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Keine Aktenverweigerung ohne hinreichend substantiierte
Begründung
2.
Soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antrag zu 3. erfassten
Beweisbeschlüsse 16-177 bis 16-181 sowie 16-248 hin die Vorlage
von Akten unter Hinweis auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung oder auf Staatswohlbelange verweigert hat,
fehlt es an der gebotenen hinreichend substantiierten Begründung.
a) aa)
Mit Beweisbeschluss 16-178 vom 9. November 2006 forderte der
Untersuchungsausschuss, wiederum zum Untersuchungskomplex E., die
Vorlage aller Unterlagen zur Präsidentenrunde einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung, die dem Ausschuss mit der Begründung
vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum
„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen
Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.
Die Bundesregierung verweigerte
mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Vorlage der angeforderten
Unterlagen. Die Zuordnung der im Zusammenhang mit der
Präsidentenrunde erstellten Unterlagen zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung sei aus ihrer Sicht rechtlich geboten. Eine
Herausgabe der Unterlagen widerspreche dem Wesen der Beratungen,
die hochrangig und mit eng begrenztem Teilnehmerkreis erfolgten
und „jedenfalls insoweit“ als Arkanbereich der Bundesregierung in
Sicherheitsfragen mit dem Kabinett vergleichbar seien. Die
Teilnehmer verträten die jeweiligen Mitglieder der
Bundesregierung. Die Besprechungen der Präsidentenrunde bereiteten
die Willensbildung in den beteiligten Ressorts und gegebenenfalls
des Kabinetts vor. Hinzu komme, dass die erörterten Vorgänge
typischerweise von hoher sicherheitspolitischer Bedeutung und
häufig auch von erheblicher Relevanz für sensible außenpolitische
Kontakte seien. Insoweit seien zugleich herausragende Belange der
Staatswohlschranke berührt. Die Runde finde in einer informellen,
sachlich-freimütigen Atmosphäre statt, in der sich alle
Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zu streng
vertraulichen Themen äußern könnten. Diese Offenheit sei für die
Exekutive notwendige Voraussetzung, um im Kernbereich
funktionsfähig und eigenverantwortlich handeln und
nachrichtendienstliche Schutzaufgaben wirksam wahrnehmen zu
können. Die Offenheit werde gerade bei Vorgängen mit
internationalen und außenpolitischen Bezügen im Sinne einer
einengenden Vorwirkung beeinträchtigt, wenn die Beteiligten
fürchten müssten, dass ihre Äußerungen und Entscheidungen im
Verhältnis zu anderen Verfassungsorganen oder gar der
Öffentlichkeit publik würden. Die vorgenommene Prüfung habe
ergeben, dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Regierung ebenso wie existenzielle
Sicherheits- und Geheimschutzbelange das Informationsinteresse des
Parlaments - wie regelmäßig in diesen Fällen - überwögen. Die
Bundesregierung habe in ihrem Bericht an das Parlamentarische
Kontrollgremium vom Februar 2006 Auskünfte über Gesprächsinhalte
und Ergebnisse von Sitzungen der sogenannten Präsidentenrunde
gegeben. Mit Blick darauf werde dem Untersuchungsausschuss ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zur Überprüfung der Richtigkeit
der Angaben angeboten, die entsprechenden im Bericht erwähnten
Aktenstücke im Vorsitzendenverfahren vertraulich einzusehen.
bb)
Mit diesen Ausführungen ist die Vorenthaltung der angeforderten
Unterlagen nicht zureichend begründet.
(1)
Die Annahme, die Präsidentenrunde sei, was ihre Zugehörigkeit zum
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung angeht, „jedenfalls
insoweit“ dem Kabinett vergleichbar, trifft nicht zu. Regelmäßige
Teilnehmer an der Präsidentenrunde sind nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin der Beauftragte für Nachrichtendienste des Bundes,
die für die Sicherheit zuständigen Staatssekretäre des Auswärtigen
Amtes, der Bundesministerien des Innern, der Justiz und der
Verteidigung sowie die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,
des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes.
