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Grundrechte
d)
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben darüber hinaus
gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können
zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <142>; 76, 363 <387>; 77, 1 <46>).
aa)
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung stellen, wie für den
Strafprozess, so auch für parlamentarische Untersuchungen, bei
denen sie gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß anzuwenden
sind, grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die
Grundrechtseingriffe dar, die mit einer Beweiserhebung verbunden
sein können. Dabei ist auch in der fallbezogenen Anwendung der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So darf das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, das bei Beweiserhebungen
häufig berührt sein wird, nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf
nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>; 77, 1
<46 f.>). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen
Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG)
und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des
Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander
so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen
entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 <143 f.>).
Die gebotene Abwägung hat auch die
Prüfung einzuschließen, ob nach den Umständen eine öffentliche
Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen
Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG; § 14 PUAG)
und sonstige Vorkehrungen zur Geheimhaltung (§ 15 Abs. 1 Satz 1
PUAG) erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 <144>). Zu berücksichtigen
ist hierbei allerdings auch die Bedeutung des
Öffentlichkeitsprinzips im demokratischen Parlamentarismus (vgl.
BVerfGE 40, 237 <249>; 70, 324 <355>), dem, wie Art. 44 Abs. 1 GG
belegt, gerade für das parlamentarische Untersuchungsverfahren,
insbesondere bei Missstandsenquêten, ein besonderer Stellenwert
zukommt.
bb)
Eine besondere grundrechtsbezogene Beschränkung des
Untersuchungsrechts ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG,
wonach das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleiben.
Diese Bestimmung, deren Reichweite umstritten ist (vgl. für rein
klarstellende Bedeutung Scholz, AöR 105 <1980>, S. 564 <607>;
Schneider, in: AK-GG, 3. Aufl. 2002, Art. 44, Rn. 16; für die
Annahme eines strikten Verbots jeglichen Eingriffs in das
Grundrecht aus Art. 10 GG Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl.
2006, Art. 44 Rn. 42; Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG,
45. Erg.-Lief. August 2005, Art. 44 Rn. 221; Glauben/Brocker, Das
Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und
Ländern, 2005, § 15 Rn. 8; gegen die Annahme eines
Eingriffsverbots, das auch jegliche Kenntnisnahme von
Informationen erfasst, die ihrerseits durch Eingriff in dieses
Grundrecht gewonnen wurden, LG Kiel, Beschluss vom 9. August 1995
- 37 Qs 69/95 -, JZ 1996, S. 155 <155>; Bergmann, in: Hömig/Seifert,
8. Aufl. 2007, Art. 44 Rn. 7; offenlassend HmbVerfG, Urteil vom
26. April 1988 - HVerfG 1/88 -, DÖV 1989, S. 119 <120>), kann
nicht als bloße Wiederholung dessen verstanden werden, was nach
Art. 1 Abs. 3 GG ohnehin für alle Grundrechte gilt, dass sie
nämlich auch im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung
Geltung beanspruchen. Vielmehr ist sie im Zusammenhang mit Satz 1
des Art. 44 Abs. 2 GG zu verstehen, wonach auf die
Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften
über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden sind. Diese Bestimmung
stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages,
deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1
GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 <128>; 76, 363 <387>), mit den
Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 <48>).
Hierauf bezieht sich die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehene
Einschränkung. Sie bedeutet, dass einem Untersuchungsausschuss die
Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in die Grundrechte aus
Art. 10 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, nicht zur
Verfügung stehen (vgl. Bergmann, a.a.O., Rn. 7; Morlok, a.a.O.,
Rn. 52; Klein, a.a.O., Rn. 219 f.; Schleich, Das parlamentarische
Untersuchungsrecht des Bundestages, 1985, S. 39). Ein
Untersuchungsausschuss kann danach beispielsweise nicht
Postsendungen beschlagnahmen lassen, die an die Personen gerichtet
sind, deren Verhalten der Ausschuss aufklären soll, oder das
Abhören von Telefonaten gemäß §§ 100a ff. StPO veranlassen (näher
Klein, a.a.O., Rn. 220).
Dem Ausschuss ist aber nicht
jeglicher Zugriff auf Akten prinzipiell schon dann verwehrt, wenn
sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das
Grundrecht aus Art. 10 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des
Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde
(vgl. BVerfGE 85, 386 <398>), weil sie durch Ausdehnung des
Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert. Hier
stellt sich vielmehr die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen sich aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des
ursprünglichen Eingriffs oder aus der Rechtswidrigkeit der
Aufbewahrung der fraglichen Informationen ein Verwertungsverbot
ergeben kann, das auch den Informationszugang des Ausschusses
beschränkt (vgl. LG Kiel, a.a.O., S. 155; Bergmann, a.a.O., Rn.
7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regeln und Abwägungen, die
für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig
aufbewahrter Informationen in Strafverfahren und anderen
gerichtlichen Verfahren maßgebend sind (vgl. BVerfGE 34, 238
<250 f.>; 44, 353 <383 f.>; 80, 367 <374 ff.>; 85, 386 <395,
399 ff.>; 106, 28 <49 ff.>), auf die Verwertung solcher
Informationen durch einen Untersuchungsausschuss nicht ohne
weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der
Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße
gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die
Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss
geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und
erst recht dann, wenn das Ziel des Untersuchungsausschusses gerade
in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder
Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die
Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses
kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass
Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt
werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße
beitragen.
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