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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Keine Aktenverweigerung ohne hinreichend substantiierte Begründung

2. Soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antrag zu 3. erfassten Beweisbeschlüsse 16-177 bis 16-181 sowie 16-248 hin die Vorlage von Akten unter Hinweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Staatswohlbelange verweigert hat, fehlt es an der gebotenen hinreichend substantiierten Begründung.

a) aa) Mit Beweisbeschluss 16-178 vom 9. November 2006 forderte der Untersuchungsausschuss, wiederum zum Untersuchungskomplex E., die Vorlage aller Unterlagen zur Präsidentenrunde einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

Die Bundesregierung verweigerte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Die Zuordnung der im Zusammenhang mit der Präsidentenrunde erstellten Unterlagen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei aus ihrer Sicht rechtlich geboten. Eine Herausgabe der Unterlagen widerspreche dem Wesen der Beratungen, die hochrangig und mit eng begrenztem Teilnehmerkreis erfolgten und „jedenfalls insoweit“ als Arkanbereich der Bundesregierung in Sicherheitsfragen mit dem Kabinett vergleichbar seien. Die Teilnehmer verträten die jeweiligen Mitglieder der Bundesregierung. Die Besprechungen der Präsidentenrunde bereiteten die Willensbildung in den beteiligten Ressorts und gegebenenfalls des Kabinetts vor. Hinzu komme, dass die erörterten Vorgänge typischerweise von hoher sicherheitspolitischer Bedeutung und häufig auch von erheblicher Relevanz für sensible außenpolitische Kontakte seien. Insoweit seien zugleich herausragende Belange der Staatswohlschranke berührt. Die Runde finde in einer informellen, sachlich-freimütigen Atmosphäre statt, in der sich alle Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zu streng vertraulichen Themen äußern könnten. Diese Offenheit sei für die Exekutive notwendige Voraussetzung, um im Kernbereich funktionsfähig und eigenverantwortlich handeln und nachrichtendienstliche Schutzaufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Die Offenheit werde gerade bei Vorgängen mit internationalen und außenpolitischen Bezügen im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt, wenn die Beteiligten fürchten müssten, dass ihre Äußerungen und Entscheidungen im Verhältnis zu anderen Verfassungsorganen oder gar der Öffentlichkeit publik würden. Die vorgenommene Prüfung habe ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung ebenso wie existenzielle Sicherheits- und Geheimschutzbelange das Informationsinteresse des Parlaments - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwögen. Die Bundesregierung habe in ihrem Bericht an das Parlamentarische Kontrollgremium vom Februar 2006 Auskünfte über Gesprächsinhalte und Ergebnisse von Sitzungen der sogenannten Präsidentenrunde gegeben. Mit Blick darauf werde dem Untersuchungsausschuss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben angeboten, die entsprechenden im Bericht erwähnten Aktenstücke im Vorsitzendenverfahren vertraulich einzusehen.

bb) Mit diesen Ausführungen ist die Vorenthaltung der angeforderten Unterlagen nicht zureichend begründet.

(1) Die Annahme, die Präsidentenrunde sei, was ihre Zugehörigkeit zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung angeht, „jedenfalls insoweit“ dem Kabinett vergleichbar, trifft nicht zu. Regelmäßige Teilnehmer an der Präsidentenrunde sind nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Beauftragte für Nachrichtendienste des Bundes, die für die Sicherheit zuständigen Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes, der Bundesministerien des Innern, der Justiz und der Verteidigung sowie die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes. Ferner nimmt an ihr der Abteilungsleiter 6 des Bundeskanzleramtes teil. Die Funktion der Präsidentenrunde besteht im Austausch von Informationen, der Beratung sowie in der Vorbereitung einer Entscheidungsfindung in den zuständigen Ressorts in Fragen der äußeren und inneren Sicherheit. Um ein Entscheidungsgremium handelt es sich, wie auch der Zeuge Uhrlau bei seiner Aussage vor dem Ausschuss wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nicht. Die Beratungen der Präsidentenrunde sind danach weder denen des Kabinetts vergleichbar noch dienen sie notwendiger- oder auch nur typischerweise der unmittelbaren Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen. Zwar ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung auch insoweit nicht prinzipiell ausgeschlossen, als es um die Ausforschung des Prozesses der Willensbildung einzelner Mitglieder der Regierung und nur mittelbar auch um die Willensbildung der Regierung als solcher geht (vgl. BVerfGE 110, 199 <218>). Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen das von der Regierung geltend gemachte Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 <222>). Umgekehrt folgt daraus, dass die der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abläufe umso geringeren Schutz genießen, je ferner sie der eigentlichen Regierungsentscheidung stehen. Mit der Annahme, die Präsidentenrunde sei in der hier interessierenden Hinsicht mit dem Kabinett vergleichbar, sind die gegeneinander abzuwägenden Belange daher schon im Ansatz fehlgewichtet.

