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Zulassigkeit
B.
Die Anträge sind zulässig.
[Rechtsweg]
I.
Der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht ist für die hier umstrittenen Fragen der
Beweiserhebung durch den 1. Untersuchungsausschuss der
16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr.
1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG eröffnet.
Aus dem Gesetz zur Regelung des
Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
(Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) ergibt sich nichts anderes.
§ 36 Abs. 1 PUAG trifft eine Regelung zur gerichtlichen
Zuständigkeit dahingehend, dass der Bundesgerichtshof das
zuständige Gericht „für Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ ist,
soweit Art. 93 GG in Verbindung mit dem
Bundesverfassungsgerichtsgesetz sowie die Vorschriften des
Untersuchungsausschussgesetzes selbst nichts Abweichendes
bestimmen. Aus diesem Vorbehalt sowie aus der Vorlagepflicht an
das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses nach § 36 Abs. 2
PUAG ergibt sich, dass dem Bundesgerichtshof nach dem
Untersuchungsausschussgesetz keine verfassungsrechtliche
Zuständigkeit zugewiesen ist, sondern allein die
verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen,
bei der die - dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare -
Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne in Rede steht
(vgl. BVerfGE 113, 113 <123>). Dies bestätigen die speziellen
Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes zur Aktenvorlage und
zur Vernehmung von Amtsträgern:
§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG legt
fest, dass das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit
der Ablehnung eines Ersuchens auf Vorlage von sächlichen
Beweismitteln zu befinden hat. Hingegen weist § 18 Abs. 3 Halbsatz
2 PUAG dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen dem
Untersuchungsausschuss und der Bundesregierung über die
Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels als
Verschlusssache zu. Im hier zu entscheidenden Organstreit geht es
um die grundsätzliche Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des
Auskunftsersuchens des 1. Untersuchungsausschusses der 16.
Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Hierfür ist die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. 3
Halbsatz 1 PUAG eröffnet. Dasselbe gilt, soweit - wie hier -
Beweisbeschlüssen auf Vorlage von Akten an den
Untersuchungsausschuss insofern nicht Folge geleistet wird, als
die betreffenden Akten oder Aktenteile nur teilweise oder mit
Schwärzungen (und Auslassungen) übergeben werden. Es handelt sich
insoweit um die teilweise Ablehnung des Vorlageersuchens. Der
Streit hierüber betrifft die genuin verfassungsrechtliche Frage,
ob hier grundgesetzlich begründete Ausnahmen von der Pflicht zur
Vorlage an den Untersuchungsausschuss vorliegen.
Für die Vernehmung von Amtsträgern
ordnet § 23 Abs. 1 PUAG die Anwendung des § 54 StPO in Bezug auf
die Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter und die
Notwendigkeit der Erteilung von Aussagegenehmigungen an. Nach § 23
Abs. 2 Halbsatz 1 PUAG ist die Bundesregierung verpflichtet, die
erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Schließlich
ordnet § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG an, dass „§ 18 Abs. 1 bis 3
erster Halbsatz“ PUAG entsprechend gilt. § 18 Abs. 3 Halbsatz 2
PUAG mit seiner Zuständigkeitszuweisung an den Bundesgerichtshof
wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von
Aussagegenehmigungen gegeben.
Der in § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 PUAG
enthaltene Verweis auch auf § 18 Abs. 1 PUAG stellt klar, dass
dies nicht nur für den Fall gilt, in dem die Bundesregierung
selbst verpflichtet ist, Amtsträgern die entsprechenden
Aussagegenehmigungen zu erteilen, sondern auch für
Aussagegenehmigungen von Behörden des Bundes, bundesunmittelbaren
Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auch solche
Streitigkeiten fallen ausnahmslos in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesverfassungsgerichts. Der Streitgegenstand betrifft hier
ebenfalls die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen dem
Deutschen Bundestag als Träger des Untersuchungsrechts und dem
Untersuchungsausschuss als seinem Hilfsorgan auf der einen und der
Bundesregierung auf der anderen Seite. Die lediglich beschränkte
Erteilung der Aussagegenehmigung stellt ein teilweises
Vorenthalten von Beweismitteln dar.
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