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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

C. Begründetheit:

Die Anträge aus Art. 44 GG sind großenteils begründet. Die Antragsgegnerin hat den Informationsanspruch aus Art. 44 GG in unzulässiger Weise verkürzt.

 

I.   Allgemeines

1. Bedeutung des Untersuchungsrechts des Bundestages

2. Befugnisse des Untersuchungsausschusses

3. Begrenzungen des Beweiserhebungsrechts

II.  Begründungspflicht bei Vorenthaltung von Beweismitteln

III. Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall

1. Aussagegenehmigungen

2. Aktenverweigerung ohne hinreichend substantiierte Begründung

3. Verweigerung unter Berufung auf das Grundrecht nach Artikel 10 GG

4. Verweigerung unter Berufung auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsauftrag

5. Fälle von Aktenverweigerung mit ausreichender Begründung

 

[Gründe]

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[PDF-Fassung]

 

 

   
 
 

Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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