freilassungsverhandlungen seit
Frühjahr 2006, sondern die Zeit vorher im Auge gehabt, kann
offenbleiben, ob hier in zulässiger Weise ein Argument von nur
ergänzender Bedeutung nachgeschoben wird. Denn jedenfalls wäre
diese Begründung, auch wenn bereits im Rahmen der ablehnenden
Entscheidung vorgebracht, nicht geeignet gewesen, die Ablehnung zu
rechtfertigen. Gegen die vorgenommene Auslegung spricht schon der
Umstand, dass die als gewollt unterstellte Begrenzung keinerlei
Niederschlag im Wortlaut der erst Ende 2006 im Wege der
Auftragsergänzung aufgenommenen Ziffer III.5. des
Untersuchungsauftrages (vgl. BT-Drucks 16/3191) gefunden hat,
obwohl dies umstandslos möglich gewesen wäre. Die Aufnahme einer
den Auftrag in zeitlicher Hinsicht klar begrenzenden Klausel hätte
bei entsprechendem Willen umso näher gelegen, als Probleme und
Streitigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem vom
Untersuchungsauftrag erfassten Zeitraum und einer nicht mehr
erfassten Phase erfolgreicher Freilassungsverhandlungen nur auf
diese Weise vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der
Untersuchungsauftrag sich, wie bereits ausgeführt, nicht allein
auf Freilassungsbemühungen, sondern auch auf sonstige
Hilfeleistungen richtet und daher in zeitlicher Hinsicht nicht aus
Gründen begrenzt sein kann, die allein den Stand der
Freilassungsbemühungen betreffen.
Soweit die Ablehnung der Vorlage
aufgrund des Beweisbeschlusses 16-305 ergänzend auf den
Gesichtspunkt des Staatswohls gestützt war, fehlte es nicht nur
aus den gleichen Gründen wie beim Beweisbeschluss 16-178
(C.III.2.a)bb)(2)) an einer zureichenden Begründung. Der geltend
gemachte Gesichtspunkt des Schutzes der Vertraulichkeit des
diplomatischen Verkehrs trägt die Verweigerung der Vorlage des
angeforderten Dokuments auch deshalb nicht, weil es sich bei dem
Dokument allein um ein Statement deutscher Stellen zum möglichen
Gefährdungspotential von K. handelt. Dass damit - sei es nur
mittelbar - auch Statements von US-amerikanischer Seite publik
gemacht würden, war und ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insofern erschließt sich unabhängig von dem bestehenden
Abwägungserfordernis schon nicht, inwiefern der Schutz der
Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs, der auf die Erhaltung
der Bereitschaft anderer Staaten zu diplomatischer Kooperation mit
der Bundesrepublik Deutschland zielt, hier überhaupt berührt sein
könnte.
g) aa)
Mit Beweisbeschluss 16-188 vom 23. November 2006 verlangte der
Untersuchungsausschuss die Vorlage aller Organigramme der
„Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts, aus
denen sich die personelle Besetzung der einzelnen Stellen seit
ihrer Einrichtung ergibt, sowie aller Unterlagen zu ihrer
Organisationsstruktur und ihren einzelnen Einsatzabschnitten und
aller bei ihr geführten Ermittlungsakten, Handakten,
Dateistrukturen und Ablaufkalender, soweit ein persönlicher oder
sachlicher Bezug zu einem oder mehreren Personen oder
Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände I. bis IV. und VI.
besteht.
