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Wohl des Bundes oder eines Landes
c)
Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des
Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann
(vgl. BVerfGE 67, 100 <134 ff.>).
Nach der Strafprozessordnung
findet die Pflicht zur Vorlage von Akten ihre Grenze, wo das
Bekanntwerden der betreffenden Informationen das Wohl des Bundes
oder eines Landes gefährden würde (§ 96 StPO). In gleicher Weise
ist nach der Strafprozessordnung und den von ihr in Bezug
genommenen gesetzlichen Vorschriften auch die Pflicht zur
Erteilung von Aussagegenehmigungen begrenzt (§ 54 Abs. 1 StPO
i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG und Parallelbestimmungen des
Landesbeamtenrechts, § 7 Abs. 1 BMinG, § 44d Abs. 3 AbgG). Diese
Bestimmungen sind gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß, das
heißt in einer dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen
Untersuchungsausschuss entsprechenden Weise anzuwenden (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133 f.>). Demgemäß stellt das
Untersuchungsausschussgesetz klar, dass die Pflicht der
Bundesregierung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von
Aussagegenehmigungen allein verfassungsrechtlichen Grenzen
unterliegt (§ 18 Abs. 1 PUAG, § 23 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 PUAG).
Die Frage, welche Grenzen die
Verfassung dem parlamentarischen Untersuchungsrecht setzt, ist
unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge zu
beantworten. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des
Begriffs der Gefährdung des Staatswohls. Für die Beantwortung der
Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das Staatswohl
gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der
Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen
Geheimschutzbestimmungen unterliegt (vgl. BVerfGE 67, 100 <135>),
und dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern
dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist.
Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende
behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen
Informationen zum Schutz des Staatswohls geheimzuhalten sind. Die
Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Deutschen
Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn
beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von
Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Dass auch die Beobachtung von
Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren
Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese
Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
136). Angesichts dieser Verfassungslage und dieser
Verfahrensmöglichkeiten dürften sich nur unter ganz besonderen
Umständen Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten
unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes
vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 139).
Das Untersuchungsausschussgesetz
regelt den Schutz staatlicher Geheimnisse in § 14 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG. So schließt der
Untersuchungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die
Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn besondere Gründe
des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen,
insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen
sind. Nach § 15 Abs. 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss
Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen mit einem
Geheimhaltungsgrad versehen. Die Entscheidung über die Einstufung
richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Den Zugang zu
Verschlusssachen regelt § 16 PUAG. Zudem ordnet § 18 Abs. 2 Satz 2
PUAG an, dass die Einstufung sächlicher Beweismittel durch die
Bundesregierung als Verschlusssache schriftlich zu begründen ist.
Angesichts dieser Bestimmungen begründet die Berufung auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen und die im Falle des
Bekanntwerdens drohende Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein
Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten. Ebensowenig trägt
sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. BVerfGE 67, 100
<136>; 76, 363 <389>).
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