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Einsetzungsbeschluss
a)
Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss zu
bestimmenden Untersuchungsauftrag (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2,
§ 3 PUAG; vgl. BVerfGE 67, 100 <134>; 49, 70 <87 f.>). Dieser
selbst muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz
halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Das Erfordernis
hinreichender Bestimmtheit des Untersuchungsauftrages, der durch
den Einsetzungsbeschluss des Bundestages festzulegen ist und nur
durch einen weiteren Beschluss des Bundestages abgeändert werden
darf (§ 3 PUAG), folgt aus dem Sinn und Zweck des
parlamentarischen Untersuchungsrechts, aus dem Rechtsstaats- und
dem Gewaltenteilungsprinzip sowie aus der Stellung des
Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Bundestages. Dieser
hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst
abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss
delegieren. Die deutliche Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
dient dem Schutz einsetzungsberechtigter Parlamentsminderheiten
(vgl. BVerfGE 49, 70 <86>) und dem Schutz der
Untersuchungsbetroffenen - der Bundesregierung wie auch Dritter -,
denen gegenüber das Untersuchungsrecht Eingriffs- und
Zwangsbefugnisse verleiht; zudem hat sie Bedeutung für die
Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe.
Der Bundesregierung und
gegebenenfalls ihren nachgeordneten Behörden und den
bundesunmittelbaren Körperschaften steht bei einer Anforderung
sächlicher Beweismittel wie bei der Erteilung von
Aussagegenehmigungen ein Prüfungsrecht dahingehend zu, ob die
angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag betrifft.
Gegen eine Beweiserhebung kann eingewandt werden, dass sie sich
nicht innerhalb des Auftrages hält. In Bezug auf die Auslegung des
Untersuchungsauftrages steht dem Untersuchungsausschuss weder ein
Ermessensspielraum noch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl.
Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, 2002, S.
115 f.; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der
parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
2005, § 6 Rn. 11). Erst recht gilt dasselbe aber auch für die
Bundesregierung. Innerhalb des Untersuchungsauftrages kann der
Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer
Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen
Erfüllung für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, DVBl 2000, S. 487 <490>).
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