Ferner nimmt an ihr der Abteilungsleiter 6 des Bundeskanzleramtes
teil. Die Funktion der Präsidentenrunde besteht im Austausch von
Informationen, der Beratung sowie in der Vorbereitung einer
Entscheidungsfindung in den zuständigen Ressorts in Fragen der
äußeren und inneren Sicherheit. Um ein Entscheidungsgremium
handelt es sich, wie auch der Zeuge Uhrlau bei seiner Aussage vor
dem Ausschuss wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nicht. Die
Beratungen der Präsidentenrunde sind danach weder denen des
Kabinetts vergleichbar noch dienen sie notwendiger- oder auch nur
typischerweise der unmittelbaren Vorbereitung von
Kabinettsentscheidungen. Zwar ist eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung auch
insoweit nicht prinzipiell ausgeschlossen, als es um die
Ausforschung des Prozesses der Willensbildung einzelner Mitglieder
der Regierung und nur mittelbar auch um die Willensbildung der
Regierung als solcher geht (vgl. BVerfGE 110, 199 <218>). Je
weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten
Bereich der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um
sich gegen das von der Regierung geltend gemachte Interesse an
Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199
<222>). Umgekehrt folgt daraus, dass die der
Regierungsentscheidung vorgelagerten Abläufe umso geringeren
Schutz genießen, je ferner sie der eigentlichen
Regierungsentscheidung stehen. Mit der Annahme, die
Präsidentenrunde sei in der hier interessierenden Hinsicht mit dem
Kabinett vergleichbar, sind die gegeneinander abzuwägenden Belange
daher schon im Ansatz fehlgewichtet.
In diesem Zusammenhang ist auch
von Belang, dass die Antragsgegnerin im Februar 2006 Inhalte der
Präsidentenrunden, die am 8. und 29. Oktober 2002 stattfanden, im
Rahmen eines Berichts dem Parlamentarischen Kontrollgremium
offenbart hat. Dieses Verhalten spricht gegen die durchgängige
Zuordnung der Präsidentenrunde zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung.
Unabhängig davon verkennt die
Bundesregierung zudem, dass Informationen, die abgeschlossene
Vorgänge betreffen, einem Untersuchungsausschuss nicht unter
pauschaler Berufung auf eine drohende Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung
verweigert werden dürfen. Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung
der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu
abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter C.I.3.b)bb)),
und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung
(vgl. C.II.).
(2)
Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung
ihrer Weigerung auf Belange des Staatswohls beruft, die durch das
Bekanntwerden der verlangten Informationen im Ausschuss und
darüber hinaus gefährdet seien.
Weder wird ersichtlich, weshalb
die konkret verlangten Unterlagen Sicherheitsrelevanz besitzen
sollen, noch setzt die Begründung sich damit auseinander, dass,
auch soweit es um sicherheitsrelevante Informationen geht, das
Staatswohl nicht ihr allein, sondern auch dem Bundestag anvertraut
ist, und dass zur Wahrung des Staatswohls im Rahmen einer
parlamentarischen Untersuchung Vorkehrungen für den
Geheimnisschutz im Untersuchungsverfahren bestehen (§ 14 Abs. 1
Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG); dementsprechend fehlt es
an einer Darlegung der ganz besonderen Umstände, unter denen die
Verweigerung der Vorlage von Akten an einen Untersuchungausschuss
aus Gründen des Staatswohls allenfalls in Betracht kommt (vgl.
BVerfGE 67, 100 <134 ff., 139>; s.o. C.I.3.c)).
Der in einem Fall vorgekommene
Aktenverlust im Verantwortungsbereich der Fraktion „DIE LINKE“ und
Veröffentlichungen in der Wochenzeitschrift „SPIEGEL“ stellen -
auch angesichts der Fülle der bislang durch den
Untersuchungsausschuss erhobenen Beweise - noch keine Umstände
dar, die den Geheimnisschutz im Ausschuss als generell nicht
hinreichend gewährleistet erscheinen lassen. Soweit darin ein
Risiko des Bekanntwerdens geschützter Informationen zu sehen wäre,
das über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende (vgl.
BVerfGE 67, 100 <136>) hinausgeht, kann unter Berufung hierauf die
Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung
etwaiger zwischenzeitlicher Verbesserung der organisatorischen
Vorkehrungen im Bereich des Ausschusses und nicht ohne eine
Begründung verweigert werden, die erkennen lässt, weshalb die
fragliche Information von solcher Bedeutung ist, dass auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann.
