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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Antragsbefugnis:

2. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG) und haben ihre Anträge den Anforderungen entsprechend begründet (§ 64 Abs. 2 BVerfGG).

Sie sind, wie ausgeführt, berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments in Prozessstandschaft geltend zu machen. Für die Antragstellerin zu 4. gilt dies jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. BVerfGE 105, 197 <220 f.>; 113, 113 <121>). Ein solcher Dissens ist hier auszuschließen; denn die Fraktionen, denen die Mitglieder der Antragstellerin zu 4. angehören, sind im vorliegenden Organstreit die Antragstellerinnen zu 1. bis 3.

Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen im Einzelnen erscheint es möglich, dass die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der erteilten Aussagegenehmigungen für Zeugen des Untersuchungsausschusses in Verbindung mit der Auslegung dieser Beschränkungen, wie sie dem Aussageverhalten der bezeichneten Zeugen zugrunde lag, sowie durch eine unterbliebene oder unvollständige Aktenvorlage an den Ausschuss das parlamentarische Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages gemäß Art. 44 GG in der mit den Anträgen spezifizierten Weise verletzt hat.

a) Der Antrag zu 1. beanstandet die wiedergegebenen Beschränkungen in den Aussagegenehmigungen, die den Zeugen Diwell, Chrobog, Schily, Dr. Steinmeier, Krause und Uhrlau erteilt wurden. Die Antragstellerinnen sehen diese Beschränkungen als zu pauschal und unspezifiziert an und sehen dadurch die Rechte des Bundestages aus Art. 44 GG verletzt. Damit sind die angegriffenen Maßnahmen und das verletzte Recht (§ 64 Abs. 2 BVerfGG) ausreichend bezeichnet.

Die Möglichkeit, dass die genannten Beschränkungen Rechte des Bundestages verletzen, entfällt nicht deshalb, weil diese Beschränkungen sich erst dadurch aktualisieren, dass konkrete Zeugen bestimmte Fragen des Untersuchungsausschusses nicht beantworten. Denn diese Wirkung tritt als absehbare und beabsichtigte Folge der Beschränkungen ein. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aussageverweigerung durch Zeugen selbst unmittelbar der Bundesregierung zuzurechnen sein kann, ist daher jedenfalls die Einwirkung auf entsprechendes Aussageverhalten durch Beschränkung von Aussagegenehmigungen seitens der Bundesregierung dieser zuzurechnen.

b) Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragstellerinnen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag aus Art. 44 GG zustehenden Rechte dadurch verletzt hat, dass sie die im Antrag zu 1. bezeichneten Aussagegenehmigungen unter dem Gesichtspunkt einer Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dahingehend beschränkt hat, dass jedwede Aussagen zur sogenannten Präsidentenrunde sowie zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet sind. Auch hier liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bei sachgemäßer Auslegung des Antrags eine hinreichende Bezeichnung der angegriffenen Maßnahmen vor.

Mit diesem Antrag soll nicht eine abstrakte Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum Verfahrensgegenstand erhoben werden. Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Antrag gegen die Zuordnung der sogenannten Präsidentenrunde und der Nachrichtendienstlichen Lage zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie die Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuordne, führt dies nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrages. Die Antragstellerinnen haben auf diesen Einwand erläutert, Gegenstand der Beanstandung durch den Antrag zu 2. sei die Auslegung der erteilten Aussagegenehmigungen dahingehend, dass bei den von den Antragstellerinnen wiedergegebenen Vernehmungen der im Antrag zu 1. genannten Zeugen sämtliche („jedwede“) sich auf die Präsidentenrunde und die Nachrichtendienstliche Lage beziehenden Fragen als den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffend und daher der entsprechenden Beschränkung der Aussagegenehmigung (Punkt 2 der Aussagegenehmigung) unterfallend behandelt wurden. Damit wird ein hinreichend bestimmt umschriebenes Verhalten als rechtsverletzend beanstandet. Mit der Gegenäußerung der Antragsgegnerin, sie rechne die Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, ist nicht dargelegt, dass die Zuordnung der Nachrichtendienstlichen Lage zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, die den bezeichneten Aussageverweigerungen - jedenfalls hinsichtlich des Themas der jeweiligen Frage - zugrunde lag, nicht der Bundesregierung zuzurechnen wäre. Nach den von den Antragstellerinnen wiedergegebenen Sitzungsniederschriften hat - unter anderem - das Regierungsmitglied Dr. Steinmeier anlässlich seiner Vernehmung am 14. Dezember 2006 Vorgänge aus der Nachrichtendienstlichen Lage dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugeordnet.

