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Antragsbefugnis:
2.
Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)
und haben ihre Anträge den Anforderungen entsprechend begründet
(§ 64 Abs. 2 BVerfGG).
Sie sind, wie ausgeführt,
berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare
Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments in
Prozessstandschaft geltend zu machen. Für die Antragstellerin zu
4. gilt dies jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen der
Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl.
BVerfGE 105, 197 <220 f.>; 113, 113 <121>). Ein solcher Dissens
ist hier auszuschließen; denn die Fraktionen, denen die Mitglieder
der Antragstellerin zu 4. angehören, sind im vorliegenden
Organstreit die Antragstellerinnen zu 1. bis 3.
Nach dem Vorbringen der
Antragstellerinnen im Einzelnen erscheint es möglich, dass die
Antragsgegnerin durch die Beschränkung der erteilten
Aussagegenehmigungen für Zeugen des Untersuchungsausschusses in
Verbindung mit der Auslegung dieser Beschränkungen, wie sie dem
Aussageverhalten der bezeichneten Zeugen zugrunde lag, sowie durch
eine unterbliebene oder unvollständige Aktenvorlage an den
Ausschuss das parlamentarische Untersuchungsrecht des Deutschen
Bundestages gemäß Art. 44 GG in der mit den Anträgen
spezifizierten Weise verletzt hat.
a)
Der Antrag zu 1. beanstandet die wiedergegebenen Beschränkungen in
den Aussagegenehmigungen, die den Zeugen Diwell, Chrobog, Schily,
Dr. Steinmeier, Krause und Uhrlau erteilt wurden. Die
Antragstellerinnen sehen diese Beschränkungen als zu pauschal und
unspezifiziert an und sehen dadurch die Rechte des Bundestages aus
Art. 44 GG verletzt. Damit sind die angegriffenen Maßnahmen und
das verletzte Recht (§ 64 Abs. 2 BVerfGG) ausreichend bezeichnet.
Die Möglichkeit, dass die
genannten Beschränkungen Rechte des Bundestages verletzen,
entfällt nicht deshalb, weil diese Beschränkungen sich erst
dadurch aktualisieren, dass konkrete Zeugen bestimmte Fragen des
Untersuchungsausschusses nicht beantworten. Denn diese Wirkung
tritt als absehbare und beabsichtigte Folge der Beschränkungen
ein. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Aussageverweigerung durch Zeugen selbst unmittelbar der
Bundesregierung zuzurechnen sein kann, ist daher jedenfalls die
Einwirkung auf entsprechendes Aussageverhalten durch Beschränkung
von Aussagegenehmigungen seitens der Bundesregierung dieser
zuzurechnen.
b)
Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragstellerinnen die
Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag
aus Art. 44 GG zustehenden Rechte dadurch verletzt hat, dass sie
die im Antrag zu 1. bezeichneten Aussagegenehmigungen unter dem
Gesichtspunkt einer Berührung des Kernbereichs exekutiver
Eigenverantwortung nach eigenem Verständnis dahingehend beschränkt
hat, dass jedwede Aussagen zur sogenannten Präsidentenrunde sowie
zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet sind. Auch hier
liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bei sachgemäßer
Auslegung des Antrags eine hinreichende Bezeichnung der
angegriffenen Maßnahmen vor.