In diesem Zusammenhang ist auch von Belang, dass die Antragsgegnerin im Februar 2006 Inhalte der Präsidentenrunden, die am 8. und 29. Oktober 2002 stattfanden, im Rahmen eines Berichts dem Parlamentarischen Kontrollgremium offenbart hat. Dieses Verhalten spricht gegen die durchgängige Zuordnung der Präsidentenrunde zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

Unabhängig davon verkennt die Bundesregierung zudem, dass Informationen, die abgeschlossene Vorgänge betreffen, einem Untersuchungsausschuss nicht unter pauschaler Berufung auf eine drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung verweigert werden dürfen. Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter C.I.3.b)bb)), und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung (vgl. C.II.).

(2) Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf Belange des Staatswohls beruft, die durch das Bekanntwerden der verlangten Informationen im Ausschuss und darüber hinaus gefährdet seien.

Weder wird ersichtlich, weshalb die konkret verlangten Unterlagen Sicherheitsrelevanz besitzen sollen, noch setzt die Begründung sich damit auseinander, dass, auch soweit es um sicherheitsrelevante Informationen geht, das Staatswohl nicht ihr allein, sondern auch dem Bundestag anvertraut ist, und dass zur Wahrung des Staatswohls im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung Vorkehrungen für den Geheimnisschutz im Untersuchungsverfahren bestehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG); dementsprechend fehlt es an einer Darlegung der ganz besonderen Umstände, unter denen die Verweigerung der Vorlage von Akten an einen Untersuchungausschuss aus Gründen des Staatswohls allenfalls in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 67, 100 <134 ff., 139>; s.o. C.I.3.c)).

Der in einem Fall vorgekommene Aktenverlust im Verantwortungsbereich der Fraktion „DIE LINKE“ und Veröffentlichungen in der Wochenzeitschrift „SPIEGEL“ stellen - auch angesichts der Fülle der bislang durch den Untersuchungsausschuss erhobenen Beweise - noch keine Umstände dar, die den Geheimnisschutz im Ausschuss als generell nicht hinreichend gewährleistet erscheinen lassen. Soweit darin ein Risiko des Bekanntwerdens geschützter Informationen zu sehen wäre, das über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende (vgl. BVerfGE 67, 100 <136>) hinausgeht, kann unter Berufung hierauf die Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlicher Verbesserung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Ausschusses und nicht ohne eine Begründung verweigert werden, die erkennen lässt, weshalb die fragliche Information von solcher Bedeutung ist, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.

(3) Das Angebot der Antragsgegnerin, die Unterlagen im sogenannten Vorsitzendenverfahren zugänglich zu machen, ersetzt die gebotene Begründung nicht. Die Begründung stellt nicht nur ein Instrument kritischer Selbstkontrolle dar, sondern soll sämtlichen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses die Berechtigung der Aktenverweigerung plausibel machen und ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind. Erst auf einer zweiten Stufe, bei trotz anforderungsgemäßer Begründung fortdauernden Meinungsunterschieden über die Berechtigung der Ablehnung einer Aktenvorlage an den gesamten Ausschuss, stellt sich die Frage, ob der Ausschuss sich mit einer Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit auf einzelne seiner Mitglieder abfinden kann oder muss. Die Erfüllung der Darlegungslast ist daher gegenüber der Durchführung des sogenannten Vorsitzendenverfahrens vorgreiflich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter der Regierungskoalition angehören, so dass im Hinblick auf das Enquêterecht der Oppositionsparteien die gebotene Neutralität des Verfahrens nicht gewährleistet ist.

b) Gleiches gilt für die Weigerung der Bundesregierung, die mit Beweisbeschluss 16-177 vom 9. November 2006 angeforderten Akten herauszugeben. Mit dem genannten Beschluss verlangte der Ausschuss die Vorlage aller Unterlagen zum Inhalt Nachrichtendienstlicher Lagen und deren jeweiliger Vor- und Nachbereitung betreffend den Fall E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26. April 2007 lehnte die Bundesregierung die Vorlage dieser Unterlagen an den Ausschuss ab. Die betreffenden Schriftstücke hätten der Vor- oder Nachbereitung der Präsidentenrunde gedient und unterfielen daher dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; insoweit werde auf das Schreiben zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Angeboten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren.

