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Befugnisse des Untersuchungsausschusses
2.
Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines
Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für
erforderlich hält (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG; § 17 Abs. 1 PUAG;
BVerfGE 67, 100 <127 f.>). Beweise sind zu erheben, wenn sie von
einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses
beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig
oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz
vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar (§ 17 Abs. 2 PUAG; vgl.
Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes, ZParl
2002, S. 551 <565>).
a)
Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden auf Beweiserhebungen die
Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Diese
Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die
strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl
befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48 f.>). Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung geben einem
Untersuchungsausschuss Zwangsmittel zur Beschaffung von
Beweismitteln an die Hand, stellen den
Informationsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsstaatliche
Vorgaben. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den
Strafprozess stehen dem Untersuchungsausschuss Zeugen (§§ 48 ff.
StPO), Urkunden und andere Schriftstücke (§§ 249 ff. StPO) sowie
Sachverständige und Augenschein (§§ 72 ff. StPO) als Beweismittel
zur Verfügung.
Zur Beweiserhebung im Sinne des
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im
engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der
Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl.
BVerfGE 67, 100 <133>; 77, 1 <49>; zum entsprechenden
Begriffsverständnis der Strafprozessordnung vgl. § 201, § 202,
§ 244 Abs. 3 StPO). Erfasst ist daher nicht nur die Vernehmung,
sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die
Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch
bereits deren Anforderung zur Vorlage.
b)
Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen
Beweisbeschlusses (§ 17 Abs. 1 PUAG). Die Beweismittel und die
Beweistatsachen müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des
Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das
Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen
abgrenzbar sein.
Dabei sind jedoch die
Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens
angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 67, 100 <128>). Das
Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein
Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines
bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die
individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im
Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu
politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der
Kontrollfunktion des Parlaments. Die einzelne Beweiserhebung eines
Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen
bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins
Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese
Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu
ermöglichen (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg
95/02 -, LKV 2004, S. 177 <178>). Im
Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im
strafprozessualen Sinne (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.
2008, § 244 Rn. 19 ff.; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl. 2001, § 244 Rn. 104 ff.) daher nicht Voraussetzung einer
Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort
erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage
„völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (vgl. Brocker, in:
Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 16 Rn. 3).
c)
Zum Kern des Untersuchungsrechts gehört das Recht auf
Aktenvorlage. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im
Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem
Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil
des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der
Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100
<128 f.>; 76, 363 <382 ff.>; 77, 1 <48>; StGH Bad.-Württ., Urteil
vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 <55>; HbgVerfG,
Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201).
Einfachgesetzlich regelt § 18 Abs. 1 PUAG, dass die
Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen
auf Ersuchen verpflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss die
Akten vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.
Akten sind bei der Untersuchung
politischer Vorgänge ein besonders wichtiges Beweismittel. Sie
haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren
Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht
unergiebig werden kann (BVerfGE 67, 100 <132>; 77, 1 <48>;
BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S.
953 <956>; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -,
DVBl 2000, S. 487 <490>). Der Untersuchungsausschuss muss sich
nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf
bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der
vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer
Entscheidungserheblichkeit machen können (vgl. BVerfGE 67, 100
<128 ff.>). Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf
alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits
feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich
entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel
enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten.
Über das Ersuchen des Ausschusses entscheidet gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 PUAG der zuständige Bundesminister, soweit dies nicht durch
Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen
abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssachen
eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die
Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu
unterrichten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 PUAG).
d)
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
können Zeugen zur Vernehmung vorladen, vernehmen und
gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen
Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen (vgl. BVerfGE 76, 363
<384>). Als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene
Personen unterliegen grundsätzlich der Auskunfts- und
Zeugnispflicht als einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht (vgl.
BVerfGE 49, 280 <284>; 76, 363 <383>). Ein geladener Zeuge ist
gemäß §§ 48 ff. StPO nicht nur zum Erscheinen, sondern auch zur
Aussage verpflichtet, sofern ihm kein Auskunfts- oder
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Dem Untersuchungsausschuss steht
demgemäß die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte
und Angestellte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als
Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von
untersuchungsrelevantem Amtswissen zu erhalten. Die allgemeinen,
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Strafprozesses über
Zeugenrechte und -pflichten gelten grundsätzlich auch bei der
Vernehmung von Amtsträgern und Abgeordneten als Zeugen in einem
Untersuchungsausschuss. Dieser Personenkreis unterliegt darüber
hinaus besonderen Verschwiegenheitspflichten, die sich auch auf
Aussagen vor Gericht beziehen. Der einzelne Amts- oder
Mandatsträger kann daher seiner Zeugenpflicht vor einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss nur nachkommen, wenn und
soweit die hierfür erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt, die
ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit (§ 23 Abs. 1 PUAG
i.V.m. § 54 Abs. 1 StPO, § 68 Abs. 1 BBG, § 6 Abs. 2 BMinG, § 7
ParlStG, § 44d Abs. 1 AbgG). Liegt eine Aussagegenehmigung vor,
ist er wie jeder andere Zeuge zur Aussage verpflichtet (§ 22, § 27
PUAG). Die Bundesregierung ist vorbehaltlich
verfassungsrechtlicher Grenzen zur Erteilung der erforderlichen
Aussagegenehmigung verpflichtet (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m.
§ 18 Abs. 1 PUAG). Ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu (vgl.
BVerfGE 67, 100 <132>).
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