Mit diesem Antrag soll nicht eine
abstrakte Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum
Verfahrensgegenstand erhoben werden. Die Antragstellerinnen wenden
sich mit dem Antrag gegen die Zuordnung der sogenannten
Präsidentenrunde und der Nachrichtendienstlichen Lage zum
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Soweit die
Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie die
Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zuordne, führt dies nicht zu einer teilweisen
Unzulässigkeit des Antrages. Die Antragstellerinnen haben auf
diesen Einwand erläutert, Gegenstand der Beanstandung durch den
Antrag zu 2. sei die Auslegung der erteilten Aussagegenehmigungen
dahingehend, dass bei den von den Antragstellerinnen
wiedergegebenen Vernehmungen der im Antrag zu 1. genannten Zeugen
sämtliche („jedwede“) sich auf die Präsidentenrunde und die
Nachrichtendienstliche Lage beziehenden Fragen als den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betreffend und daher der
entsprechenden Beschränkung der Aussagegenehmigung (Punkt 2 der
Aussagegenehmigung) unterfallend behandelt wurden. Damit wird ein
hinreichend bestimmt umschriebenes Verhalten als rechtsverletzend
beanstandet. Mit der Gegenäußerung der Antragsgegnerin, sie rechne
die Nachrichtendienstliche Lage nicht dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zu, ist nicht dargelegt, dass die Zuordnung der
Nachrichtendienstlichen Lage zum Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, die den bezeichneten Aussageverweigerungen -
jedenfalls hinsichtlich des Themas der jeweiligen Frage - zugrunde
lag, nicht der Bundesregierung zuzurechnen wäre. Nach den von den
Antragstellerinnen wiedergegebenen Sitzungsniederschriften hat -
unter anderem - das Regierungsmitglied Dr. Steinmeier anlässlich
seiner Vernehmung am 14. Dezember 2006 Vorgänge aus der
Nachrichtendienstlichen Lage dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zugeordnet.
Zudem geht das Rechtsschutzziel
der Antragstellerinnen ersichtlich dahin, dass sie die generelle
Feststellung begehren, die schlichte Zuordnung von Fragestellungen
sowohl zu der Nachrichtendienstlichen Lage als auch der
Präsidentenrunde trage noch keine Beschränkung der
Aussagegenehmigung. Auch eine Verweigerung der Aussage zu Inhalten
der Nachrichtendienstlichen Lage unter dem Gesichtspunkt des
Geheimnisschutzes halten die Antragstellerinnen nicht für
zulässig. Sie haben dies im Rahmen der Auseinandersetzung mit der
Argumentation der Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum
Ausdruck gebracht.
Die Fassung des Antrages zwingt
keineswegs dazu, darüber hinaus den gesamten Verfahrensstoff des
Untersuchungsausschusses dahingehend zu prüfen, ob „jedwede
Aussage“ zur Präsidentenrunde und Nachrichtendienstlichen Lage
verweigert worden ist. Die Antragsgegnerin übersieht hier, dass
die Antragstellerinnen im Antrag zu 2. ausdrücklich auf den Antrag
zu 1. und die dort näher bezeichneten Aussagegenehmigungen
bestimmter Zeugen Bezug genommen haben. In der Antragsbegründung
haben sie zudem den Gang der Vernehmungen der Zeugen und die
Fragen, bei denen es zu einer Verweigerung der Aussage kam,
dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann eine hinreichend bestimmte
Fassung auch des Antrages zu 2. nicht in Abrede gestellt werden.
c)
Mit dem Antrag zu 3. erstreben die Antragstellerinnen die
Feststellung, dass die Antragsgegnerin die dem Deutschen Bundestag
nach Art. 44 GG zustehenden verfassungsmäßigen Rechte verletzt
hat, indem sie dem Untersuchungsausschuss die Vorlage von Akten
zunächst unter pauschalem Verweis auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung sowie Belange des Staatswohls und die
Nichtbetroffenheit des Untersuchungsgegenstands verweigert habe.
Mitgeteilt werden sodann die Begründungen. Wie auch die
Antragsgegnerin einräumt, ergibt sich aus der Antragsbegründung
eine hinreichend klare Zuordnung der beanstandeten Maßnahmen zu
den Beweisbeschlüssen des Untersuchungsausschusses ebenso wie eine
damit korrespondierende Zuordnung der hierauf von der
Antragsgegnerin gegebenen Antwort. Der Antrag ist demgemäß dahin
auszulegen, dass die Feststellung erstrebt wird, die Verweigerung
der Aktenvorlage auf die in der Antragsbegründung genannten
Beweisbeschlüsse hin (16-177, 16-178, 16-179, 16-180, 16-181,
16-235, 16-248 und 16-262) mit den hierfür gegebenen Begründungen
verletze Art. 44 GG. Insoweit ist auch mit diesem Antrag die
Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages
durch konkrete Maßnahmen der Antragsgegnerin in hinreichend
bestimmter Weise dargelegt.
