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Verweigerung unter Berufung auf das Grundrecht nach Artikel 10
GG
3.
Die mit dem Antrag zu 4. unter anderem gerügte Verweigerung der
Vorlage von Akten unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 10 GG
verletzt ebenfalls schon mangels ausreichender Begründung Art. 44
GG. Dies betrifft den Beweisbeschluss 16-46 vom 1. Juni 2006. Mit
diesem Beschluss forderte der Untersuchungsausschuss alle
Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und der ihm
nachgeordneten Stellen zu dem Z. betreffenden Untersuchungskomplex
an, insbesondere Aufzeichnungen zum Zweck und zu den rechtlichen
Grundlagen der Weitergabe von Reisedaten des Herrn Z. an
US-amerikanische, syrische, niederländische und marokkanische
Stellen, zur Grundlage und Durchführung von dessen Befragungen im
syrischen Gefängnis, über dessen Reisebewegungen, dessen Festnahme
in Marokko und dessen Verbringung nach Syrien.
Bereits zu einem früheren
Zeitpunkt waren dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt worden.
Nachdem der Untersuchungsauftrag um die Ziffer III.6. ergänzt
worden war, übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.
September 2007 weitere Unterlagen mit der Feststellung, soweit bei
dieser ergänzenden Aktenvorlage „aus den in § 18 Abs. 1 PUAG in
Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Grenzen Schwärzungen
geboten waren bzw. ausnahmsweise von einer Vorlage einzelner
Unterlagen abgesehen wurde“, sei dies in den Inhaltsverzeichnissen
jeweils vermerkt. Im Inhaltsverzeichnis zu dem unter MAT A 61/1
vorgelegten Aktenmaterial war unter anderem vermerkt: „Herausnahme
der Seiten 23 bis 49 zum Schutz des Grundrechts aus Art. 10 GG
(Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG)“.
Diese Begründung ist unzureichend.
Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt das Beweiserhebungsrecht eines
Untersuchungsausschusses dahingehend, dass ihm Beweiserhebungen
nach Maßgabe der zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 10 GG
berechtigenden §§ 99 ff. StPO nicht zu Gebote stehen. Die
Bestimmung verwehrt aber den Zugang zu Akteninhalten nicht bereits
immer dann, wenn die betreffenden Akteninhalte durch einen
Eingriff in Grundrechte aus Art. 10 GG gewonnen wurden;
hinsichtlich solcher Aktenbestandteile stellt sich vielmehr, wie
oben (C.I.3.d)bb)) näher ausgeführt, die Frage, inwieweit ein
Verwertungsverbot und damit auch eine Zugriffsbeschränkung für den
Untersuchungsausschuss sich im Hinblick auf etwaige
Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Informationserhebung oder der
Aufbewahrung der dabei gewonnenen Daten ergeben können. Sollen
einem Untersuchungsausschuss Unterlagen unter Berufung auf Art. 44
Abs. 2 Satz 2 GG vorenthalten werden, bedarf dies daher einer
Begründung, die nicht nur spezifiziert, inwiefern die enthaltenen
Informationen auf einem Eingriff in Art. 10 GG beruhen, sondern
substantiiert auch darlegt, warum die erhobenen Informationen
einem Verbot der Verwertung durch den Ausschuss unterliegen
sollen. Schon zu der Frage, inwiefern die nicht vorgelegten
Aktenseiten überhaupt mit einem früheren Eingriff in eines der
Grundrechte aus Art. 10 GG in Zusammenhang stehen, fehlt in dem
Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin und in dem darin in Bezug
genommenen Schreiben jede Auskunft.
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