(3)
Das Angebot der Antragsgegnerin, die Unterlagen im sogenannten
Vorsitzendenverfahren zugänglich zu machen, ersetzt die gebotene
Begründung nicht. Die Begründung stellt nicht nur ein Instrument
kritischer Selbstkontrolle dar, sondern soll sämtlichen
Mitgliedern des Untersuchungsausschusses die Berechtigung der
Aktenverweigerung plausibel machen und ihnen ermöglichen, zu
prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind. Erst auf einer
zweiten Stufe, bei trotz anforderungsgemäßer Begründung
fortdauernden Meinungsunterschieden über die Berechtigung der
Ablehnung einer Aktenvorlage an den gesamten Ausschuss, stellt
sich die Frage, ob der Ausschuss sich mit einer Beschränkung der
Überprüfungsmöglichkeit auf einzelne seiner Mitglieder abfinden
kann oder muss. Die Erfüllung der Darlegungslast ist daher
gegenüber der Durchführung des sogenannten Vorsitzendenverfahrens
vorgreiflich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der
Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter der Regierungskoalition
angehören, so dass im Hinblick auf das Enquêterecht der
Oppositionsparteien die gebotene Neutralität des Verfahrens nicht
gewährleistet ist.
b)
Gleiches gilt für die Weigerung der Bundesregierung, die mit
Beweisbeschluss 16-177 vom 9. November 2006 angeforderten Akten
herauszugeben. Mit dem genannten Beschluss verlangte der Ausschuss
die Vorlage aller Unterlagen zum Inhalt Nachrichtendienstlicher
Lagen und deren jeweiliger Vor- und Nachbereitung betreffend den
Fall E., die dem Ausschuss mit der Begründung vorenthalten worden
waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung“ oder zur „internen Willensbildung“ der
Bundesregierung von dieser nicht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 26. April 2007
lehnte die Bundesregierung die Vorlage dieser Unterlagen an den
Ausschuss ab. Die betreffenden Schriftstücke hätten der Vor- oder
Nachbereitung der Präsidentenrunde gedient und unterfielen daher
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; insoweit werde auf
das Schreiben zum Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Angeboten
werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Möglichkeit der
Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren.
Diese Begründung war bereits aus
denselben Gründen wie den zum Beweisbeschluss 16-178 dargelegten
nicht geeignet, die Zurückhaltung der fraglichen Informationen zu
rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit mit dem Verweis auf
Sicherheitsfragen der Gesichtspunkt der Gefährdung des Staatswohls
durch ein Bekanntwerden der fraglichen Informationen als Grund für
die Verweigerung der Vorlage geltend gemacht werden sollte. Hinzu
kommt, dass die Nachrichtendienstliche Lage, die in der Regel der
Präsidentenrunde zeitlich unmittelbar vorausgeht, aus einem
offenen Teilnehmerkreis besteht und ihren Schwerpunkt in der
administrativ-fachlichen Aufbereitung sicherheitsrelevanter Themen
hat, im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin selbst
nicht mehr dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zugeordnet wird.
c)
Mit Beweisbeschlüssen 16-179 und 16-180, jeweils vom 9. November
2006, beschloss der Untersuchungsausschuss die Beiziehung aller
Unterlagen zur Vor- und Nachbearbeitung von Sitzungen des
Innenausschusses, des Auswärtigen Ausschusses und des
Rechtsausschusses (BB 16-179) beziehungsweise aller Unterlagen zur
Vor- und Nachbearbeitung der Information des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (BB 16-180) zum Thema E., die dem Ausschuss mit
der Begründung vorenthalten worden waren, sie seien wegen
Zugehörigkeit zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder
zur „internen Willensbildung“ der Bundesregierung von dieser nicht
vorzulegen.
Die Bundesregierung antwortete
unter dem 15. Februar 2007, aus ihrer Sicht sei die Zuordnung von
Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der genannten
Gremien zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und damit
die Verweigerung der Herausgabe geboten. Dies entspreche der
bisherigen Staatspraxis. Unterlagen zur Vor- und Nachbereitung von
Bundestagsgremien unterfielen, soweit sie Aufschluss über die
interne Willensbildung gäben, dem Arkanbereich des
Verfassungsorgans Bundesregierung. Es gehe insoweit um die
Abstimmung der Art und Weise, wie die Teilnahme von Ministern,
politischen Beamten und sonstigen Regierungsvertretern vorbereitet
worden sei; dem lägen politische und gegebenenfalls taktische
Überlegungen zugrunde, die die Exekutive zur Wahrung ihrer
Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung auch im Nachhinein für
sich behalten können müsse.