d)
Nichts anderes gilt bezüglich des Antrages zu 4. Die
Antragstellerinnen haben in den Antrag lediglich die Verweigerung
der Vorlage von Akten wegen angeblich fehlender Betroffenheit des
Untersuchungsgegenstandes und einzelne Begründungen aus
Antwortschreiben der Antragsgegnerin aufgenommen. Eine nähere
Konkretisierung der einzelnen Vorgänge ergibt sich jedoch aus der
Begründung der Antragserweiterung. Hier werden jeweils die
entsprechenden Beweisbeschlüsse (16- 46, 16-188, 16-190, 16-295,
16-296, 16-297, 16-298, 16-299, 16-300, 16-301, 16-305) und die
Antwortschreiben der Antragsgegnerin hierauf benannt. Vor diesem
Hintergrund ist auch dieser Antrag hinreichend bestimmt.
Der Zulässigkeit des Antrages zu
4. steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst mit dem
nachgereichten Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde.
Des von der Antragsgegnerin aufgezeigten Umwegs, ein neues
Organstreitverfahren zu begründen und dieses mit dem zuerst
rechtshängig gewordenen zu verbinden, bedarf es nicht.
Unmittelbarer Angriffgegenstand sind zwar die einzelnen Maßnahmen
der Antragsgegnerin. Die mit dem ursprünglichen Antragsschriftsatz
beanstandeten Maßnahmen und die späteren Maßnahmen, die mit dem
antragserweiternden Schriftsatz vom 15. November 2007 innerhalb
der für diese späteren Maßnahmen geltenden Frist einbezogen
wurden, stehen jedoch als Maßnahmen im Rahmen ein und desselben
Verfahrens vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen
Bundestages in einem Zusammenhang, angesichts dessen die
Forderung, für die hinzukommenden neuen Antragsgegenstände jeweils
ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellen
würde. Inhaltliche Gründe für eine Vorzugswürdigkeit der Auslegung
des Verfahrensrechts, die einer Sachentscheidung über die
nachgereichten Anträge entgegenstünde, hat die Antragsgegnerin
selbst nicht vorgetragen.
e)
Der Antrag zu 5. scheitert danach ebenfalls nicht daran, dass er
erst mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellt wurde. Der
Antrag genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen und ist
hinreichend begründet. Im Antrag selbst wird zwar nur pauschal die
Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin Rechte des
Bundestages verletzt habe, indem sie wegen Berührung des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Vertreter einer ihr
nachgeordneten Behörde jede Aussage zur Vorbereitung der
sogenannten Präsidentenrunde untersagt habe, woraufhin dieser
keine diesbezüglich verwertbaren Aussagen mehr gemacht habe. In
der Begründung des Antrags wird jedoch der Sachverhalt
spezifiziert und die behauptete Rechtsverletzung begründet. Es
geht danach um die Vernehmung des Zeugen Dr. Kersten in der 47.
Sitzung des Untersuchungsausschusses, bei der ein Vertreter der
Antragsgegnerin mit der Feststellung intervenierte, auch die
Vorbereitung der Präsidentenrunde gehöre zum Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, und der Zeuge anschließend hierzu
über die Auskunft hinaus, er sei vorbereitet in die
Präsidentenrunde gegangen, keine weiteren Aussagen mehr machte.
Die Antragstellerinnen machen demgegenüber unter Verweis auf ihre
Ausführungen zu der parallelen Sachverhaltskonstellation, die dem
Antrag zu 2. zugrunde liegt, geltend, dass die schlichte Zuordnung
von Fragestellungen zur Präsidentenrunde noch keine Beschränkung
des Aussagerechts unter dem Gesichtspunkt des Kernbereichs
exekutiver Eigenverantwortung oder des Geheimnisschutzes
rechtfertige. Der Antrag wendet sich danach in gleicher Weise und
mit denselben Gründen wie der Antrag zu 2. gegen eine das
Aussageverhalten der Zeugen prägende extensive Auslegung der den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffenden
Beschränkung der Aussagegenehmigung seitens der Antragsgegnerin.
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