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weitere Zulassigkeitsvoraussetzungen
II.
Die weiteren Voraussetzungen für
die Zulässigkeit der Anträge sind ebenfalls erfüllt.
[Parteifähigkeit]
1.
Die Antragstellerinnen sind im Organstreitverfahren parteifähig.
a)
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind Fraktionen des Deutschen
Bundestages und als solche jeweils nach § 63 BVerfGG parteifähig.
Die Parlamentsfraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile
des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und daher in der Lage,
dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen
(vgl. BVerfGE 2, 143 <165>; 45, 1 <28>; 67, 100 <125>; 90, 286
<336>; 100, 266 <268>; 103, 81 <86>; 104, 151 <193>). Auf den
Umstand, dass die Parteifähigkeit von Fraktionen im Organstreit
sich darüber hinaus unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
ergibt, weil und soweit die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages ihnen Rechte einräumt, kommt es hier nicht an; denn im
vorliegenden Fall geht es nicht um die behauptete Verletzung
eigener Rechte der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. Diese machen
vielmehr Rechtspositionen des Deutschen Bundestages als dessen
Organteile geltend.
Die Antragstellerinnen zu 1. bis
3. sind darüber hinaus auch in ihrer Gesamtheit insoweit
parteifähig, als sie zusammen die Antragsminderheit im Sinne des
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG bilden. Das Bundesverfassungsgericht
sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne
des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG dann als parteifähig an, wenn sie
sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44
Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages
konstituiert hat (vgl. BVerfGE 2, 143 <162>; 67, 100 <124>; 105,
197 <220>; 113, 113 <120>). Diese konkrete Antragsminderheit ist
als ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 10, 4 <14>; 20, 56
<104>; 49, 70 <77>).
Das Untersuchungsausschussgesetz
gibt der Ausschussminderheit - mindestens ein Viertel der
Ausschussmitglieder - in § 18 Abs. 3 die Befugnis, das
Bundesverfassungsgericht anzurufen, um eine Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens hinsichtlich der
Vorlage von Beweismitteln herbeizuführen. Hierbei handelt es sich
um die Ausgestaltung eines eigenen Antragsrechts jeder situativ
sich bildenden Ausschussminderheit - ohne Ansehung ihrer
Zusammensetzung und ihres Zustandekommens -, die über ein
entsprechendes Quorum im Untersuchungsausschuss verfügt. Die
antragstellende Minderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG wird dabei nicht
Träger eines eigenen Kontrollrechts. Dieses verbleibt beim
Deutschen Bundestag; es wird von ihm durch die Enquête ausgeübt.
§ 18 Abs. 3 PUAG vermittelt aber der Ausschussminderheit die
Befugnis, Untersuchungskompetenzen des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung im Wege der Prozessstandschaft
geltend zu machen.
b)
Die Antragstellerin zu 4. ist nach § 63 BVerfGG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG
parteifähig; denn sie setzt sich aus drei Abgeordneten zusammen,
die jeweils die Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die
Grünen - die Einsetzungsminderheit des 1. Untersuchungsausschusses
der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages - im
Untersuchungsausschuss repräsentieren.
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