Hier fehlt es wiederum an der
fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, von denen abhängt,
ob Informationen zu einem Vorgang auch noch nach dessen Abschluss
unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
zurückgehalten werden dürfen, und an der hierauf bezogenen
substantiierten Begründung (vgl. C.II.). Soweit die Vorbereitung
auf Sitzungen parlamentarischer Gremien in den einzelnen Ressorts
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen und damit
in der Vorbereitungsphase selbst dem parlamentarischen
Informationszugriff entzogen sein mag, gilt dasselbe nicht ohne
weiteres auch nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs. Vielmehr
bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische
Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen
ist (vgl. BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <219>; s.o. unter
C.I.3.b)bb)). Hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen
Informationsinteresse im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 44 GG
unter anderem insoweit zu, als es sich darauf richtet,
festzustellen, ob parlamentarische Gremien von der Bundesregierung
in einer ihren Informationspflichten gegenüber dem Parlament
entsprechenden Weise wahrheitsgemäß unterrichtet worden sind. Die
Herausgabe von Unterlagen, die die Vorbereitung parlamentarischer
Gremiensitzungen betreffen, kann daher, auch soweit die
Voraussetzungen einer Zuordnung zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung im Übrigen erfüllt sind, nach Abschluss des
jeweiligen Vorgangs nicht mehr allein auf der Grundlage dieser
Zuordnung und pauschal verweigert werden.
d) aa)
Der Beweisbeschluss 16-181 vom 9. November 2006 bezieht sich auf
die in den Vorblättern mehrerer näher bezeichneter Ordner
aufgeführten Unterlagen, „die nicht die ND-Lage und die
Präsidentenrunde oder Innen-, Rechts- oder Auswärtigen Ausschuss
betrafen“, dem Ausschuss aber ebenfalls mit der Begründung
vorenthalten worden waren, sie seien wegen Zugehörigkeit zum
„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ oder zur „internen
Willensbildung“ der Bundesregierung nicht vorzulegen.
Die Bundesregierung erklärte mit
Schreiben vom 21. März 2007, sie könne dem Beweisbeschluss nicht
entsprechen. Von den in Rede stehenden Dokumenten sei eines der
Präsidentenrunde zuzuordnen. Insoweit werde auf die Antwort zum
Beweisbeschluss 16-178 verwiesen. Die erneute Überprüfung habe
ergeben, dass mehrere weitere Schriftstücke, obwohl sich dies aus
den stichwortartigen Gegenstandsbeschreibungen nicht eindeutig
erschließen möge, der Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen der im
Beweisbeschluss genannten Ausschüsse beziehungsweise sonstigen
Unterrichtungen von Parlamentariern gedient hätten. Insoweit werde
auf das Antwortschreiben zu den Beweisbeschlüssen 16-179 und
16-180 verwiesen. Auch die übrigen Unterlagen seien dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen. Dies
betreffe das Schriftgut zur Erstellung des Berichtes der
Bundesregierung an das Parlamentarische Kontrollgremium vom
Februar 2006, zu Abstimmungen zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen und zur Vorbereitung einer Rede des Bundesministers des
Innern im Deutschen Bundestag. Auch diese Unterlagen beträfen die
interne Abstimmung und Vorbereitung der Art und Weise, wie die
Bundesregierung dem Bundestag gegenübertrete. Die weitere
Begründung zu diesem Punkt entspricht der zu den Beweisbeschlüssen
16-179 und 16-180 gegebenen. Das - nach einem der Ordner, auf
deren Vorblätter der Beweisbeschluss sich bezog, näher bezeichnete
- Dokument mit Bezug zu einer Kabinettssitzung müsse ebenfalls
aufgrund der Zugehörigkeit zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung nicht vorgelegt werden. Derartige Unterlagen
bereiteten Regierungsentscheidungen unmittelbar vor. Zudem werde
aus Gründen des Staatswohls kein - wiederum mit Verweis auf einen
der genannten Ordner näher bezeichnetes - Schriftgut vorgelegt,
welches Gesprächsvorbereitungen der Bundeskanzlerin mit
Repräsentanten anderer Staaten, wie hier der USA und Mazedoniens,
gedient habe. Dies sei dem Diskretionsschutz der internationalen
diplomatischen Beziehungen geschuldet. Die Prüfung habe ergeben,
dass Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung
der Regierung wie auch des Staatswohls das Informationsinteresse
überwögen.