Diese Begründung war bereits aus denselben Gründen wie den zum Beweisbeschluss 16-178 dargelegten nicht geeignet, die Zurückhaltung der fraglichen Informationen zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit mit dem Verweis auf Sicherheitsfragen der Gesichtspunkt der Gefährdung des Staatswohls durch ein Bekanntwerden der fraglichen Informationen als Grund für die Verweigerung der Vorlage geltend gemacht werden sollte. Hinzu kommt, dass die Nachrichtendienstliche Lage, die in der Regel der Präsidentenrunde zeitlich unmittelbar vorausgeht, aus einem offenen Teilnehmerkreis besteht und ihren Schwerpunkt in der administrativ-fachlichen Aufbereitung sicherheitsrelevanter Themen hat, im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin selbst nicht mehr dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugeordnet wird.

c) Mit Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180, jeweils vom 9. November 2006, beschloss der Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung von Sitzungen des Innenausschusses, des Auswärtigen Ausschusses und des Rechtsausschusses (BB 16-179) beziehungsweise aller Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung der Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums (BB 16-180) zum Thema E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.

Die Bundesregierung antwortete unter dem 15. Februar 2007, aus ihrer Sicht sei die Zuordnung von Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der genannten Gremien zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und damit die Verweigerung der Herausgabe geboten. Dies entspreche der bisherigen Staatspraxis. Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Bundestagsgremien unterfielen, soweit sie Aufschluss über die interne Willensbildung gäben, dem Arkanbereich des Verfassungsorgans Bundesregierung. Es gehe insoweit um die Abstimmung der Art und Weise, wie die Teilnahme von Ministern, politischen Beamten und sonstigen Regierungsvertretern vorbereitet worden sei; dem lägen politische und gegebenenfalls taktische Überlegungen zugrunde, die die Exekutive zur Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung auch im Nachhinein für sich behalten können müsse.

Hier fehlt es wiederum an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, von denen abhängt, ob Informationen zu einem Vorgang auch noch nach dessen Abschluss unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zurückgehalten werden dürfen, und an der hierauf bezogenen substantiierten Begründung (vgl. C.II.). Soweit die Vorbereitung auf Sitzungen parlamentarischer Gremien in den einzelnen Ressorts dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen und damit in der Vorbereitungsphase selbst dem parlamentarischen Informationszugriff entzogen sein mag, gilt dasselbe nicht ohne weiteres auch nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen ist (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter C.I.3.b)bb)). Hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 44 GG unter anderem insoweit zu, als es sich darauf richtet, festzustellen, ob parlamentarische Gremien von der Bundesregierung in einer ihren Informationspflichten gegenüber dem Parlament entsprechenden Weise wahrheitsgemäß unterrichtet worden sind. Die Herausgabe von Unterlagen, die die Vorbereitung parlamentarischer Gremiensitzungen betreffen, kann daher, auch soweit die Voraussetzungen einer Zuordnung zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Übrigen erfüllt sind, nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs nicht mehr allein auf der Grundlage dieser Zuordnung und pauschal verweigert werden.

d) aa) Der Beweisbeschluss 16-181 vom 9. November 2006 bezieht sich auf die in den Vorblättern mehrerer näher bezeichneter Ordner aufgeführten Unterlagen, „die nicht die ND-Lage und die Präsidentenrunde oder Innen-, Rechts- oder Auswärtigen Ausschuss betrafen“, dem Ausschuss aber ebenfalls mit der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung nicht vorzulegen.

Die Bundesregierung erklärte mit Schreiben vom 21. März 2007, sie könne dem Beweisbeschluss nicht entsprechen. Von den in Rede stehenden Dokumenten sei eines der Präsidentenrunde zuzuordnen. Insoweit werde auf die Antwort zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass mehrere weitere Schriftstücke, obwohl sich dies aus den stichwortartigen Gegenstandsbeschreibungen nicht eindeutig erschließen möge, der Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen der im Beweisbeschluss genannten Ausschüsse beziehungsweise sonstigen Unterrichtungen von Parlamentariern gedient hätten. Insoweit werde auf das Antwortschreiben zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180 verwiesen. Auch die übrigen Unterlagen seien dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen. Dies betreffe das Schriftgut zur Erstellung des Berichtes der Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium vom Februar 2006, zu Abstimmungen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen und zur Vorbereitung einer Rede des Bundesministers des Innern im Deutschen Bundestag. Auch diese Unterlagen beträfen die interne Abstimmung und Vorbereitung der Art und Weise, wie die Bundesregierung dem Bundestag gegenübertrete. Die weitere Begründung zu diesem Punkt entspricht der zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180 gegebenen. Das - nach einem der Ordner, auf deren Vorblätter der Beweisbeschluss sich bezog, näher bezeichnete - Dokument mit Bezug zu einer Kabinettssitzung müsse ebenfalls aufgrund der Zugehörigkeit zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht vorgelegt werden. Derartige Unterlagen bereiteten Regierungsentscheidungen unmittelbar vor. Zudem werde aus Gründen des Staatswohls kein - wiederum mit Verweis auf einen der genannten Ordner näher bezeichnetes - Schriftgut vorgelegt, welches Gesprächsvorbereitungen der Bundeskanzlerin mit Repräsentanten anderer Staaten, wie hier der USA und Mazedoniens, gedient habe. Dies sei dem Diskretionsschutz der internationalen diplomatischen Beziehungen geschuldet. Die Prüfung habe ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung wie auch des Staatswohls das Informationsinteresse überwögen.

