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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

weitere Zulassigkeitsvoraussetzungen

II.

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anträge sind ebenfalls erfüllt.

[Parteifähigkeit]

1. Die Antragstellerinnen sind im Organstreitverfahren parteifähig.

a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind Fraktionen des Deutschen Bundestages und als solche jeweils nach § 63 BVerfGG parteifähig. Die Parlamentsfraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und daher in der Lage, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 <165>; 45, 1 <28>; 67, 100 <125>; 90, 286 <336>; 100, 266 <268>; 103, 81 <86>; 104, 151 <193>). Auf den Umstand, dass die Parteifähigkeit von Fraktionen im Organstreit sich darüber hinaus unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt, weil und soweit die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihnen Rechte einräumt, kommt es hier nicht an; denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die behauptete Verletzung eigener Rechte der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. Diese machen vielmehr Rechtspositionen des Deutschen Bundestages als dessen Organteile geltend.

Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind darüber hinaus auch in ihrer Gesamtheit insoweit parteifähig, als sie zusammen die Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG bilden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG dann als parteifähig an, wenn sie sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (vgl. BVerfGE 2, 143 <162>; 67, 100 <124>; 105, 197 <220>; 113, 113 <120>). Diese konkrete Antragsminderheit ist als ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 10, 4 <14>; 20, 56 <104>; 49, 70 <77>).

Das Untersuchungsausschussgesetz gibt der Ausschussminderheit - mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder - in § 18 Abs. 3 die Befugnis, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um die Ausgestaltung eines eigenen Antragsrechts jeder situativ sich bildenden Ausschussminderheit - ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung und ihres Zustandekommens -, die über ein entsprechendes Quorum im Untersuchungsausschuss verfügt. Die antragstellende Minderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG wird dabei nicht Träger eines eigenen Kontrollrechts. Dieses verbleibt beim Deutschen Bundestag; es wird von ihm durch die Enquête ausgeübt. § 18 Abs. 3 PUAG vermittelt aber der Ausschussminderheit die Befugnis, Untersuchungskompetenzen des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

b) Die Antragstellerin zu 4. ist nach § 63 BVerfGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG parteifähig; denn sie setzt sich aus drei Abgeordneten zusammen, die jeweils die Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen - die Einsetzungsminderheit des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages - im Untersuchungsausschuss repräsentieren.

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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