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Bundesverfassungsgericht zum BND-Untersuchungsausschuss


 

Vorbringen der Antragsgegnerin:

IV.

Die Antragsgegnerin hält die Anträge für überwiegend schon unzulässig und jedenfalls insgesamt unbegründet.

1. Mit dem Antrag zu 1. wollten die Antragstellerinnen festgestellt wissen, dass die Aussagegenehmigungen bestimmter namentlich genannter Zeugen in unzulässiger Weise beschränkt worden seien. Geprüft werden könne nach diesem Antrag nur, ob die Beschränkung der Aussagegenehmigung zu pauschal oder zu unspezifiziert gefasst worden sei. Demgegenüber könne nicht geprüft werden, ob von diesen Aussagegenehmigungen sachgerecht Gebrauch gemacht worden sei.

Der Antrag zu 2. genüge bereits nicht den Formerfordernissen des § 64 BVerfGG. Der Antrag thematisiere „ein eigenes Verständnis der Antragsgegnerin“ hinsichtlich der erteilten Aussagegenehmigung. Dieses solle darin seinen Ausdruck finden, dass jedwede Aussage zur Präsidentenrunde und zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet sei. Eine nähere Konkretisierung, welche Auskunftsverweigerung welcher Zeugen auf diese Weigerungsgründe gestützt worden sei, fehle in der Formulierung des Antrags. Demgemäß könne nur ein „generelles eigenes Verständnis“ der Antragsgegnerin losgelöst vom Fall thematisiert werden. Dies sei aber nach dem Sinn und Zweck des Organstreitverfahrens nicht zulässig.

Bezüglich des Antrags zu 3. sei Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung, dass die Verweigerung der Herausgabe bestimmter Akten verfassungswidrig sei. Es gehe vielmehr darum, ob für die Herausgabeverweigerung eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gegeben worden sei.

Die Antragserweiterung vom 15. November 2007 stelle keine Erweiterung von der Art dar, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits als zulässig erachtet worden sei; denn es handele sich um neue Antragsgegenstände, die auch nicht durch eine gemeinsame Antragsfrist verklammert seien. Allerdings sei die Verbindung der neuen Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. November 2007 mit dem schon anhängigen Organstreitverfahren naheliegend und sachgerecht.

Der erste mit diesem Schriftsatz gestellte Antrag (im Rubrum Antrag zu 4.) sei nur insoweit zulässig, wie darum gestritten werde, ob die Antragsgegnerin solche Akten vorlegen müsse, deren Verwertung zu einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis führen würde. Soweit die Feststellung begehrt werden solle, dass die Antragsgegnerin den Untersuchungsauftrag nicht auslegen dürfe, ihn überdies falsch ausgelegt habe und sich zu Unrecht auf den Geheimhaltungsgrund des Staatswohls berufe, sei der Antrag hingegen wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Unzulässig sei auch der zweite mit Schriftsatz vom 15. November 2007 gestellte Antrag (im Rubrum Antrag zu 5.), weil mit ihm keine unmittelbar wirksame Maßnahme der Antragsgegnerin thematisiert werde. Im Antrag werde die Verweigerung der Aussage eines Zeugen unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als Gegenstand genannt. Die Antragsgegnerin habe dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Ratschläge und Hinweise für die Konkretisierung der Aussagegenehmigung erteilt. Diese hätten aber den Zeugen nicht gebunden. Dieser müsse die Grenzen seiner Aussagegenehmigung und die Subsumtion der Geheimhaltungsbedürftigkeit seines Dienstwissens eigenverantwortlich vornehmen. Ihn allein treffe die Verantwortlichkeit für seine Aussage. Das Zeugenverhalten lasse sich daher nicht als eine Maßnahme der Antragsgegnerin qualifizieren. Auch ihr während der Vernehmung an den Zeugen erteilter Hinweis sei kein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens. Erforderlich sei, dass die Maßnahme unmittelbar das Verfassungsrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Organstreits betreffe. Vorliegend fehle es aber an der Unmittelbarkeit der Maßnahme, weil zu dem Hinweis die selbständige und eigenverantwortliche Entscheidung des Zeugen trete, die Aussage zu verweigern. Es sei allein der Zeuge, der die Folgen einer mangelnden Aussagebereitschaft zu tragen habe. Sinngemäß gelte dasselbe auch für den in der Antragsschrift formulierten Antrag zu 2.