bb)
Auch hinsichtlich dieses Beweisbeschlusses ist die Berufung auf
das Staatswohl und den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
nicht hinreichend begründet. Soweit die Antwort der
Bundesregierung auf die Ablehnungsschreiben zu den
Beweisbeschlüssen 16-178, 16-179 und 16-180 verweist oder ihnen
inhaltlich entspricht, ergibt sich dies aus dem zu diesen
Beweisbeschlüssen Ausgeführten. Entsprechendes gilt für die
Vorenthaltung von Unterlagen zur Vorbereitung einer Rede des
Bundesinnenministers im Bundestag; auch insoweit fehlt es an der
gebotenen Abwägung, die in Rechnung stellt, dass beziehungsweise
inwieweit es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt, und sich so
weit wie möglich auf die konkreten Umstände des Falles bezieht.
Auch hinsichtlich des Dokuments mit Bezug zu einer
Kabinettssitzung ist die besondere Darlegungslast, die die
Regierung trifft, wenn sie Informationen aus dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung nach Abschluss eines Vorgangs
weiterhin zurückhalten will, nicht erfüllt. Zwar ist das Interesse
der Bundesregierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso
schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den
innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt (vgl.
BVerfGE 110, 199 <222>). Auch insoweit erübrigt sich aber nicht
die fallbezogene Abwägung, die auch das Gewicht des konkreten
parlamentarischen Informationsinteresses zu würdigen hat. Im
vorliegenden Fall fehlt es über die allgemeine Auskunft hinaus,
dass „derartige Unterlagen“ der unmittelbaren Vorbereitung von
Kabinettssitzungen dienten, auch bereits an einer genaueren
Darstellung des Bezuges, den das fragliche Dokument zu einer
bestimmten Kabinettssitzung hatte. Dasselbe gilt schließlich
bezüglich der Unterlagen, die die Vorbereitung von Gesprächen der
Bundeskanzlerin mit Vertretern anderer Staaten betreffen. Insoweit
beruft die Bundesregierung sich zwar auf eine vorgenommene
Abwägung. Diese Abwägung bleibt aber allgemein und formelhaft.
Ihrer Verpflichtung, im Falle einer gleichwohl für notwendig
gehaltenen Informationsverweigerung den Ausschuss, gegebenenfalls
in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur
der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der
Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden
Geheimhaltungsbedürftigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfGE 67, 100
<138>), ist die Bundesregierung damit nicht ausreichend
nachgekommen.
e)
Der Beweisbeschluss 16-248 vom 1. Februar 2007 richtete sich auf
die im Bundeskanzleramt, in den Bundesministerien und bei den
ihnen nachgeordneten Behörden vorhandenen Unterlagen,
einschließlich Protokollen, Sprechzetteln, Vermerken und
Aktennotizen, die den Teilnehmern an den mit Herrn K. befassten
Nachrichtendienstlichen Lagen und den Präsidentenrunden vorgelegen
haben oder im Rahmen der Durchführung und Nachbereitung
angefertigt worden sind.
Mit Schreiben vom 27. April 2007
wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die verlangten
Unterlagen teilweise bereits auf frühere Beweisbeschlüsse hin
vorgelegt worden seien, und lehnte die Herausgabe der übrigen ab.
Weitere Aktenstücke seien bereits von früheren Vorlagen
ausgenommen worden, weil sie sich auf die Präsidentenrunde bezögen
beziehungsweise als Besprechungsvermerke zu zwei näher
bezeichneten Präsidentenrunden dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfielen. Gemäß den Erläuterungen im
Antwortschreiben zum Beweisbeschluss 16-178 werde eine
Einsichtnahme im sogenannten Vorsitzendenverfahren angeboten.
Mit diesen Ausführungen ist die
Verweigerung der Vorlage der noch ausstehenden Akten nicht
zureichend begründet. Insoweit wird, auch was die fehlende Eignung
des Angebots der Einsichtnahme im Vorsitzendenverfahren zur
Heilung dieses Mangels angeht, auf die Ausführungen zum
Beweisbeschluss 16-178 (unter C.III.2.a)bb)) verwiesen.
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