Zudem geht das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen ersichtlich dahin, dass sie die generelle Feststellung begehren, die schlichte Zuordnung von Fragestellungen sowohl zu der Nachrichtendienstlichen Lage als auch der Präsidentenrunde trage noch keine Beschränkung der Aussagegenehmigung. Auch eine Verweigerung der Aussage zu Inhalten der Nachrichtendienstlichen Lage unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes halten die Antragstellerinnen nicht für zulässig. Sie haben dies im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Fassung des Antrages zwingt keineswegs dazu, darüber hinaus den gesamten Verfahrensstoff des Untersuchungsausschusses dahingehend zu prüfen, ob „jedwede Aussage“ zur Präsidentenrunde und Nachrichtendienstlichen Lage verweigert worden ist. Die Antragsgegnerin übersieht hier, dass die Antragstellerinnen im Antrag zu 2. ausdrücklich auf den Antrag zu 1. und die dort näher bezeichneten Aussagegenehmigungen bestimmter Zeugen Bezug genommen haben. In der Antragsbegründung haben sie zudem den Gang der Vernehmungen der Zeugen und die Fragen, bei denen es zu einer Verweigerung der Aussage kam, dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann eine hinreichend bestimmte Fassung auch des Antrages zu 2. nicht in Abrede gestellt werden.

c) Mit dem Antrag zu 3. erstreben die Antragstellerinnen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag nach Art. 44 GG zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat, indem sie dem Untersuchungsausschuss die Vorlage von Akten zunächst unter pauschalem Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie Belange des Staatswohls und die Nichtbetroffenheit des Untersuchungsgegenstands verweigert habe. Mitgeteilt werden sodann die Begründungen. Wie auch die Antragsgegnerin einräumt, ergibt sich aus der Antragsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung der beanstandeten Maßnahmen zu den Beweisbeschlüssen des Untersuchungsausschusses ebenso wie eine damit korrespondierende Zuordnung der hierauf von der Antragsgegnerin gegebenen Antwort. Der Antrag ist demgemäß dahin auszulegen, dass die Feststellung erstrebt wird, die Verweigerung der Aktenvorlage auf die in der Antragsbegründung genannten Beweisbeschlüsse hin (16-177, 16-178, 16-179, 16-180, 16-181, 16-235, 16-248 und 16-262) mit den hierfür gegebenen Begründungen verletze Art. 44 GG. Insoweit ist auch mit diesem Antrag die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages durch konkrete Maßnahmen der Antragsgegnerin in hinreichend bestimmter Weise dargelegt.

d) Nichts anderes gilt bezüglich des Antrages zu 4. Die Antragstellerinnen haben in den Antrag lediglich die Verweigerung der Vorlage von Akten wegen angeblich fehlender Betroffenheit des Untersuchungsgegenstandes und einzelne Begründungen aus Antwortschreiben der Antragsgegnerin aufgenommen. Eine nähere Konkretisierung der einzelnen Vorgänge ergibt sich jedoch aus der Begründung der Antragserweiterung. Hier werden jeweils die entsprechenden Beweisbeschlüsse (16- 46, 16-188, 16-190, 16-295, 16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) und die Antwortschreiben der Antragsgegnerin hierauf benannt. Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt.

Der Zulässigkeit des Antrages zu 4. steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Des von der Antragsgegnerin aufgezeigten Umwegs, ein neues Organstreitverfahren zu begründen und dieses mit dem zuerst rechtshängig gewordenen zu verbinden, bedarf es nicht. Unmittelbarer Angriffgegenstand sind zwar die einzelnen Maßnahmen der Antragsgegnerin. Die mit dem ursprünglichen Antragsschriftsatz beanstandeten Maßnahmen und die späteren Maßnahmen, die mit dem antragserweiternden Schriftsatz vom 15. November 2007 innerhalb der für diese späteren Maßnahmen geltenden Frist einbezogen wurden, stehen jedoch als Maßnahmen im Rahmen ein und desselben Verfahrens vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages in einem Zusammenhang, angesichts dessen die Forderung, für die hinzukommenden neuen Antragsgegenstände jeweils ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellen würde. Inhaltliche Gründe für eine Vorzugswürdigkeit der Auslegung des Verfahrensrechts, die einer Sachentscheidung über die nachgereichten Anträge entgegenstünde, hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen.

e) Der Antrag zu 5. scheitert danach ebenfalls nicht daran, dass er erst mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Der Antrag genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen und ist hinreichend begründet. Im Antrag selbst wird zwar nur pauschal die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin Rechte des Bundestages verletzt habe, indem sie wegen Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Vertreter einer ihr nachgeordneten Behörde jede Aussage zur Vorbereitung der sogenannten Präsidentenrunde untersagt habe, woraufhin dieser keine diesbezüglich verwertbaren Aussagen mehr gemacht habe. In der Begründung des Antrags wird jedoch der Sachverhalt spezifiziert und die behauptete Rechtsverletzung begründet. Es geht danach um die Vernehmung des Zeugen Dr. Kersten in der 47. Sitzung des Untersuchungsausschusses, bei der ein Vertreter der Antragsgegnerin mit der Feststellung intervenierte, auch die Vorbereitung der Präsidentenrunde gehöre zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, und der Zeuge anschließend hierzu über die Auskunft hinaus, er sei vorbereitet in die Präsidentenrunde gegangen, keine weiteren Aussagen mehr machte. Die Antragstellerinnen machen demgegenüber unter Verweis auf ihre Ausführungen zu der parallelen Sachverhaltskonstellation, die dem Antrag zu 2. zugrunde liegt, geltend, dass die schlichte Zuordnung von Fragestellungen zur Präsidentenrunde noch keine Beschränkung des Aussagerechts unter dem Gesichtspunkt des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder des Geheimnisschutzes rechtfertige. Der Antrag wendet sich danach in gleicher Weise und mit denselben Gründen wie der Antrag zu 2. gegen eine das Aussageverhalten der Zeugen prägende extensive Auslegung der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffenden Beschränkung der Aussagegenehmigung seitens der Antragsgegnerin.

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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