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Frist und Rechtsschutzinteresse
3.
Die Anträge vom 21. Mai 2007 und vom 15. November 2007 sind
fristgerecht binnen sechs Monaten seit Bekanntwerden der
beanstandeten Maßnahmen gestellt (§ 64 Abs. 3 BVerfGG).
4.
Die Antragstellerinnen haben ein Rechtsschutzinteresse. Der
Hinweis der Antragsgegnerin auf vorprozessuale
Verständigungsmöglichkeiten geht fehl.
Sowohl die Erteilung und Auslegung
der Aussagegenehmigungen als auch die Verweigerung der
Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss sind dem
Einflussbereich der Antragstellerinnen entzogen. Mit der
Einleitung des Organstreitverfahrens verlagern sie nicht eine
politische Entscheidung, die von ihnen selbst getroffen oder
mitbestimmt werden könnte, auf das Bundesverfassungsgericht. Zur
Durchsetzung der von ihnen geltend gemachten Rechte steht ihnen
ein anderer Weg als der des Organstreitverfahrens nicht zur
Verfügung. Die Einleitung dieses Verfahrens kann daher auch nicht
als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Der Hinweis der Antragsgegnerin
auf eine Kooperationspflicht der Antragstellerinnen verfängt in
diesem Zusammenhang nicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass
die Antragsgegnerin bereit gewesen wäre, den Antragstellerinnen in
einer Weise entgegenzukommen, die die geltend gemachten
Informationsansprüche befriedigt und damit die Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich gemacht hätte. Die
Antragsgegnerin ist vielmehr der Überzeugung, dass die behaupteten
Ansprüche nicht bestehen, und zu ihrer Erfüllung nicht bereit. Der
Verweis auf das sogenannte Vorsitzendenverfahren steht einem
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen schon deshalb nicht
entgegen, weil die Antragstellerinnen weder den Vorsitzenden noch
seinen Stellvertreter im Untersuchungsausschuss stellen. Das vom
Abgeordneten S. als Alternative angeregte Obleuteverfahren wurde
von der Antragsgegnerin nicht akzeptiert.
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Gründe]
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