Die Anträge seien zum überwiegenden Teil auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Intensivierung der Klagemöglichkeiten der Minderheit nach dem Untersuchungsausschussgesetz müsse eine Stärkung ihrer vorprozessualen Verfahrenspflichten als Rechtsschutzvoraussetzung korrespondieren, um zu verhindern, dass das Bundesverfassungsgericht verfrüht und ohne Not als Schiedsrichter angerufen werde. Die Bundesregierung informiere über die Gründe für die Nichtherausgabe zurückgehaltener Akten. Lasse sich der Untersuchungsausschuss von dieser Information nicht überzeugen, müsse die Bundesregierung ihre Auffassung überprüfen und gegebenenfalls nach Wegen suchen, den Untersuchungsausschuss davon zu überzeugen, dass die Akten nicht deshalb zurückgehalten würden, weil sie Zweifel an der Lauterkeit von Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen nähren könnten. Die Bundesregierung müsse als Ersthüterin der bei ihr angefallenen Geheimnisse dem Ausschuss ihre Position plausibilisieren. Der Ausschuss wiederum müsse der Bundesregierung interaktiv verdeutlichen, dass ihn die Intensität des Geheimnisschutzes unter dem Blickwinkel seines Aufklärungsauftrags nicht überzeuge. Dann müssten Mittel und Wege des Ausgleichs gesucht werden. Die Antragsgegnerin habe vorliegend ihre Kooperationspflichten und -möglichkeiten dem Ausschuss gegenüber intensiv genutzt. Dies beziehe sich sowohl auf diejenigen Fälle der Aktenvorlage, die dem Antrag zu 3. zugrunde lägen, als auch auf sonstige Fälle.

2. Die Anträge seien unbegründet. Die Antragsgegnerin habe weder im Zusammenhang mit Aktenvorlagen noch bei der Erteilung von Aussagegenehmigungen die von den Antragstellerinnen in Anspruch genommenen Rechtspositionen verletzt.

Prüfungsgegenstand bei dem Antrag zu 1. sei nur, ob die Aussagegenehmigungen mit pauschalen unspezifizierten Beschränkungen versehen gewesen seien. Die Beschränkungen der Aussagegenehmigungen entsprächen zunächst der Verfassungs- und Gesetzeslage. Es werde nachgezeichnet, worauf sich das Frage- und Informationsrecht des Ausschusses gar nicht erstrecke. Bewegten sich Fragen nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages, so dürfe hierauf auch keine Antwort gegeben werden. Keine Auskunftspflicht bestehe in Bezug auf Sachverhalte, die unter den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fielen. Die Aussagegenehmigungen enthielten eine Umschreibung dieses Kernbereichs, indem auf die durch ihn geschützte Willensbildung der Bundesregierung verwiesen werde. Ausdrücklich erwähnt seien Erörterungen im Kabinett, ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse zur Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. In einem weiteren Bereich sollten Informationen unter Geheimschutzbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es solle in diesen Fällen jedenfalls nicht in öffentlicher Sitzung ausgesagt werden. Eine letzte in den Aussagegenehmigungen enthaltene Fallgruppe beziehe sich auf die Wahrung des Staatswohls. Soweit es dieses im Einzelfall erfordere, dürften ausnahmsweise zu dem entsprechenden Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen.

Die gewählte Form der Aussagegenehmigungen entspreche auch vielen Vorbildern aus der Staatspraxis, die bislang unbeanstandet geblieben seien. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf vorgelegte Muster von Aussagegenehmigungen für verschiedene Untersuchungsausschüsse aus früheren Wahlperioden. Alle diese Aussagegenehmigungen wiesen eine einheitliche Struktur auf. Angesichts der Kontinuität und Dichte dieser Aussagegenehmigungen sei es überraschend, dass nunmehr eine Verfassungswidrigkeit behauptet werde.

