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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Verweigerung unter Berufung auf das Grundrecht nach Artikel 10 GG

3. Die mit dem Antrag zu 4. unter anderem gerügte Verweigerung der Vorlage von Akten unter Berufung auf das Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt ebenfalls schon mangels ausreichender Begründung Art. 44 GG. Dies betrifft den Beweisbeschluss 16-46 vom 1. Juni 2006. Mit diesem Beschluss forderte der Untersuchungsausschuss alle Unterlagen des Bundesministeriums des Innern und der ihm nachgeordneten Stellen zu dem Z. betreffenden Untersuchungskomplex an, insbesondere Aufzeichnungen zum Zweck und zu den rechtlichen Grundlagen der Weitergabe von Reisedaten des Herrn Z. an US-amerikanische, syrische, niederländische und marokkanische Stellen, zur Grundlage und Durchführung von dessen Befragungen im syrischen Gefängnis, über dessen Reisebewegungen, dessen Festnahme in Marokko und dessen Verbringung nach Syrien.

Bereits zu einem früheren Zeitpunkt waren dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt worden. Nachdem der Untersuchungsauftrag um die Ziffer III.6. ergänzt worden war, übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. September 2007 weitere Unterlagen mit der Feststellung, soweit bei dieser ergänzenden Aktenvorlage „aus den in § 18 Abs. 1 PUAG in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Grenzen Schwärzungen geboten waren bzw. ausnahmsweise von einer Vorlage einzelner Unterlagen abgesehen wurde“, sei dies in den Inhaltsverzeichnissen jeweils vermerkt. Im Inhaltsverzeichnis zu dem unter MAT A 61/1 vorgelegten Aktenmaterial war unter anderem vermerkt: „Herausnahme der Seiten 23 bis 49 zum Schutz des Grundrechts aus Art. 10 GG (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG)“.

Diese Begründung ist unzureichend. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses dahingehend, dass ihm Beweiserhebungen nach Maßgabe der zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 10 GG berechtigenden §§ 99 ff. StPO nicht zu Gebote stehen. Die Bestimmung verwehrt aber den Zugang zu Akteninhalten nicht bereits immer dann, wenn die betreffenden Akteninhalte durch einen Eingriff in Grundrechte aus Art. 10 GG gewonnen wurden; hinsichtlich solcher Aktenbestandteile stellt sich vielmehr, wie oben (C.I.3.d)bb)) näher ausgeführt, die Frage, inwieweit ein Verwertungsverbot und damit auch eine Zugriffsbeschränkung für den Untersuchungsausschuss sich im Hinblick auf etwaige Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Informationserhebung oder der Aufbewahrung der dabei gewonnenen Daten ergeben können. Sollen einem Untersuchungsausschuss Unterlagen unter Berufung auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG vorenthalten werden, bedarf dies daher einer Begründung, die nicht nur spezifiziert, inwiefern die enthaltenen Informationen auf einem Eingriff in Art. 10 GG beruhen, sondern substantiiert auch darlegt, warum die erhobenen Informationen einem Verbot der Verwertung durch den Ausschuss unterliegen sollen. Schon zu der Frage, inwiefern die nicht vorgelegten Aktenseiten überhaupt mit einem früheren Eingriff in eines der Grundrechte aus Art. 10 GG in Zusammenhang stehen, fehlt in dem Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin und in dem darin in Bezug genommenen Schreiben jede Auskunft.

 

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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