bb) Auch hinsichtlich dieses Beweisbeschlusses ist die Berufung auf das Staatswohl und den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht hinreichend begründet. Soweit die Antwort der Bundesregierung auf die Ablehnungsschreiben zu den Beweisbeschlüssen 16-178, 16-179 und 16-180 verweist oder ihnen inhaltlich entspricht, ergibt sich dies aus dem zu diesen Beweisbeschlüssen Ausgeführten. Entsprechendes gilt für die Vorenthaltung von Unterlagen zur Vorbereitung einer Rede des Bundesinnenministers im Bundestag; auch insoweit fehlt es an der gebotenen Abwägung, die in Rechnung stellt, dass beziehungsweise inwieweit es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt, und sich so weit wie möglich auf die konkreten Umstände des Falles bezieht. Auch hinsichtlich des Dokuments mit Bezug zu einer Kabinettssitzung ist die besondere Darlegungslast, die die Regierung trifft, wenn sie Informationen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nach Abschluss eines Vorgangs weiterhin zurückhalten will, nicht erfüllt. Zwar ist das Interesse der Bundesregierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt (vgl. BVerfGE 110, 199 <222>). Auch insoweit erübrigt sich aber nicht die fallbezogene Abwägung, die auch das Gewicht des konkreten parlamentarischen Informationsinteresses zu würdigen hat. Im vorliegenden Fall fehlt es über die allgemeine Auskunft hinaus, dass „derartige Unterlagen“ der unmittelbaren Vorbereitung von Kabinettssitzungen dienten, auch bereits an einer genaueren Darstellung des Bezuges, den das fragliche Dokument zu einer bestimmten Kabinettssitzung hatte. Dasselbe gilt schließlich bezüglich der Unterlagen, die die Vorbereitung von Gesprächen der Bundeskanzlerin mit Vertretern anderer Staaten betreffen. Insoweit beruft die Bundesregierung sich zwar auf eine vorgenommene Abwägung. Diese Abwägung bleibt aber allgemein und formelhaft. Ihrer Verpflichtung, im Falle einer gleichwohl für notwendig gehaltenen Informationsverweigerung den Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfGE 67, 100 <138>), ist die Bundesregierung damit nicht ausreichend nachgekommen.

e) Der Beweisbeschluss 16-248 vom 1. Februar 2007 richtete sich auf die im Bundeskanzleramt, in den Bundesministerien und bei den ihnen nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen, einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und Aktennotizen, die den Teilnehmern an den mit Herrn K. befassten Nachrichtendienstlichen Lagen und den Präsidentenrunden vorgelegen haben oder im Rahmen der Durchführung und Nachbereitung angefertigt worden sind.

Mit Schreiben vom 27. April 2007 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die verlangten Unterlagen teilweise bereits auf frühere Beweisbeschlüsse hin vorgelegt worden seien, und lehnte die Herausgabe der übrigen ab. Weitere Aktenstücke seien bereits von früheren Vorlagen ausgenommen worden, weil sie sich auf die Präsidentenrunde bezögen beziehungsweise als Besprechungsvermerke zu zwei näher bezeichneten Präsidentenrunden dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfielen. Gemäß den Erläuterungen im Antwortschreiben zum Beweisbeschluss 16-178 werde eine Einsichtnahme im sogenannten Vorsitzendenverfahren angeboten.

Mit diesen Ausführungen ist die Verweigerung der Vorlage der noch ausstehenden Akten nicht zureichend begründet. Insoweit wird, auch was die fehlende Eignung des Angebots der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren zur Heilung dieses Mangels angeht, auf die Ausführungen zum Beweisbeschluss 16-178 (unter C.III.2.a)bb)) verwiesen.

 

 

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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