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Begründungspflicht
II.
Nimmt die Bundesregierung das
Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss
Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so
unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht
(vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG, § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG; vgl.
auch Schlussbericht der Enquête-Kommission Verfassungsreform,
BT-Drucks 7/5924, S. 56). Pauschales Berufen auf einen der
verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen
Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt in keinem Fall. Das
Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich
formelhaft, darzulegen. So bedarf es, wenn Informationsgesuche
mangels Bezugs zum Untersuchungsauftrag zurückgewiesen werden
sollen, jedenfalls bei bestehenden Differenzen über die Reichweite
des Auftrages einer Begründung, die sich einerseits auf den Inhalt
der angeforderten Information und andererseits auf den Inhalt des
Untersuchungsauftrages bezieht. Auch der allgemeine Verweis
darauf, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt
sei, reicht nicht aus. Es ist Aufgabe der Bundesregierung,
gegenüber dem Untersuchungsausschuss nachvollziehbar darzulegen,
aus welchem Grunde die angeforderten Beweismittel dem exekutiven
Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie gegebenenfalls auch noch
nach Abschluss des Vorgangs dem Untersuchungsausschuss nicht
herausgegeben werden können. Nichts anderes gilt bei der Ablehnung
eines Auskunftsverlangens unter Berufung auf Staatswohlbelange.
Beruft die Bundesregierung sich auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Beweismitteln, so muss sie den
Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert
und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen,
die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer
Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit unterrichten
(vgl. BVerfGE 67, 100 <138>). Entsprechendes gilt, wenn
Informationen zum Schutz von Grundrechten Dritter zurückgehalten
werden sollen. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden
Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-)gerichtlichen
Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der
Bundesregierung stünde.
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