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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Rechtsverletzungen im Einzelnen

III.

Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der Aussagegenehmigungen für benannte Zeugen, durch die Auslegung dieser Beschränkungen und durch die Verweigerung der Vorlage von angeforderten Akten mit den hierfür gegebenen Begründungen das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt.

1. Aussagegenehmigungen

2. Keine Aktenverweigerung ohne hinreichend substantiierte Begründung

3. Verweigerung unter Berufung auf das Grundrecht nach Artikel 10 GG

4. Verweigerung unter Berufung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsauftrag

5. Fälle von Aktenverweigerung mit ausreichender Begründung

 

[Übersicht Begründetheit]

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[PDF-Fassung]

 

 

   
 
 

Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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