Die von den Antragstellerinnen beanstandete Pauschalität der in den Aussagegenehmigungen enthaltenen Beschränkungen seien eine Reaktion auf die nicht näher bezeichneten Beweisthemen und die Nichtbenennung eines präzisen Sachverhalts, zu dem ausgesagt werden solle. Würden diese näher bestimmt, so sei auch eine sachliche Eingrenzung der Beschränkung in den Aussagegenehmigungen möglich. Es könnten dann auch präzisere Weisungen für das Aussageverhalten gegeben werden. Vor diesem Hintergrund ließen sich die Vorwürfe zu pauschal erteilter Aussagegenehmigungen nicht halten. Misslich sei diese Praxis auch für die betroffenen Zeugen, weil diesen die Konkretisierung der Aussagegenehmigung in der Fragesituation überlassen bleibe und diese mit dem Risiko der Fehlentscheidung belastet würden. Hier helfe die Antragsgegnerin dadurch, dass die Ressorts mit Fachbeamten im Ausschuss vertreten seien. Diesen falle die Aufgabe zu, die Zeugen zu unterstützen. Der Fachbeamte könne und wolle allerdings dem Zeugen die Verantwortung für sein Aussageverhalten nicht abnehmen. Die Intervention des Fachbeamten habe keine rechtliche Wirkung im Verhältnis zum Ausschuss und den aus seiner Reihe kommenden Fragestellern. Auch bleibe bei dem Zeugen die Letztverantwortung für seine Aussage.

Der Antrag zu 2. könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm eine implizite Tatsachenbehauptung zugrunde liege. Die Antragstellerinnen behaupteten, den Zeugen sei „jedwede Aussage“ zur sogenannten Präsidentenrunde sowie zur Nachrichtendienstlichen Lage nicht gestattet. Für die Nachrichtendienstliche Lage ließen sich jedoch entsprechende Belege nicht beibringen. Für diese habe die Antragsgegnerin den Kernbereichsschutz nämlich nicht in Anspruch genommen. Die Präsidentenrunde sei nicht identisch mit der Nachrichtendienstlichen Lage. Diese habe einen anderen Teilnehmerkreis als die Präsidentenrunde und gehe dieser zeitlich unmittelbar voraus. Sie habe ihren Schwerpunkt in der administrativ-fachlichen Aufarbeitung der sicherheitsrelevanten Themen. Demgegenüber diene die Präsidentenrunde der politisch-exekutiven Beratung des engsten Führungskreises der Sicherheitsbehörden unter Einschluss der Ressorts und des Kabinetts. Auch sei der Teilnehmerkreis verschieden. Er sei bei den Nachrichtendienstlichen Lagen offener. Für sie gebe es im Gegensatz zur Präsidentenrunde in der Regel eine vorher festgelegte, zwischen den betroffenen Ressorts abgestimmte Agenda.

Die Präsidentenrunde gehöre im Gegensatz zu den Nachrichtendienstlichen Lagen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. Dies sei dem Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 15. Februar 2007 erläutert worden. Die Präsidentenrunde verfüge über keine explizite organisationsrechtliche Verankerung. Sie sei durch ständige Übung entstanden. Es handele sich um einen ressortübergreifenden Gesprächskreis, in dem Erörterungen zwischen den mit Sicherheitsaufgaben befassten Ressorts mit Blick auf höchst sensible sicherheitsrelevante und sicherheitspolitische Sachverhalte informell stattfänden. Es gebe weder eine Geschäftsordnung noch eine vergleichbare schriftlich fixierte Regelung zur Präsidentenrunde. Sie werde vom Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes geleitet. Seit 2005 sei dies der Chef des Bundeskanzleramtes.

Angesichts dieser Funktion und Verfahrensweise der Präsidentenrunde seien Auskunftsverweigerungen über die dortigen Beratungsverläufe wegen des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu Recht erfolgt. Die Begrenzung dieses Kernbereichs auf Kabinettsentscheidungen, die offenbar von den Antragstellerinnen angestrebt werde, sei von vornherein zu eng. Nach der Verfahrensweise und der Funktion der Präsidentenrunde liege es auf der Hand, dass es um die Freiheit und Offenheit der Willensbildung in der Ressortabstimmung zur Vorbereitung von Ressort- und Kabinettsentscheidungen gehe und auch um die Frage, ob eine Sicherheitsbedrohung vorliege, die eine Information der Leitungsspitze und einen entsprechenden Handlungsbedarf auslöse. Im Hinblick darauf, dass auf der Basis häufig nicht vollständig konsolidierter Tatsachen Einschätzungen gegeben werden müssten, sei es naheliegend, den Akteuren einen Freiraum einzuräumen, der durch spätere Auskunftspflichten nicht eingeengt werden sollte. Das Prinzip der fehlervermeidenden Vorsicht, das eine Publizität dieser Entscheidungslagen begünstigen würde, sei für die dort zu behandelnden Sachprobleme inadäquat. Für die Sicherheit sei nichts gewonnen, wenn wegen der etwaigen nachträglichen Publizität eines Vorgangs die Bereitschaft zu zügiger Sachbefassung im Hinblick auf sachstrukturell oftmals unsichere Tatsachengrundlagen gemindert würde. Das deutlichste Signal, dass es in der Präsidentenrunde um einen freimütigen Meinungsaustausch zur Gewinnung von Einschätzungen gehe, sei das Fehlen jeglicher Protokollierung und einer Tagesordnung.

