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Bedeutung des Untersuchungsrechts des Bundestages
1.
Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den
ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments (vgl. Morlok, in:
Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rn. 2 ff.; 8; Brocker,
in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 1 Rn. 9).
Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG und das
Interpellationsrecht nach §§ 105 f. GO-BT hinaus verschafft es die
Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur
Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung
seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen
Regierung benötigt (vgl. BVerfGE 49, 70 <85>). Die Auslegung des
Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht
konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes
hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem
Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese
Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame
parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100
<130>; 68, 1 <87>; 76, 363 <383 f.>; 77, 1 <48>).
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat
der Deutsche Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit
der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen.
Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des
Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der
eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als
Hilfsorgan des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 67, 100 <124>; 77, 1
<41>; 83, 175 <180>; 105, 197 <220>; 113, 113 <121 f.>).
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