Die Antragsgegnerin teilte hierauf
mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, dass im Aktenbestand des
Bundesministeriums des Innern keine weiteren Unterlagen
identifiziert worden seien, die dem Beweisbeschluss unterfielen
und einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu einer oder
mehreren Personen oder Sachverhalten der Untersuchungsgegenstände
II. und III. hätten. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf
frühere Schreiben zu einem früheren K. und E. betreffenden
Beweisbeschluss.
bb)
Soweit die Ablehnung sich auf die angeforderten Organigramme und
Unterlagen zur Organisationsstruktur und zu den Einsatzabschnitten
der „Besonderen Aufbauorganisation USA“ des Bundeskriminalamts
bezieht, geht die Begründung am Sinn des Vorlagebegehrens vorbei
und verletzt bereits damit Art. 44 GG. Die Weigerung, weitere
Unterlagen vorzulegen, wird auch hinsichtlich dieser
organisationsbezogenen Unterlagen damit begründet, dass insoweit
Dokumente mit dem im letzten Halbsatz des Vorlageersuchens
angesprochenen konkreten Personen- oder Sachverhaltsbezug nicht
identifizierbar gewesen seien. Dementsprechend macht die
Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend, irgendeine
Beschwer der Antragstellerinnen durch die Ablehnung sei nicht
erkennbar, da die Unterlagen ausdrücklich nur unter der
Voraussetzung des angegebenen Personen- oder Sachverhaltsbezuges
verlangt worden, weitere Unterlagen mit solchem Bezug aber nicht
vorhanden gewesen seien. Die betreffende Beschränkung der
Aktenanforderung bezog sich aber ersichtlich nicht auf die
verlangten Organigramme und sonstigen rein organisatorischen
Unterlagen, sondern allein auf die mit dem unmittelbar
vorausgehenden Passus angeforderten weiteren Unterlagen
(Ermittlungs- und Handakten usw.; zu diesen sogleich unter 5.).
Hinsichtlich der rein organisationsbezogenen Unterlagen wäre sie
unsinnig gewesen, da solche Unterlagen einen Bezug zu einzelnen
konkreten Personen oder Sachverhalten grundsätzlich nicht
aufzuweisen pflegen.
Den angeforderten
organisationsbezogenen Unterlagen fehlt auch keineswegs ein Bezug
zu den Ziffern II. und III. des Untersuchungsauftrages.
Einschlägig ist zum einen Ziffer III.1. des Untersuchungsauftrages
(Klärung - unter anderem -, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck
und auf welcher rechtlichen Grundlage die Sicherheitsbehörden
Reisedaten in den Fällen M.H.Z. und M.K. an US-amerikanische
Stellen weitergegeben haben). Im Hinblick darauf, dass die
Besondere Aufbauorganisation USA vor allem auch dem Zweck diente,
den Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den USA zu beschleunigen, kann ein Bezug zum
Untersuchungsgegenstand nicht in Abrede gestellt werden. Zum
anderen ist auch Ziffer II.1. des Untersuchungsauftrages (Klärung,
ob Stellen des Bundes oder, nach Kenntnis der Bundesregierung,
Stellen der Länder Informationen an ausländische Stellen geliefert
haben, die zur Entführung von E. beigetragen haben) betroffen.
Schließlich besteht auch ein Zusammenhang mit der Ziffer III.5.
des Untersuchungsauftrages, derzufolge unter anderem zu klären
war, welche Bemühungen im Fall K. von der Bundesregierung
unternommen wurden, um diesem Hilfe zu leisten und seine
Freilassung zu erreichen. Die Übermittlung von belastenden
Informationen an US-amerikanische Stellen durch deutsche
Bundesbehörden würde zwar - wie auch die Antragstellerinnen
einräumen - das Gegenteil einer Hilfeleistung darstellen. Dies
steht der Zuordnung zum Untersuchungsauftrag aber nicht entgegen.
Zur Klärung der Frage, welche Bemühungen von der Bundesregierung
unternommen wurden, um K. Hilfe zu leisten, können auch
Informationen über Maßnahmen, die das Gegenteil einer
Hilfeleistung bedeuten, zumindest einen wichtigen indiziellen
Beitrag leisten. Die Auslegung von Untersuchungsaufträgen darf im
Übrigen deren offensichtlichen Sinn und Zweck nicht aus den Augen
verlieren, der hinsichtlich der Frage der Hilfeleistungen gerade
darin bestand, die Verantwortlichkeit für etwaige unzureichende
Hilfeleistungen und damit erst recht für etwaige einer
Hilfeleistung entgegengesetzte Verhaltensweisen zu klären.
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