Mit dem Antrag zu 3. begehrten die Antragstellerinnen ausschließlich die Feststellung, dass die Begründung für die Verweigerung der Aktenvorlagen nicht hinreichend substantiiert sei. Auch dieser Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerinnen hätten auf das Angebot des Vorsitzendenverfahrens nicht reagiert. Der Ausfall dieses verfassungsrechtlich anerkannten Plausibilisierungsverfahrens könne nicht durch eine Erhöhung der Plausibilisierungslast der Antragsgegnerin kompensiert werden. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerinnen sei aufgrund ihres vorherigen Verhaltens ausgeschlossen. Im Übrigen beruhe die Verweigerung der Aktenherausgabe auch nicht auf unzulässig pauschalen Erwägungen. Die Verweigerungsgründe seien in den Übersendungsschreiben dargelegt und entsprechend der Praxis bei vorangegangenen Untersuchungsausschüssen in tabellarischer Form dem Ausschuss angezeigt worden. Die Herausgabe von Akten sei auch zu Recht wegen Belangen des Staatswohls, zu dem auch die Ungestörtheit des diplomatischen Verkehrs und des zwischendienstlichen Informationsaustauschs gehöre, und der fehlenden Betroffenheit des Untersuchungsgegenstandes verweigert worden.

Die Antragsgegnerin hält auch die mit Schriftsatz vom 15. November 2007 formulierten Anträge für unbegründet. Die teilweise Aussageverweigerung des Zeugen Dr. Kersten sei aufgrund der Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung und der Betroffenheit von Staatswohlbelangen sowie aufgrund der Beschränkung in der Aussagegenehmigung nicht zu beanstanden. Die Vorlage nur geschwärzter und mit unvollständigen Blattzahlen versehener Akten sei zulässig. Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bleibe das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt. Ein Untersuchungsausschuss könne dieses daher nicht beschränken. Es bleibe unverletzlich. Der Untersuchungsausschuss könne also nicht in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung das Abhören bestimmter Personen anordnen. Darüber hinaus sei es ihm aber auch verschlossen, Akteninhalte aus früheren Abhörmaßnahmen heranzuziehen. Die Antragsgegnerin sei auch zur Prüfung des Herausgabeverlangens verpflichtet, weil sie sonst die Verantwortung für ein rechtmäßiges Organhandeln nicht übernehmen könne. Dies sei ein zwingendes Gebot aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Beide Seiten - Regierung und Parlament - müssten die Rechtmäßigkeit ihres eigenen Verhaltens prüfen können. Dies habe nichts mit Erweiterung, Einschränkung oder Veränderungen des Untersuchungsauftrages zu tun. Der Untersuchungsauftrag sei Legitimationsgrenze im Verhältnis des Untersuchungsausschusses zur Regierung. Daher müsse die Grenzziehung gegebenenfalls im Wege der Auslegung erschlossen werden. Dies habe nur dann etwas mit Veränderungen des Untersuchungsauftrages zu tun, wenn die Grenzbestimmung fehlsam erfolge, was nicht der Fall sei.

 

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Harald Georgii, Jurist Regierungsdirektor

geboren am 18.3.1967 in Ravensburg. Zivildienst in einer Einrichtung für Obdachlose und Nichtsesshafte. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Paris und Köln.

Seit 1996 beim Deutschen Bundestag, u.a. im Bereich Haushalt und Finanzen, Verfassungsrecht und in Untersuchungs- ausschüssen.

Vor Ort engagiert als Vorsitzender der SPD Kreuzberg 61 und Mitglied mehrerer lokaler Initiativen.

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